Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_673/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Inadmissible Appeal Regarding Pro Bono Legal Aid and Cost Deposit

Geschäftsnummer 9C_673/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal against a decision made on November 18, 2021, by the Administrative Court of the Canton of Bern. The contention revolves around health insurance matters, where the Administrative Court denied the individual free legal proceedings due to the perceived lack of success of their appeal and required a payment of a 500 CHF advance. The individual challenged this decision, arguing the court's evaluation was superficial and that a different local authority was responsible for the health insurance contributions. Despite this, their submission failed to adequately demonstrate how the initial decision violated the law, leading to the Tribunal's proceedings concerning the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Inadmissible Appeal Regarding Pro Bono Legal Aid and Cost Deposit: The contention revolves around health insurance matters, where the Administrative Court denied the individual free legal proceedings due to the perceived lack of success of their appeal and required a payment of a 500 CHF advance. The individual challenged this decision, arguing the court's evaluation was superficial and that a different local authority was responsible for the health insurance contributions. Despite this, their submission failed to adequately demonstrate how the initial decision violated the law, leading to the Tribunal's proceedings concerning the complaint.

Schlagwörter

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Krankenversicherung unentgeltliche Rechtspflege neues rechtliches Vorbringen Zwischenentscheid Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen hängiges Verfahren Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entered upon due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited regarding the general rule that the appellant would be liable for costs, although costs were waived in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_673/2021

Urteil vom 25. Januar 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern,

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. November 2021 (200 21 156 KV).

Nach Einsicht

in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. November 2021, mit der es A.________ die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels verweigerte und ihn aufforderte, bis zum 2. Dezember 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten,

in die dagegen gerichtete Eingabe vom 27. Dezember 2021 (Poststempel) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die dieses an das Bundesgericht weiterleitete,

in die Eingabe vom 12. Januar 2022, mit der A.________ seinen Beschwerdewillen bestätigt und für dieses Verfahren um unentgeltliche Prozessführung ersucht,

in Erwägung,

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen vermag (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 142 III 798 E. 2.3.1 ; 129 I 129 E. 1.1),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3 und 140 III 264 E. 2.3),

dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die "Anwendung eines summarischen Aktenstudiums" als oberflächlich und ungenau zu rügen und hinsichtlich der Bezahlung von Krankenversicherungsbeiträgen die Zuständigkeit der Gemeinde U.________ zu behaupten,

dass der Beschwerde indessen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses für das bei der Vorinstanz hängige Verfahren eingeräumt werden muss ( BGE 128 V 199 E. 9 S. 216),

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet und der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführungwird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Philos Krankenversicherung AG, Martigny, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann