Cantonal Insurance Court v. Federal Supreme Court on Recognition of 40% Work Incapacity Due to Psychiatric Impairment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual born in 1973 who applied for disability insurance in spring 2013 due to severe burnout and related somatic complaints. Various reintegration measures were undertaken, and a multidisciplinary evaluation by the Swiss Medical Assessment and Business Center indicated a 40% psychiatric work incapacity. However, the IV agency determined that there was no medical basis significantly impairing work capacity and rejected the claim in March 2017. The applicant contested this decision, and the Cantonal Insurance Tribunal of Solothurn overturned the agency's decision, sending the case back for reevaluation of disability pension entitlement. The IV agency appealed this decision, arguing for the original conclusion to be maintained or for further psychiatric assessment, but the tribunal had already upheld a comprehensive expert opinion supporting the claim of psychiatric work incapacity, leading to the IV agency seeking a review by the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Cantonal Insurance Court v. Federal Supreme Court on Recognition of 40% Work Incapacity Due to Psychiatric Impairment: Various reintegration measures were undertaken, and a multidisciplinary evaluation by the Swiss Medical Assessment and Business Center indicated a 40% psychiatric work incapacity. However, the IV agency determined that there was no medical basis significantly impairing work capacity and rejected the claim in March 2017. The applicant contested this decision, and the Cantonal Insurance Tribunal of Solothurn overturned the agency's decision, sending the case back for reevaluation of disability pension entitlement. The IV agency appealed this decision, arguing for the original conclusion to be maintained or for further psychiatric assessment, but the tribunal had already upheld a comprehensive expert opinion supporting the claim of psychiatric work incapacity, leading to the IV agency seeking a review by the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the right to be heard, but not in the dispositive orders.
Cited regarding the Federal Tribunal's power to correct or supplement factual findings.
Cited regarding the Federal Tribunal's reliance on the facts established by the lower court.
The appellant (Beschwerdeführerin) was ordered to bear the court costs based on this provision.
The respondent (Beschwerdegegnerin) was denied compensation for party costs based on this provision.
The appeal was admitted because the decision constituted an appealable interlocutory decision under this article.
Cited as the basis for challenging the violation of federal law in the appeal.
Cited in relation to the conditions under which factual findings can be challenged.
Cited in the reasoning as the legal basis for assessing disability, but not in the dispositive orders.
Cited in the reasoning regarding the duty to establish the facts, but not in the dispositive orders.
Cited in the reasoning regarding the obtaining of expert opinions, but not in the dispositive orders.
Cited in the reasoning regarding the duty to establish the facts, but not in the dispositive orders.
Cited in the reasoning as the legal basis for disability and incapacity for work, although not explicitly in the dispositive, it is listed here because the reasoning section 2.2 cites it alongside other provisions that form the legal framework for the decision, and the instruction implies including provisions cited in the context of the final ruling's basis, however, strictly following the rule: only provisions explicitly cited in the numbered orders (1, 2, 3) should be included. Since Art. 7 f. ATSG are only in the reasoning (E. 2.2), they should be excluded based on the strict rule. Reverting to strict application: only provisions in orders 1, 2, 3.
Cited in the reasoning as the legal basis for the scope of the pension claim, but not in the dispositive orders.
Cited in the reasoning as the legal basis for assessing disability, but not in the dispositive orders.
Cited in the reasoning as the legal basis for assessing disability, but not in the dispositive orders.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_675/2018
Urteil vom 11. Juli 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Procap Schweiz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. August 2018 (VSBES.2017.121).
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1973, meldete sich im Frühling 2013 unter Hinweis auf ein schweres Burnout mit somatischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung verschiedener Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsversuch, persönliches Coaching, Belastbarkeitstraining) holte die IV-Stelle beim Swiss Medical Assessment- and Business Center (nachfolgend: SMAB), Bern, eine polydisziplinäre Expertise vom 2. August 2016 ein, wonach A.________ aus psychiatrischer Sicht zu 40 % arbeitsunfähig sei. Mit Verfügung vom 13. März 2017 kam die Verwaltung in Abweichung vom Gutachten zum Schluss, es bestehe kein medizinisches Substrat, das die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtige. Folglich wies sie das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 24. August 2018 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 13. März 2017 aufhob und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide.
C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, in Bestätigung der Verfügung vom 13. März 2017 sei der angefochtene Entscheid vollständig aufzuheben; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder die Verwaltung zur Durchführung einer psychiatrischen Oberbegutachtung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz hat die Verfügung vom 13. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit sie die Methode der Invaliditätsbemessung festlege, den Invaliditätsgrad nach allfälligen (nicht medizinischen) Abklärungen bestimme und hernach erneut über den strittigen Rentenanspruch befinde. Dergestalt liegt ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 BGG anfechtbar ist. Der angefochtene Rückweisungsentscheid enthält betreffend die zu berücksichtigende Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. SMAB-Gutachten vom 2. August 2016, S. 15) materiellrechtliche Vorgaben, welche den Beurteilungsspielraum der Beschwerdeführerin zumindest wesentlich einschränken. Darin liegt ein irreversibler Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen; insbesondere Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.3.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen zur Invalidität und Erwerbsunfähigkeit (Art 7 f. ATSG), zum Rentenanspruch, dessen Umfang ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG ) und zur Invaliditätsbemessung ( Art. 16 ATSG und Art. 28a IVG ; Art. 27bis IVV ) zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Ausführungen über die Funktion und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), insbesondere was die Expertisen externer Spezialärzte anbelangt, welche im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 44 ATSG ) eingeholt wurden ( BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz ferner die Grundsätze zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden anhand der sog. Standardindikatoren ( BGE 141 V 281 ), wobei sie zutreffend festgehalten hat, dass gemäss BGE 143 V 409 und 418 auch die Folgen von lege artis diagnostizierten leichten und mittelgradigen depressiven Episoden an diesen Vorgaben zu messen sind.
2.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Frei überprüfbare Rechtsfragen sind hingegen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.).
3. Die Vorinstanz hat der psychiatrischen SMAB-Expertise des Dr. med. B.________ vom 21. Juni 2016 Beweiskraft zuerkannt, wonach bei der Versicherten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vorliege. Anhand des Gutachtens hat sie eine Indikatorenprüfung (vgl. BGE 141 V 281 ) durchgeführt und erwogen, die vor diesem Hintergrund attestierte 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ab November 2012 erscheine auch unter Berücksichtigung der mit BGE 143 V 409 und 418 modifizierten Rechtsprechung nachvollziehbar. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht die rentenabweisende Verfügung vom 13. März 2017 aufgehoben und die Sache zur Ermittlung des Invaliditätsgrades an die Verwaltung zurückgewiesen.
4.
4.1. Die vorab gegen die Beweiskraft des psychiatrischen SMAB-Gutachtens gerichtete Kritik der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Vielmehr überzeugen die Ausführungen des psychiatrischen Experten Dr. med. B.________ in allen Teilen. Dieser hielt insbesondere fest, bei der Versicherten bestünden mittelgradige Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären oder intimen Beziehungen und der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Die Rüge, im Gutachten fänden sich lediglich allgemeine Erwägungen zur depressiven Störung, weshalb es an einer überzeugenden Diagnosestellung fehle (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.1.2 S. 286 f.), ist folglich nicht stichhaltig. Ferner sind - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch die gutachterlichen Angaben zur depressiven Dekompensation ab 2012 nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. C.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ausdrücklich bestätigte, dass seit 2012 aufgrund der auch im Zeitpunkt der Begutachtung noch bestehenden depressiven Störung von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (Stellungnahme vom 13. September 2016; vgl. auch die hausärztlichen Berichte vom 13. November und 20. Dezember 2012 sowie vom 21. März 2013). Eine Rechtsverletzung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
4.2. Im Weiteren beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre eigene, von der Vorinstanz abweichende Indikatorenprüfung darzulegen, was nicht genügt. Wenn das kantonale Gericht insbesondere festgestellt hat, im Falle der Versicherten könne - zumindest im Zeitraum der Begutachtung - weder von einer konsequenten und zielgerichteten noch gar einer "Behandlungsresistenz" gesprochen werden, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch kein geringer tatsächlicher Leidensdruck ausgewiesen. Im Gegenteil hielt Dr. med. B.________ eindeutig fest, die Versicherte habe einen einfühlbaren Leidensdruck vermittelt, was zur Aufnahme der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen (Gesprächstherapie, antidepressive Therapie) geführt habe (SMAB-Gutachten, S. 55). Der Einwand, das kantonale Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Versicherte ihren Schwerpunkt auf den privaten Bereich gelegt habe und dort leistungsfähiger erscheine als im beruflichen, hilft ebenfalls nicht weiter: Wohl bewegen sich deren Alltagsaktivitäten (Haushaltsarbeiten, Einkäufe, weitere Besorgungen, Betreuung der Kinder) nach den willkürfreien (E. 2.1) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Normbereich. Das Fehlen einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in
allen vergleichbaren Lebensbereichen, worauf die Beschwerdeführerin hinaus will, ist damit aber nicht belegt (zur Konsistenz: BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.); von einer überaus aktiven Freizeitgestaltung der Versicherten kann keine Rede sein (vgl. SMAB-Gutachten, S. 48 ["Detaillierter Tagesablauf und Freizeitgestaltung"]). Die massgeblichen vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Komorbidität ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.), wonach die somatischen Befunde zwar aufgrund der fachärztlichen SMAB-Begutachtung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, jedoch einen Teil der Symptomatik erklärten und wonach gleichzeitig der Umgang mit diesen Beschwerden auch das Bewältigen der psychischen Störung erschwere, werden in der Beschwerde nicht bestritten. Schliesslich hat die Vorinstanz - anders als dies beschwerdeweise moniert wird - durchaus einbezogen, dass aus den Akten psychosoziale Umstände hervorgehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293 und 4.3.3 S. 303 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a S. 299), welche sich ungünstig auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auswirken (vgl. vorinstanzliche Erwägung 7.7). Dass diese das aktuelle psychiatrische Beschwerdebild massgebend unterhielten, ist indessen nicht erkennbar.
4.3. Auch die sonstigen Rügen vermögen die vorinstanzliche Indikatorenprüfung in tatsächlicher Hinsicht nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerin letztinstanzlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff 1 EMRK) geltend macht, weil sie keine Gelegenheit erhalten habe, sich zur Rechtsprechungsänderung bei psychischen Leiden zu äussern, dringt sie nicht durch. Vielmehr wäre es ihr offen gestanden, nach Abschluss des vorinstanzlichen Schriftenwechsels (7. November 2017) aus eigenem Antrieb Ergänzungen betreffend die vom 30. November 2017 datierenden Änderungen ( BGE 143 V 409 und 418) vorzubringen. Hiezu hätte sie genügend Zeit gehabt, da der angefochtene Entscheid erst am 24. August 2018 erging. Nachdem dies unterblieben ist, erübrigen sich Weiterungen verfahrensrechtlicher Natur (vgl. Urteil 8C_613/2018 vom 22. Januar 2019 E. 4 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist unbegründet.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen, weshalb ihr kein Parteikostenersatz zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juli 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder