Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_662/2021 KI-generiert

Swiss Invalidity Pension Revocation Due to Unreported Work

Geschäftsnummer 9C_662/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual born in 1964 who had been receiving a full invalidity pension due to a 75% degree of disability since January 1997 faced a review of his benefits by the Zurich disability insurance office in March 2017. This review led to a medical assessment indicating a potentially improved health status, threatening the suspension of his pension. Subsequently, after the individual relocated to Canada, the Zurich office transferred the case to the office for insured persons abroad, which eventually annulled the pension retroactively, effective from March 2008. This decision was upheld by the Federal Administrative Court, as the claimant had allegedly engaged in substantial activities, including journalism and political endeavors in Canada and India, without adequately informing the insurance scheme, therefore violating his duty to report changes affecting his benefit entitlements. The claimant contested these decisions at the Swiss Federal Tribunal, seeking reversal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 28 IVG; Swiss Invalidity Pension Revocation Due to Unreported Work: This review led to a medical assessment indicating a potentially improved health status, threatening the suspension of his pension. Subsequently, after the individual relocated to Canada, the Zurich office transferred the case to the office for insured persons abroad, which eventually annulled the pension retroactively, effective from March 2008. This decision was upheld by the Federal Administrative Court, as the claimant had allegedly engaged in substantial activities, including journalism and political endeavors in Canada and India, without adequately informing the insurance scheme, therefore violating his duty to report changes affecting his benefit entitlements. The claimant contested these decisions at the Swiss Federal Tribunal, seeking reversal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Entzug der Invalidenrente Invalidenrentenrevision Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten berufliche Vorsorgeleistungen veränderte Verhältnisse Leistungsbezüger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the general procedural basis for the Federal Tribunal reviewing the law.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

Art. 95 BGG

Cited as the standard for challenging a decision in a public law appeal.

Art. 17 Abs. 1 ATSG

Cited in relation to the substantive ground for revision (change in circumstances) that confirmed the basis for the pension cancellation.

Art. 77 IVV

Cited in relation to the appellant's breach of the duty to report, which justified the pension cancellation.

Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV

Applied by the lower court to confirm the retroactive pension cancellation based on the breach of the duty to report.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

