Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_673/2017 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Zero AHV/IV/EO Contribution Assessment

Geschäftsnummer 9C_673/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute regarding the determination of an individual's salary for the purpose of calculating mandatory contributions to old-age and survivors' insurance for the years 2008 to 2010. The relevant authority concluded that the individual had no reported salary during this period, leading to the decision that no contributions were owed, and mandated the refund of previously paid amounts. The employer and the individual contested this decision, seeking to establish a salary of CHF 80,000 per year. However, their appeal was dismissed by the cantonal court, prompting them to escalate the matter further for judicial review. The central issues included alleged violations of procedural rights and the validity of the salary assessment based on the lack of evidence for any actual earning during the specified period.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Zero AHV/IV/EO Contribution Assessment: The relevant authority concluded that the individual had no reported salary during this period, leading to the decision that no contributions were owed, and mandated the refund of previously paid amounts. The employer and the individual contested this decision, seeking to establish a salary of CHF 80,000 per year. However, their appeal was dismissed by the cantonal court, prompting them to escalate the matter further for judicial review. The central issues included alleged violations of procedural rights and the validity of the salary assessment based on the lack of evidence for any actual earning during the specified period.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Prüfung der finanziellen Verhältnisse AHV-Beiträge Beitragsforderung Beitragsverfügung Erwerbstätigkeit massgebender Lohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed as obviously unfounded under this specific procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the unsuccessful appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_673/2017

Urteil vom 31. Oktober 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin,

B._________ AG,

handelnd durch A._________, und dieser

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 16. August 2017 (200 17 384 AHV und

200 17 386 AHV).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern fest, dass der massgebende Lohn von A._________ bei der B._________ AG in den Jahren 2008 bis 2010 anders als von diesem behauptet Fr. 0.- betragen habe, weshalb für diesen Zeitraum keine paritätischen Beiträge geschuldet seien mit der Folge, dass der vom Versicherten unaufgefordert überwiesene Betrag von Fr. 24'240.- zuzüglich Vergütungszins zurückerstattet werde. Auf Einsprache der B._________ AG hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. März 2017 an ihrem Standpunkt fest.

B. Die B._________ AG als Arbeitgeberin und A._________ liessen Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheids sei der massgebende Lohn für die Jahre 2008 bis 2010 auf je Fr. 80'000.- festzulegen. Mit Entscheid vom 16. August 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.

C. A._________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung in neuer Besetzung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren am 30. Juni 2017 geschlossen habe, bevor die Akten ihm oder seinem Rechtsvertreter vorgängig zugestellt wurden. Erst nachdem der Beschwerdeführer diesen Umstand gerügt hatte, habe ihm das kantonale Gericht mit Verfügung vom 13. Juli 2017 die gesamten Akten zukommen lassen und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen weiteren Stellungnahme bis 4. August 2017 angesetzt. Diese Frist sei ihm auf Ersuchen hin bis zum 9. August 2017 erstreckt worden.

Es ist auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Versicherte während des kantonalen Gerichtsverfahrens einen neuen Rechtsvertreter mit der Prozessführung beauftragt hat, nicht erkennbar, inwiefern die Verfahrensleitung der Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Willkürverbot verletzt haben sollte. Dem Beschwerdeführer wurden am 13. Juli 2017 die gesamten Akten zur Stellungnahme bis am 4. August 2017 gesandt, wobei die Frist in der Folge bis 9. August 2017 erstreckt wurde. Da es sich nicht um umfangreiche Akten handelt, war die angesetzte Frist genügend, um eine Stellungnahme auszuarbeiten. Dass die Vorinstanz zunächst den Schriftenwechsel sowie das Beweisverfahren mit Verfügung vom 30. Juni 2017 geschlossen hatte, ohne dem Versicherten Gelegenheit zu geben, sich nochmals zu äussern, trifft zu. Dieser (allfällige) Verfahrensmangel wäre jedoch aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer später das rechtliche Gehör formgerecht gewährt wurde, als geheilt zu betrachten. Die übrigen formellen rügen stützen sich auf andere Rechtsgrundlagen, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern die angerufenen Bestimmungen der BV oder EMRK verletzt sein könnten.

3.

3.1. In materieller Hinsicht kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (E. 1) festgestellt, es sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2010 eine Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG für die B._________ AG verrichtet und dementsprechend einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 erzielt habe, von welchem paritätische AHV/IV/EO-Beiträge geschuldet wären. Die angeblich als Lohnzahlungen erfolgten finanziellen Transaktionen seien nicht belegt. Die Beschwerde enthält nichts, was diese Tatsachenfeststellungen als qualifiziert unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG auswiese.

3.2. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen vermögen daher zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen. Die Ausführungen zur Unterscheidung zwischen Erwerbseinkommen und Vermögensertrag gehen an der Sache vorbei. Weitere Vorbringen betreffen die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, somit tatsächliche Feststellungen, die vom Bundesgericht nicht überprüft werden können (E. 1 hievor). Gründe oder gar Belege für das Vorliegen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, welche der Beitragspflicht unterläge, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Weiterungen erübrigen sich.

4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der B._________ AG, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer