Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_666/2011 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Social Insurance Court on Invalidity Pension Denial

Geschäftsnummer 9C_666/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for an invalidity pension, claiming a disability degree of 20%. The relevant authority initially rejected the application, leading to an appeal to the social insurance court, which also denied the request for a pension. The individual subsequently brought the case before a higher court, reiterating the request for an invalidity pension and seeking free legal aid. However, the court found insufficient grounds to overturn the previous decisions, supported by extensive medical evidence and reports that indicated the individual was mainly able to work. The case involved the assessment of the validity of disability determinations and the criteria for pension entitlements based on income comparisons and medical evaluations.

Legislator-Regeste

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Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Claimant v. Cantonal Social Insurance Court on Invalidity Pension Denial: The relevant authority initially rejected the application, leading to an appeal to the social insurance court, which also denied the request for a pension. The individual subsequently brought the case before a higher court, reiterating the request for an invalidity pension and seeking free legal aid. However, the court found insufficient grounds to overturn the previous decisions, supported by extensive medical evidence and reports that indicated the individual was mainly able to work. The case involved the assessment of the validity of disability determinations and the criteria for pension entitlements based on income comparisons and medical evaluations.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Ärztliche Untersuchung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit medizinische Gründe Beschäftigungsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure stipulated by this article because it was obviously unfounded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_666/2011

Urteil vom 21. November 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

J.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 6. Juli 2011.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 das Gesuch des 1965 geborenen J.________ um Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % abgelehnt hat,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsverfügung und Gewährung einer halben Invalidenrente eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juli 2011 abgewiesen hat,

dass J.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren hat erneuern lassen und überdies um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,

dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 abgewiesen und dem Versicherten Frist zur Einzahlung eines Kostenvorschusses angesetzt hat,

dass J.________ den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt und daraufhin am 3. November 2011 (Poststempel) unaufgefordert eine weitere Eingabe eingereicht hat,

dass das Gericht keinen Schriftenwechsel durchgeführt hat und die Einzahlung des festgesetzten Kostenvorschusses der Partei keinen Anspruch gibt, unaufgefordert eine zusätzliche Eingabe einzureichen,

dass die nachträgliche Eingabe vom 3. November 2011 daher unbeachtet zu bleiben hat,

dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG ), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung ( BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird,

dass das Sozialversicherungsgericht des Weiteren nach Wiedergabe der Rechtsprechung zur Bedeutung der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung festgehalten hat, bei einer, wie im vorliegenden Fall, auf einem Vergleich beruhenden Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung sei keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung gegeben,

dass die Vorinstanz in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen, namentlich gestützt auf das Gutachten des Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 28. Mai 2009 und unter Auseinandersetzung mit den teilweise abweichenden Folgerungen in der früheren Expertise der Klinik X.________ vom 26. Februar 2008 zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei in somatischer Hinsicht zu 80 % arbeitsfähig, während kein psychisches Leiden mit Krankheitswert bestehe,

dass diese Beweiswürdigung auch deswegen nicht Bundesrecht verletzt, weil Dr. med. H.________, beratender Arzt der AXA Winterthur Versicherungen, in seiner Stellungnahme vom 26. März 2008 darauf hinwies, dass die Klinik X.________ die Diskrepanz zwischen Befunden und Beschwerden nicht wertete, bei der Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit (50 %) von der subjektiven Einschätzung des Patienten ausging und ihm dessen Gutachten daher "etwas kritiklos" erscheine,

dass das kantonale Gericht aufgrund eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 33 % ermittelt, hat, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermag ( Art. 28 Abs. 2 IVG ),

dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was auf eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich des Grades der Arbeitsunfähigkeit, durch die Vorinstanz schliessen lassen könnte (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG ), sich die Einwendungen in tatsächlicher Hinsicht vielmehr in weiten Teilen in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,

dass insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, die AXA Winterthur und der Rechtsvertreter des Versicherten hätten den Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung im Rahmen eines Vergleichs festgesetzt, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs willkürlich ist, zeigen doch die Telefonnotizen der Mitarbeiterin der AXA Winterthur, dass zwischen den Parteien über verschiedene Punkte der Invaliditätsbemessung gesprochen wurde, bevor am 29. Oktober 2008 die Rentenverfügung nach UVG erging,

dass die Behauptung, die Untersuchung durch den Gutachter Dr. med. S.________ habe lediglich 20 Minuten gedauert, angesichts der durchgeführten medizinischen Abklärungen unglaubwürdig erscheint und im Übrigen durch nichts belegt ist,

dass die Ausführungen in der Beschwerde zur Rechtsprechung betreffend Verbindlichkeit der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung keine Verletzung von Bundesrecht begründen und auch den übrigen Vorbringen in der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein sollte,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer