Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_675/2013 KI-generiert

Claimant Denied AHV Pension Due to Insufficient Proof of Contribution Period

Geschäftsnummer 9C_675/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a German national who applied for an old-age pension from the Swiss social insurance system but was denied due to not meeting the minimum contribution requirements. This decision was confirmed by the Federal Administrative Court after the individual contested the initial rejection. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking acknowledgment of their eligibility for the pension. Central to the dispute was whether the individual's evidence of prior employment on Swiss vessels was sufficient to warrant a correction of their insurance account to reflect contributions that would qualify them for benefits. The previous court concluded that the evidence provided was insufficient to meet the burden of proof required for such a correction.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 141 Abs. 3 AHVV; Claimant Denied AHV Pension Due to Insufficient Proof of Contribution Period: This decision was confirmed by the Federal Administrative Court after the individual contested the initial rejection. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking acknowledgment of their eligibility for the pension. Central to the dispute was whether the individual's evidence of prior employment on Swiss vessels was sufficient to warrant a correction of their insurance account to reflect contributions that would qualify them for benefits. The previous court concluded that the evidence provided was insufficient to meet the burden of proof required for such a correction.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV-Beiträge Ruhegehaltsansprüche Beitragsdauer soziale Sicherheit Zahlungsnachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The basis for dismissing the appeal as manifestly ill-founded in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant following the dismissal of the appeal (Order 2).

Art. 141 Abs. 3 AHVV

Cited in the reasoning section (E. 3.1 and 3.2), which dictates the condition for account correction, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_675/2013

Urteil vom 8. November 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Dirksen,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK , Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

30. Juli 2013.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 4. April 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. März 2012, wies die Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Genf, das Rentengesuch des 1943 geborenen deutschen Staatsangehörigen H.________ ab, weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei.

Auf Beschwerde des H.________ hin bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 30. Juli 2013 den fehlenden Rentenanspruch.

H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss die Zusprechung einer Altersrente der Schweizerischen AHV beantragen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

1.2. Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine letztinstanzlich nur eingeschränkter Überprüfung zugängliche Tatfrage dar ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG frei überprüfbare Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.), was auch mit Bezug auf das richtige Beweismass gilt (Urteil 5A_827/2009 vom 27. Mai 2010 E. 4.3.2, nicht publiziert in BGE 136 III 401 ).

2. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen AHV und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Korrektur seines individuellen Kontos verneinte. Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend dargelegt, dass die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird ( Art. 141 Abs. 3 AHVV ).

3.

3.1. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in allen Teilen bundesrechtskonform. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten Auszüge aus seinem Seefahrtsbuch zeigten, dass er in den Jahren 1965 und 1966 während 15 Monaten auf zwei schweizerischen Schiffen Dienst geleistet habe und erwog, die ergebnislos gebliebenen Abklärungen bezüglich allfällig an den Beschwerdeführer während dieser Zeit ausbezahlter Löhne und abgeführter AHV-Beiträge liessen eine Berichtigung nach Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht zu.

Der Beschwerdeführer vermag keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides darzutun. Entgegen seinen Vorbringen erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass die vom ihm als alleinige Beweismittel ins Recht gelegten Einträge im Seefahrtsbuch nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermögen, er habe auch einen Lohn bezogen, auf welchem Sozialbeiträge entrichtet wurden. Die Vorinstanz stellte letztinstanzlich verbindlich fest, die beiden Arbeitgeber hätten in den Jahren 1965 und 1966 mit der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel abgerechnet, welche indes kein individuelles Konto für den Beschwerdeführer geführt und auch nie Beiträge für diesen abgerechnet hätten.

Den Einträgen im Seefahrtsbuch ist in der Tat einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 25. Februar 1965 während sechs Monaten und 9 Tagen als III. Offizier auf der "MS R.________" (der damaligen Reederei X.________), und ab 20. September 1965 während neun Monaten und zwei Tagen auf der "MS C.________" der Schweizerischen Reederei Y.________, ebenfalls als III. Offizier, im Dienst stand. Indes hätte der volle Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV nur gelingen können, wenn der Beschwerdeführer die üblichen dafür geeigneten Beweismittel wie Zahltagstäschchen oder Lohnausweise zur Hand gehabt hätte ( BGE 117 V 261 E. 4A S. 267), was offenbar nicht der Fall ist, oder Firmendokumente vorhanden (gewesen) wären, was ebenfalls nicht zutrifft.

Die Vorinstanz hat insbesondere auch kein Bundesrecht verletzt, indem sie auf beweisrechtliche Weiterungen verzichtete, zumal Nachforschungen nach allfälligen Dokumenten damaliger Arbeitgeber nur angezeigt sind, wenn konkrete Anhaltspunkte diese nahelegen, was hier nicht zutrifft. Zum einen verbuchte die Ausgleichskasse - wie dargelegt - unbestrittenermassen nie Beiträge für den Beschwerdeführer, zum andern besteht kein Anlass, an der Bestätigung der Kasse zu zweifeln, sie habe (auch) in den Jahren 1965 und 1966 die vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen durchgeführt.

3.2. Somit bleibt es dabei, dass weder der Beschwerdeführer relevante Beweismittel ins Recht zu legen vermochte noch Anhaltspunkte bestehen, es wären anderweitige aussagekräftige Beweismittel vorhanden. Diese Beweislosigkeit wirkt sich nach den zutreffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten des Beschwerdegegners aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Entfällt nach dem Gesagten eine Kontenberichtigung nach Art. 141 Abs. 3 AHVG , muss es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Ablehnung des Rentenbegehrens sein Bewenden haben.

4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 494.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. November 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle