Timeliness of Appeal Regarding IV/EO Contribution Refund
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual sought the return of social security contributions related to disability and income compensation from a social insurance fund, following a prior decision made in 1998 that only partially granted a request for reimbursement. After several years of correspondence and repeated requests for reimbursement, the individual filed a complaint with the Federal Administrative Court in 2007, which was dismissed due to its late submission. The complaint raised further demands for contributions that had been previously excluded, leading the case to the Federal Tribunal, where the legalities surrounding the timeliness of the claims and the proper procedures for appealing past decisions were scrutinized.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG; Timeliness of Appeal Regarding IV/EO Contribution Refund: After several years of correspondence and repeated requests for reimbursement, the individual filed a complaint with the Federal Administrative Court in 2007, which was dismissed due to its late submission. The complaint raised further demands for contributions that had been previously excluded, leading the case to the Federal Tribunal, where the legalities surrounding the timeliness of the claims and the proper procedures for appealing past decisions were scrutinized.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure based on this article because it was manifestly unfounded.
The court costs were imposed on the appellant as the losing party.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_664/2007
Urteil vom 19. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2007.
In Erwägung:
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Verfügung vom 11. Februar 1998 ein von A.________ gestelltes Gesuch teilweise guthiess und die Rückvergütung von AHV-Beiträgen in Höhe von Fr. 68'544.35 anordnete, wobei sie festhielt, dass die Beiträge an die IV und EO von der Rückvergütung ausgeschlossen seien,
dass A.________ in der Folge die Ausgleichskasse IMOREK um Rückvergütung von angeblich an diese Kasse geleisteten Beiträgen in der Höhe von Fr. 165'640.- ersuchte, worauf diese das Gesuch an die SAK weiterleitete, welche A.________ am 2. November 2000 eine Kopie der Verfügung vom 11. Februar 1998 zustellte,
dass A.________ am 8. November 2000 seine Forderung gegenüber der Ausgleichskasse IMOREK wiederholte und am 16. Oktober 2003 zudem von der SUVA die an sie geleisteten Beiträge zurückforderte,
dass sich A.________ am 23. Januar 2004 an die SAK wandte und unter Hinweis auf das Schreiben vom 2. November 2000 festhielt, die Verfügung vom 11. Februar 1998 begründe nicht, weshalb die IV- und EO-Beiträge nicht rückerstattet werden könnten, weshalb er diese Beiträge zurückfordere,
dass die SAK A.________ mit Schreiben vom 3. März 2004 darauf hinwies, dass die Beschwerdefrist gegen ihre Verfügungen 30 Tage betrage, weshalb seine Beschwerde offensichtlich zu spät eingereicht worden sei,
dass A.________ nach weiteren Briefwechseln am 25. Mai 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Rückvergütung der IV- und EO-Beiträge verlangte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. August 2007 auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht eintrat,
dass A.________ mit Beschwerde die Rückerstattung der geleisteten IV- und EO-Beiträge beantragt,
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung A.________ mit Verfügung vom 24. September 2007 aufgefordert hat, spätestens am 8. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- zu leisten,
dass A.________ am 1. Oktober 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 abgewiesen und A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- bis 31. Oktober 2007 angesetzt hat,
dass A.________ den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist bezahlt hat,
dass das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243) und der angefochtene Entscheid nachher ergangen ist, weshalb die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sowie zu erledigen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ),
dass sich die Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet und das Bundesgericht daher nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist, wogegen auf die in der letztinstanzlichen Beschwerde gestellten materiellen Anträge nicht eingetreten werden kann ( BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis),
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt und namentlich in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 11. Februar 1998 keine Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, er aber erst am 10. Oktober 2000, also nach über 2 ½ Jahren, erstmals Forderungen geltend machte, die über die verfügte Rückvergütung hinausgingen und erst am 23. Januar 2004, mithin nach fast 6 Jahren, erstmals konkrete Rügen gegen die Verfügung vom 11. Februar 1998 erhob,
dass die Vorinstanz daraus und gestützt auf die Rechtsprechung, wonach auch eine ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnete Verfügung innert einer vernünftigen Frist angefochten werden muss ( BGE 111 V 149 E. 4c), zutreffend folgerte, es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung allfällige Einwände gegen die Verfügung vom 11. Februar 1998 innert weniger Monate und damit innert einer angemessenen Überlegungsfrist geltend zu machen,
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers, soweit sie sich nicht mit der materiellen Seite des Falles befassen und damit ohnehin unzulässig sind ( BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis, vgl. hievor), nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig ( Art. 95 BGG ) erscheinen zu lassen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (BGG) und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. November 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke