Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_671/2013 KI-generiert

Claimant's Appeal Regarding Recalculation of Supplementary Benefits Deemed Inadmissible

Geschäftsnummer 9C_671/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the social insurance institution regarding supplementary benefits to old age and disability insurance. The individual had previously appealed against a prior decision that modified the initial ruling and was sent back to the administrative body for reassessment of entitlement based on potential assets. The current appeal requests higher monthly supplementary benefits retroactively from January 2008, including interest and reimbursement of expenses. However, the court found that the appeal fails to meet the necessary criteria for acceptance, as it did not demonstrate any irreversible disadvantage caused by the challenged decision or any avoidance of significant expenses in a lengthy evidentiary process. Consequently, the court decided not to entertain the appeal and waived court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal Regarding Recalculation of Supplementary Benefits Deemed Inadmissible: The individual had previously appealed against a prior decision that modified the initial ruling and was sent back to the administrative body for reassessment of entitlement based on potential assets. The current appeal requests higher monthly supplementary benefits retroactively from January 2008, including interest and reimbursement of expenses. However, the court found that the appeal fails to meet the necessary criteria for acceptance, as it did not demonstrate any irreversible disadvantage caused by the challenged decision or any avoidance of significant expenses in a lengthy evidentiary process. Consequently, the court decided not to entertain the appeal and waived court fees.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Neuberechnung der Ergänzungsleistungen nicht-administrative Streitigkeit Überprüfung einer früheren Entscheidung Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision without irreparable harm.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_671/2013

Urteil vom 27. September 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

handelnd durch Tochter V.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2013.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2013, mit welchem das Gericht die Beschwerde der K.________ gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV und Invalidenversicherung, vom 23. Juni 2011 in dem Sinne guthiess, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen der K.________ unter Berücksichtigung eines allfälligen Verzichtsvermögens ab 1. Oktober 2007 neu berechne und entsprechend verfüge,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der K.________ vom 16. September 2013 (Poststempel), mit welcher sie im Wesentlichen beantragen lässt, es seien ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides monatlich (höhere) Zusatzleistungen gemäss ihrer eigenen Berechnung bzw. "aufgrund von bereits beigebrachten oder neu beizubringenden Unterlagen" rückwirkend ab 1. Januar 2008 nebst Zins auszuzahlen, ebenso seien ihre Auslagen, nebst Zins, zu ersetzen; evenualiter seien ihr Gemeindezulagen von der Gemeinde X.________ zu bezahlen,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 ), der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wäre (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass schon aus diesem Grund mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ; vgl. etwa Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012),

dass abgesehen davon ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt ( BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),

dass die Versicherte gegen die von der Ausgleichskasse in Nachachtung des Rückweisungsentscheids des kantonalen Gerichts neu zu erlassende Verfügung wiederum Beschwerde einreichen könnte,

dass schliesslich nicht ersichtlich ist, inwiefern mit der Aufhebung des Rückweisungsentscheides ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden werden kann (statt vieler: Urteil 8C_518/2013 vom 3. September 2013 mit Hinweis),

dass die Beschwerde mithin auch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 (lit. a und b) und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle