Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_665/2019 KI-generiert

Widow's AHV Contribution Assessment Based on Foreign Property Valuation

Geschäftsnummer 9C_665/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A widow born in 1963 was retroactively classified as non-employed by the Basel-Landschaft social security office in Switzerland as of January 1, 2013, which led to the imposition of personal AHV/IV/EO contributions for the years 2013 to 2016 and provisional contributions for 2017 and 2018. The woman contested these contribution notifications in October 2018. The social security office upheld its decision regarding the years 2013-2016 and did not entertain the objection for the years 2017 and 2018 due to a lack of definitive contribution notifications. Subsequently, the woman challenged the decision and the provisional contributions for 2017-2019. The Cantonal Court of Basel-Landschaft partially granted the appeal for the years 2016 and 2017, ordering a reassessment of contributions with respect to an Italian property using a conversion factor to align its value with Basel-Landschaft's standards. Dissatisfied with this, the social security office appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to uphold its previous decisions and contribution assessments.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Widow's AHV Contribution Assessment Based on Foreign Property Valuation: The woman contested these contribution notifications in October 2018. The social security office upheld its decision regarding the years 2013-2016 and did not entertain the objection for the years 2017 and 2018 due to a lack of definitive contribution notifications. Subsequently, the woman challenged the decision and the provisional contributions for 2017-2019. The Cantonal Court of Basel-Landschaft partially granted the appeal for the years 2016 and 2017, ordering a reassessment of contributions with respect to an Italian property using a conversion factor to align its value with Basel-Landschaft's standards. Dissatisfied with this, the social security office appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to uphold its previous decisions and contribution assessments.

Schlagwörter

KI-generiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht Nichterwerbstätige Bindung an das Steuerrecht) AHV-Beiträge Bewertung ausländischen Grundeigentums Steuerveranlagungen Beitragsfestsetzung Wertberichtigung Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 97 Abs. 1 BGG regarding the correction or supplementation of factual findings.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 107 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the Federal Tribunal cannot go beyond the parties' requests.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited regarding the requirement to state the legal defects challenged in the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the losing party (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs.

Art. 83 lit. m BGG

Cited to confirm that a request for contribution relief was not admissible for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used to establish the admissibility of the appeal against the interlocutory decision based on the risk of non-remediable disadvantage.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in conjunction with Art. 105 Abs. 2 BGG regarding the correction or supplementation of factual findings.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the context of the prohibition of new evidence (Novenverbot) in the Federal Tribunal proceedings.

Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG

Cited as the substantive legal basis for the amount and calculation of contributions, which the Tribunal confirmed was correctly reproduced by the lower court.

Art. 11 AHVG

Cited as the legal basis for a potential request for contribution relief, which must be submitted to the administration.

Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG

Cited as the substantive legal basis for the contribution liability of non-gainfully employed persons, which the Tribunal confirmed was correctly reproduced by the lower court.

Art. 28 Abs. 1 AHVV

Cited as the substantive legal basis for the amount and calculation of contributions, which the Tribunal confirmed was correctly reproduced by the lower court.

Art. 29 Abs. 3 AHVV

Cited as the central provision concerning the use of intercantonal equalization values for determining assets for contribution assessment, which the Tribunal found was violated by the lower court's ruling.

Art. 29 AHVV

Cited as the substantive legal basis for the amount and calculation of contributions, specifically concerning assets.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

200 2020 714 (2022-05-06) · be
Supplementary Benefits Denial Based on Disproportionate Waived Asset Calculation from Property Sale Proceeds
«…estimmen; dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juni 2020, 9C_665/2019, E. 7.2.1 mit Hinweis; vgl. auch Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018, letztmals geä…»
BGE 148 I 65
Federal Supreme Court Ruling on Intercantonal Capital Tax Allocation for Associations with Real Estate Holdings
«…2P.98/2004 vom 9. Mai 2005 E. 3.3; 2P.314/2001 vom 23. September 2003 E. 5.2, in: ZBGR 86/2005 S. 141; vgl. auch Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020 E. 7.2.1, in: SVR 2020 AHV Nr. 21 S. 67). Der einzelne Liegenschaftskanton ermittelt dann das für die…»
9C_302/2024 (2024-11-27)
Taxpayer Challenge to Estimated VAT Assessment Based on Industry Gross Profit Margin
«…ere als solche Begehren in einer Beschwerdeantwort sind unzulässig (Urteile 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 1.3.1; 9C_665/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.3; 5A_590/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 143 III 624 ). Ob in einer Besch…»
200 2024 578 (2024-11-06) · be
Insured Individual v. Social Insurance Compensation Fund (AHV/IV/EO Contribution Assessment)
«…die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juni 2020, 9C_665/2019, E. 7.1; Rz. 2104 der Wegleitung des Bundes- amtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbständig- er…»
2C_368/2022 (2022-12-16)
Company v. Federal Tax Administration on VAT Adjustment for Waived Public Debt
«…die Beschwerde, nicht mehr und nichts anderes als die ganze oder teilweise Abweisung der Beschwerde beantragen (Urteil 9C_665/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.3). 1.3.2. Alsdann ergibt sich aus Art. 107 Abs. 1 BGG , dass das Bundesgericht über die Anträg…»
200 2021 553 (2022-10-07) · be
Couple v. Compensation Fund (Legitimate Expectation and Misinformation on Contribution Liability)
«…erücksichtigen sie die interkantonalen Repartiti- onswerte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juni 2020, 9C_665/2019, E. 7.1; Rz. 2104 WSN). Die Repartitionswerte haben ihre Grundlage in dem von der Schweizeri- schen Steuerkonferenz (S…»
200 2020 748 (2021-12-23) · be
Supplementary Pension Entitlement and Foreign Property Valuation for Asset and Income Calculation
«…zum Verkehrswert aus und wiederspiegelt die tatsächlichen Vermögensverhältnisse (Entscheid des BGer vom 25. Juni 2020, 9C_665/2019, E. 7.2.1 mit Hinweis). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008…»
200 2021 564 (2021-11-29) · be
Insured Person v. Compensation Fund: Property Classification and Social Security Contributions
«…e contexte de l'art. 29 al. 3 RAVS, la valeur de répartition doit être appliquée de manière générale et schématique (TF 9C_665/2019 du 25 juin 2020 c. 7.2.1 s.; TFA H 235/98 du 9 juin 2000 c. 9). En l’espèce l'intéressé ne dispose d'aucun élément de f…»
2C_401/2020 (2021-07-28)
Association Property Holdings v. Canton of St. Gallen (Intercantonal Double Taxation)
«…haften - von den beteiligten Kantonen nach einheitlichen Regeln bewertet werden müssen ( BGE 120 Ia 349 E. 4a; Urteile 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020 E. 7.2.1, in: SVR 2020 AHV Nr. 21 S. 67; 2P.314/2001 vom 23. September 2003 E. 4.1 und 4.2, in: ZBGR…»
9C_776/2019 (2020-11-17)
Beneficiary Challenges Recalculation of Supplementary Benefits Based on Arbitrary Property Valuation
«…ioni sociali di un'applicazione di quest'ultimi dati per la stima di beni immobili all'estero, si rimanda alla sentenza 9C_665/2019 del 25 giugno 2020, consid. 7.2.1 e 7.2.2. In altre parole, la sostanza del ricorrente dovrebbe essere rivalutata sulla…»
2019.08.28.sv.2 (2019-08-28) · bl
Widow's Pension Contribution Calculation Appeal (Foreign Property Valuation)
«…ntscheid würde von der Beschwerdegegnerin am 8.10.2019 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: 9C_665/2019) erhoben. http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 8…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_665/2019

Urteil vom 25. Juni 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Stadelmann,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

Ausgleichskasse Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Nichterwerbstätige Bindung an das Steuerrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 28. August 2019 (710 19 61 / 211).

Sachverhalt:

A. Die 1963 geborene, verwitwete A.________ wurde von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (fortan: Ausgleichskasse) per 1. Januar 2013 rückwirkend als Nichterwerbstätige angeschlossen (Schreiben vom 21. September 2018). Gleichzeitig erhob die Verwaltung persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2013-2016 (Verfügungen vom 21. September 2018) und stellte für die Jahre 2017 und 2018 Akontobeiträge in Rechnung. Am 11. Oktober 2018 verfügte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017. Die Versicherte erhob am 15. Oktober 2018 Einsprache gegen die Beitragsverfügungen 2013-2016 sowie die Akontobeiträge 2017 und 2018. Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 hielt die Ausgleichskasse an ihren Beitragsverfügungen vom 21. September 2018 bezüglich der Jahre 2013-2016 fest. Soweit die Akontobeiträge für die Jahre 2017 und 2018 betreffend, trat sie auf die Einsprache mangels definitiver Beitragsverfügungen nicht ein.

B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 sowie die Akontobeiträge 2017-2019. Mit Entscheid vom 28. August 2019 dehnte das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Verfahren - mit Einverständnis der Ausgleichskasse (Vernehmlassung vom 18. März 2019) - aus prozessökonomischen Gründen auf das Beitragsjahr 2017 aus, für das am 11. Oktober 2018 eine Beitragsverfügung ergangen war. Hingegen fehle es bezüglich der Jahre 2018 und 2019 an einem Anfechtungsgegenstand, da noch keine Verfügungen ergangen seien. Soweit das kantonale Gericht auf die Beschwerde eintrat, hiess es sie in Bezug auf die Beitragserhebung der Jahre 2016 und 2017 teilweise gut und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige bezüglich dieser Jahre neu berechne und verfüge. Dabei sei für die Bewertung der im Ausland gelegenen Liegenschaft der Versicherten der Kaufpreis (als für die internationale Steuerausscheidung massgebendem Repartitionswert) zwecks Anpassung an das Niveau des Kantons Basel-Landschaft durch 2.6 zu dividieren, woraus sich der in der definitiven Steuerveranlagung angegebene "Katasterwert" ergebe (Fr. 96'827.- für das Jahr 2016 bzw. Fr. 103'939.- für das Jahr 2017). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien die teilweise Gutheissung der Beschwerde vor Vorinstanz gemäss Entscheid vom 28. August 2019 aufzuheben und ihr Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 zu schützen bzw. ihre Beitragsverfügungen vom 21. September und 11. Oktober 2018 zu bestätigen.

Die Beschwerdegegnerin verlangt vernehmlassungsweise die Neuberechnung der persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2016-2019, wobei der italienische Katasterwert ("valore catastale") tel quel zu übernehmen und in Schweizer Franken umzurechnen sei. Im Übrigen könne sie die rückwirkend veranlagten Beiträge nicht entrichten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Ein Rückweisungsentscheid kann für die Verwaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn er materiellrechtliche Anordnungen enthält, die ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken, ohne dass sie die ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte ( BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, trifft dies hier zu: Ihr wird durch das kantonale Gericht verbindlich vorgegeben, auf welcher Berechnungsgrundlage sie die persönlichen Beiträge der Beschwerdegegnerin neu zu berechnen und zu verfügen hat. Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat den Anfechtungsgegenstand mit Verweis auf die Prozessökonomie in zeitlicher Hinsicht über die mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 beurteilten Beitragsjahre 2013-2016 auch auf das Jahr 2017 ausgedehnt. Dies ist mit Blick darauf, dass diesbezüglich am 11. Oktober 2018 eine Beitragsverfügung erging und sich die Verwaltung im kantonalen Verfahren mit Vernehmlassung vom 18. März 2019 zu den Beitragsjahren 2013 bis und mit 2017 äusserte, nicht zu beanstanden, zumal sich die gleichen Rechtsfragen stellen wie hinsichtlich des Jahres 2016 und das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes (vgl. etwa BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 f.; 130 V 501 E. 1.2 S. 503; Urteil 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 3.5) von keiner Seite in Zweifel gezogen wird.

2.2. Die Ausgleichskasse beantragt unter anderem die Bestätigung ihrer Beitragsverfügungen vom 21. September und 11. Oktober 2018. Damit verkennt sie, dass erstere nicht mehr Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, sondern einzig der an ihre Stelle getretene Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 ( BGE 142 V 337 E. 3.2.1 S. 340 mit Hinweisen). Soweit auf eine Bestätigung der Verfügungen vom 21. September 2018 abzielend, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anders verhält es sich mit dem Begehren um Bestätigung der Beitragsverfügung vom 11. Oktober 2018 betreffend das Jahr 2017. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zulässigerweise den Anfechtungsgegenstand um diese erweitert (E. 2.1 soeben). Nach dem Prinzip des Devolutiveffekts ging damit die Zuständigkeit zum Entscheid über die Verfügung vom 11. Oktober 2018 direkt auf die Vorinstanz über. Beim Weiterzug an das Bundesgericht erstreckt sich der Devolutiveffekt auf diesen ausgedehnten Anfechtungsgegenstand ( BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 142). Auf das Begehren um Bestätigung der Verfügung vom 11. Oktober 2018 ist einzutreten.

2.3. Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Parteianträge hinausgehen. Ausgangspunkt der Bindungswirkung ist das (zulässige) Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, nicht jenes der Beschwerdegegnerin. Der Antrag der Beschwerdegegnerin hat keine selbständige Bedeutung für die Festlegung der Spruchzuständigkeit. Mit ihm kann, abgesehen vom Nichteintreten auf die Beschwerde, grundsätzlich nicht mehr und nicht anderes als die ganze oder teilweise Abweisung der Beschwerde gefordert werden, zumal im BGG die Anschlussbeschwerde nicht vorgesehen ist ( BGE 145 V 57 E. 10.2 S. 73 mit Hinweisen). Verlangt die Versicherte demnach mehr als die Abweisung der Beschwerde, sind ihre Begehren - soweit nicht ohnehin ausserhalb des durch die Vorinstanz bereits erweiterten Anfechtungsgegenstands liegend (Neuberechnung auch für die Jahre 2018 und 2019) - unzulässig. Im Übrigen herrscht vor Bundesgericht grundsätzlich ein Novenverbot, aufgrund dessen die erst im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen zum Vornherein unbeachtlich bleiben (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ).

3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).

4. Strittig und zu beurteilen ist einzig, mit welchem Wert die italienische Liegenschaft der Versicherten bei der Ermittlung des für die Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge (nebst den Renten, Art. 29 Abs. 2 AHVV ) massgebenden Vermögens einzusetzen ist.

Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Beitragspflicht nichterwerbstätiger Versicherter ( Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG ) und die Höhe und die Bemessung der Beiträge, insbesondere beim Vorliegen von Vermögenswerten, zutreffend wiedergegeben ( Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 AHVV ). Darauf wird verwiesen.

5. Das Kantonsgericht stellte fest, die Ausgleichskasse habe bei der Berechnung der Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AHVV den interkantonalen Repartitionswert berücksichtigt. Es erwog, ein solches Vorgehen sei bei im Ausland gelegenen Liegenschaften nicht rechtens. Für die Ermittlung des massgebenden Vermögens sei auf die definitive Steuerveranlagung der kantonalen Steuerbehörde abzustellen. Diese habe gemäss Baselbieter Steuerbuch bei ausländischen Liegenschaften in der Regel den Kaufpreis zu übernehmen, der dem für die internationale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert entspreche. Dieser Wert sei dann auf das Niveau des Kantons Basel-Landschaft zu reduzieren, indem er durch den Faktor 2.6 dividiert werde, woraus sich der in der definitiven Steuerveranlagung angegebene (kantonale) Katasterwert ergebe. Entsprechend dieser Regelung habe die kantonale Steuerverwaltung in den Details zu den definitiven Veranlagungsverfügungen der Staatssteuern die Beträge von Fr. 96'827.- für das Jahr 2016 und Fr. 103'939.- für das Jahr 2017 aufgeführt.

6. Die Ausgleichskasse sieht durch die Rechtsanwendung der Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 AHVV verletzt. Dieser schreibe ausdrücklich eine Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte vor, ohne Unterscheidung danach, ob sich eine Liegenschaft im In- oder Ausland befinde. Auch bei ausländischen Liegenschaften sei für die Ermittlung des für die Beitragsbemessung massgebenden Vermögens ein einheitlicher Referenzwert zugrunde zu legen. Hierfür eigne sich der Kaufpreis, der in der Regel dem für die internationale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert entspreche. Dieser sei entweder gar nicht erst durch 2.6 zu dividieren, oder, soweit dies zur Ermittlung des basellandschaftlichen Steuerwertes schon geschehen sei, vom kantonalen Niveau wieder auf den interkantonalen bzw. internationalen Repartitionswert zu heben. Im Widerspruch dazu führe die Auslegung des kantonalen Gerichts je nach Kanton zu unterschiedlich hohen AHV/IV/EO-Beiträgen für Nichterwerbstätige mit gleichwertigem ausländischen Liegenschaftsbesitz.

7. Die Frage, ob bei ausländischen Liegenschaften für die Zwecke der Beitragsbemessung der durch die kantonalen Steuerbehörden ermittelte kantonale Steuerwert massgeblich ist oder ob auf diesen der interkantonale Repartitionsfaktor anzuwenden ist, ist rechtlich frei überprüfbar (vgl. E. 3 vorne).

7.1. Art. 29 Abs. 3 AHVV sieht vor, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermitteln und den Ausgleichskassen melden. Dabei berücksichtigen sie die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. auch Rz. 2104 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).

7.2.

7.2.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im interkantonalen Verhältnis jedenfalls für die Schuldzinsverlegung sämtliche Aktiven von allen beteiligten Kantonen nach übereinstimmenden Regeln zu bewerten ( BGE 120 Ia 349 E. 4a S. 354; Urteil 2P.314/2001 vom 23. September 2003 E. 4.1). Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen. Dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen. Anhand einer gesamtschweizerischen Erhebung werden die erzielten Grundstückverkaufserlöse mit den jeweiligen kantonalen Steuerwerten verglichen und daraus die interkantonalen Repartitionswerte berechnet (Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018 Ziff. 1 Allgemeines, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen ab Steuerperiode 2002). Sie drücken das durchschnittliche Verhältnis der kantonalen Vermögenssteuerwerte zum Verkehrswert aus, welcher die tatsächlichen Vermögensverhältnisse widerspiegelt (vgl. auch zit. Urteil 2P.314/2001 E. 5.2).

7.2.2. Der Repartitionswert erfährt im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 AHVV einen generellen und schematischen Beizug. Sei es einerseits, weil er - für die Zwecke einer effektiven interkantonalen Steuerausscheidung - bereits ins steuerliche Veranlagungsverfahren Eingang gefunden hat. Sei es anderseits, weil er - wenn nicht Gegenstand der Steuerveranlagung - für die Zwecke der Beitragsbemessung durch die meldepflichtigen Steuerbehörden zu berücksichtigen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 235/98 vom 9. Juni 2000 E. 8, insbesondere E. 8b, und E. 9). Mit anderen Worten soll der Beitragsbemessung nicht der - aus steuerpolitischen Gründen in der Regel unter dem Verkehrswert liegende sowie auf unterschiedlichen Bewertungsmethoden beruhende - kantonale Steuerwert einer Liegenschaft zugrunde gelegt werden, sondern ein ausgeglichener Wert, der als Verkehrswert bezeichnet werden kann und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person bestmöglich Rechnung trägt (vgl. BGE 143 V 254 E. 6.1 S. 257). Dies hat auch bei ausländischen Liegenschaften Gültigkeit. Die gegenteilige Auffassung würde - nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht - eine Ungleichbehandlung gegenüber Beitragspflichtigen mit Liegenschaftsbesitz in der Schweiz, insbesondere bei einem solchen in einem anderen als dem Wohnsitzkanton, darstellen (Urteil 9C_360/2019 vom 20. August 2019 E. 5.3;Rz. 2080 WSN).

7.3.

7.3.1. Wie die Vorinstanz ausführt, sieht das (hier relevante) kantonale Steuerrecht vor, dass (im Rahmen der Satzbestimmung für die kantonale Vermögenssteuer) bei ausländischen Liegenschaften grundsätzlich der Kaufpreis mit Division durch 2.6 (massgebender interkantonaler Repartitionswert bis 2018) an das basellandschaftliche Niveau anzupassen ist (Baselbieter Steuerbuch, Band 1 Vermögen, 43 Nr. 1 unbewegliches Vermögen, Ziff. 2.3). Damit schreibt es letztlich nichts anderes vor, als dass für die Zwecke der kantonalen Vermögenssteuer ein ausländischer Verkehrswert - in Umkehrung des für die Beitragsbemessung geltenden Mechanismus (vgl. E. 7.2.2 vorne) - zum weit tieferen basellandschaftlichen Steuerwert umgerechnet wird, der nach dem Gesagten nicht Bemessungsgrösse sein kann. Sozialversicherungsrechtlich bedeutsam ist die gegenteilige Anwendung des fraglichen Umrechnungskoeffizienten. In der Meldung der kantonalen Steuerbehörde an die Ausgleichskasse ("Steuermeldung") wurde der kantonale Steuerwert daher zu Recht - nicht anders als bei basellandschaftlichen Grundstücken - (wieder) mit dem Faktor 2.6 aufgewertet.

7.4. Zusammengefasst hat das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt, indem es die Ausgleichskasse angewiesen hat, der Beitragsbemessung den kantonalen Steuerwert zugrunde zu legen.

8. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, zur Bezahlung der rückwirkend veranlagten Beiträge nicht in der Lage zu sein. Der (ganze oder teilweise) Beitragserlass war weder im kantonalen Verfahren Streitgegenstand noch wäre dagegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ( Art. 83 lit. m BGG ; vgl. statt vieler Urteil 9C_513/2019 vom 27. August 2019). Ein allfälliges (begründetes) Gesuch um teilweisen oder gänzlichen Erlass der Beitragszahlungen gestützt auf Art. 11 AHVG wäre bei der Verwaltung einzureichen. Auf Weiterungen kann daher verzichtet werden wie im Übrigen auch bezüglich der Höhe des von den Steuerbehörden festgesetzten Verkehrswertes (gemäss Kaufpreis und nicht gemäss dem italienischen "valore catastale"). Die verpasste Anfechtung im Rahmen des Anlageverfahrens kann nicht im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nachgeholt werden. Dies gilt hier umso mehr, als kein klar ausgewiesener Irrtum ersichtlich ist (vgl. statt vieler Urteil 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2).

9. Die Beschwerde ist begründet.

10. Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. August 2019 wird aufgehoben und es werden der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 22. Januar 2019 sowie deren Beitragsverfügung vom 11. Oktober 2018 bestätigt.

2. Auf die Anschlussbeschwerde der Versicherten wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Oswald