9C_337/2023 (2023-08-22)
Disability Benefits Recipient v. Social Insurance Institution (Invalidity Degree Calculation and Working Capacity)
«…/cc), come pure in relazione allo scopo di trattamento del curante rispetto a quello di un medico perito (cfr. sentenza 9C_662/2021 del 2 agosto 2022 consid. 5.2.1), per cui, secondo esperienza comune, il medico curante tende generalmente, in caso di…»
9F_10/2023 (2023-08-17)
Invalidity Insurance Pension Cancellation Revision Denial
«…isionsgesuch. B. Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 beantragt A.________ sinngemäss die revisionsweise Aufhebung der Urteile 9C_662/2021, 9F_19/2022 und 9F_5/2023. Erwägungen: 1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (…»
9C_194/2023 (2023-05-01)
Inadmissibility of Appeal for Failure to Challenge Cantonal Court's Disability Assessment
«…e prudente delle indicazioni dei medici curanti a causa dei particolari legami che hanno con il paziente, cfr. sentenza 9C_662/2021 del 2 agosto 2022 consid. 5.2.1 con riferimenti) già vagliato dal Tribunale cantonale, formulando dunque critiche di na…»
9F_5/2023 (2023-05-01)
Claimant v. Federal Social Insurance Court (Revision Denial)
«…ision des Urteils 9F_19/2022 vom 12. Dezember 2022 ersucht wird, mit welchem das Bundesgericht auf ein gegen das Urteil 9C_662/2021 vom 2. August 2022 gerichtetes Revisionsgesuch nicht eintrat, dass gegen das Urteil 9F_19/2022 kein ordentliches Rechts…»
VBE.2023.34 (2023-03-20) · ag
Chronic Fatigue Claimant Denied Disability Benefits Appeal
«…ifellos möglich, womit keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vorliegt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2 mit Hinweis). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren de…»
9F_19/2022 (2022-12-12)
Claimant's Appeal on Invalidity Insurance Deemed Inadmissible Due to Failure to Specify Valid Ground for Revision
«…genstand Invalidenversicherung, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. August 2022 (9C_662/2021 [Urteil C-5594/2019]). Nach Einsicht in die als "Überprüfungsgesuch" bezeichnete und gegen das Urteil 9C_662/2021 vom 2…»
VBE.2022.200 (2022-12-09) · ag
Disability Pension Appeal Dismissed
«…weifellos möglich, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2 mit Hinweis). -4- 2. Streitig und zu prüfen ist der…»
9C_238/2022 (2022-11-04)
Gardener v. Social Security: Disability Benefits Denial Upheld
«…e prudente delle indicazioni dei medici curanti a causa dei particolari legami che hanno con il paziente, cfr. sentenza 9C_662/2021 del 2 agosto 2022 consid. 5.2.1 con riferimenti), già compiutamente vagliate dall'autorità giudiziaria precedente, senz…»
9C_275/2022 (2022-09-06)
Disability Pension Denial Upheld Despite Medical Issues Due to Expert Reports on Work Capacity
«…/cc), come pure in relazione allo scopo di trattamento del curante rispetto a quello di un medico perito (cfr. sentenza 9C_662/2021 del 2 agosto 2022 consid. 5.2.1), per cui, secondo esperienza comune, il medico curante tende generalmente, in caso di…»
C-5594/2019 (2021-10-07)
Disability Pension Revoked for Failure to Report and Evidence of Simulation
«…al Entscheid bestätigt durch BGer mit Tribunale amministrativo federale Urteil vom 02.08.2022 (9C_662/2021) Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5594/2019 Urteil vo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_662/2021

Urteil vom 2. August 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2021 (C-5594/2019).

Sachverhalt:

A. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem 1964 geborenen A.________ (indischer Staatsangehöriger), nachdem sie ein erstes Leistungsbegehren abgewiesen hatte, mit Verfügung vom 7. Dezember 1998 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 1997 zu (Invaliditätsgrad 75 %). Mit Mitteilungen vom 29. Oktober 2001, 11. April 2006 und 15. Februar 2012 bestätigte sie einen unveränderten Anspruch und Invaliditätsgrad. Im März 2017 leitete sie ein weiteres Revisionsverfahren ein; dabei veranlasste sie insbesondere die interdisziplinäre Expertise des Zentrums für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (ZIMB) vom 30. Juni 2018. Nach einer Internet-Recherche stellte sie am 6. November 2018 die Sistierung der Rente in Aussicht. A.________ meldete am 20. November 2018 seinen Umzug nach Kanada auf den Folgetag. Mit Verfügung vom 21. November 2018 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Rentenzahlung (vorsorglich) per sofort ein. Am 25. Januar 2019 überwies sie die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA). Nach weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IVSTA mit Verfügung vom 15. Juli 2019 die Rente rückwirkend auf den 1. März 2008 auf.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2021 ab.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil vom 7. Oktober 2021 und die Verfügung vom 15. Juli 2019 seien aufzuheben.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 141 V 416 E. 4; Urteil 8C_538/2021 vom 25. April 2022 E. 4.2).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können ( BGE 143 V 19 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer reicht neu einen MRI-Report vom 11. November 2019 ein. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb er nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte beigebracht werden können. Er ist daher unzulässig.

2. Im angefochtenen Urteil werden die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 6 ff. ATSG und Art. 28 IVG in der bis Ende 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassung), zur (materiellen) Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis Ende 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassung; BGE 141 V 9 E. 2.3), zur Bedeutung und Beweiskraft medizinischer Unterlagen ( BGE 125 V 256 E. 4; 125 V 351 E. 3a), zur Beweiswürdigung ( BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc und ee), zur Meldepflicht des Versicherten ( Art. 77 IVV [SR 831.201]; vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG ) und zur zeitlichen Wirkung einer Rentenherabsetzung resp. -aufhebung ( Art. 88a Abs. 1 und Art. 88

bis Abs. 2 IVV ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz hat dem ZIMB-Gutachten vom 30. Juni 2018 (samt nachträglicher Stellungnahme vom 18. Dezember 2018), in dem für leidensangepasste (d.h. körperlich leichte bis mittelschwere) Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit Februar 1996 attestiert worden war, Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt.

Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, der Beschwerdeführer übe seit Jahren für die Punjabi-Gemeinschaft eine journalistische Tätigkeit als Moderator und Youtuber aus. Auf seinem YouTube-Kanal fänden sich zahlreiche Videos, die in Indien mit Landsleuten gedreht worden seien; die ersten seien im März 2008 aufgenommen worden. Seit spätestens 2013 wohne er bei seiner Familie in U.________ (Kanada), wo er bereits seit 2005 politisch tätig sei (als Mitglied des Ontario Regional Ethno-Cultural Advisory Committee, als Mitglied des Citizen advisory Committee V.________ Region, als alternierendes Mitglied des Citizen advisory Committee City of U.________ und als V.________ District School Board trustee). Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Invalidenversicherung die tatsächliche Realisierung der journalistischen Tätigkeit, seine Reisetätigkeit, die Wohnsitznahme in Kanada und die Ausübung politischer Aktivitäten verschwiegen. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht eine Meldepflichtverletzung erkannt. Folglich hat es die rückwirkende Rentenaufhebung auf den Zeitpunkt der ersten nachweisbaren Tätigkeit im Internet (März 2008) bestätigt.

4.

4.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ob diese Rüge genügend substanziiert ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV ; Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 I 26 E. 1.3 ; 138 I 274 E. 1.6), kann offenbleiben.

4.2. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das trifft hier zu.

4.3. Das angefochtene Urteil beruht insbesondere auf den Unterlagen der IVSTA, die diese dem Beschwerdeführer (elektronisch auf einer CD) am 20. Juli 2020 zustellte. Dass das angefochtene Urteil auf Beweismitteln beruhen soll, in die der Beschwerdeführer keine Einsicht hatte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert vorgebracht.

4.4. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 - mithin vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung - gegenüber der IVSTA zur nachträglichen Stellungnahme des ZIMB vom 18. Dezember 2018 äusserte. Diese Feststellung bleibt unbestritten und ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.1). Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verneint.

4.5. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die "Unabhängigkeit (freies Verstand voneinander) des ZIMB-Experten" eine Befangenheit moniert, bleibt bereits unklar, auf welchen Experten er sich bezieht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

5.

5.1. In materieller Hinsicht stellt der Beschwerdeführer die Beweiskraft des ZIMB-Gutachtens in Abrede. Er macht sinngemäss eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit geltend und bestreitet eine gesundheitliche Verbesserung. Weiter wehrt er sich gegen die Berücksichtigung der journalistischen Tätigkeit und macht geltend, die Meldepflicht erfüllt und die Leistungen gutgläubig empfangen zu haben. Der Invalidenversicherung sei nicht nur die journalistische Tätigkeit seit jeher bekannt gewesen, sondern auch der Umstand, dass seine Familie in Kanada und Indien lebe und er sie dort besucht habe; zudem habe sich sein Wohnort resp. -sitz bis zum 21. November 2018 in der Schweiz befunden.

5.2.

5.2.1. Der rheumatologische Experte des ZIMB legte die klinisch und radiologisch erhobenen Befunde dar und beurteilte diese im Bereich der Halswirbelsäule als "mager"; zudem erkannte er Inkonsistenzen, insbesondere zwischen dem Verhalten bei der Untersuchung und jenem in vermeintlich unbeobachteten Momenten. Er berücksichtigte degenerative Veränderungen und attestierte deswegen eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die früheren Tätigkeiten als Hilfspfleger und Küchengehilfe, während er angepasste Arbeiten für uneingeschränkt zumutbar hielt.

Diese Einschätzung ist somit nachvollziehbar begründet. Daran ändert nichts, dass behandelnde Ärzte resp. Therapeuten (Dr. B.________, Therapeut C.________, Dr. D.________) Muskelverspannungen resp. Muskelhartspann festhielten. Diesbezüglich ist sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc; Urteil 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.2) als auch dem Ermessensspielraum der Experten (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3) Rechnung zu tragen.

Die Einschätzung der ZIMB-Ärzte ist auch mit dem Bericht des Röntgeninstituts E.________ vom 26. März 2019 vereinbar, wonach die abgeflachte Brustwirbelsäule Muskelspasmen reflektieren könnte ("loss of lordosis (...) could reflect muscle spasm"). Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, plädierte Dr. med. F.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (Stellungnahme vom 10. März 2020) weder für ein Abweichen vom ZIMB-Gutachten noch für die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung; er konstatierte lediglich die aktuelle Behandlung der seit vielen Jahren präsentierten Symptome.

Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die ZIMB-Experten die früheren Einschätzungen des Dr. G.________ ("1998"), des Dr. H.________ (recte wohl: I.________; "Rapport 15. August 1996"), des Dr. J.________ ("1998") und des Dr. K.________ ("1996") ungenügend berücksichtigt haben sollen, ist nicht ersichtlich. Welche "falsche (n) Angaben" im Gutachten die Vorinstanz "irrtümlich" resp. offensichtlich unrichtig (vgl. vorangehende E. 1.1) als "Verschreiber" betrachtet haben soll, ist nicht ersichtlich und führt der Beschwerdeführer auch nicht aus.

Ohnehin beschränkt er sich auf weiten Strecken darauf, appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu üben, was nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3; Urteil 9C_517/2019 vom 4. November 2019 E. 3.5).

5.2.2. Nach dem Gesagten erfüllt das ZIMB-Gutachten (samt der nachträglichen Stellungnahme) die Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Die darauf beruhende (implizite) Feststellung, wonach seit Februar 1996 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten besteht, bleibt für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.1).

5.3. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als in Bezug auf den hier massgeblichen Vergleichszeitpunkt (Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Dezember 1998) keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Das ZIMB-Gutachten enthält (namentlich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit) eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, die im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3).

5.4. Aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Abmeldebestätigung der Stadt W.________ ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Sie weist lediglich aus, dass er sich auf den 21. November 2018 von seinem früheren Wohnort nach Kanada abmeldete, und steht den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Lebensumstände und die journalistische sowie politische Tätigkeit des Versicherten (vgl. vorangehende E. 3) nicht entgegen. Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. vorangehende E. 1.1).

Mit den 2008 resp. 2005 aufgenommenen beruflichen und politischen Aktivitäten sind erhebliche Veränderungen im Erwerbsbereich ausgewiesen, zumal der Beschwerdeführer den erwerblichen Charakter insbesondere seiner journalistischen Tätigkeit nicht in Abrede stellt. Dementsprechend ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der bis Ende 2021 geltenden Fassung) zu bejahen.

5.5. Dass bei diesem (Zwischen-) Ergebnis weiterhin ein Rentenanspruch bestehen soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Rentenaufhebung.

5.6.

5.6.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit den Rentenbestätigungen darauf hingewiesen worden war, dass jede Veränderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, schriftlich mitzuteilen ist. Das betrifft insbesondere einen mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt oder die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland und Änderungen in den Einkommensverhältnissen wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

5.6.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im hier interessierenden Kontext u.a. festgestellt, die Invalidenversicherung habe lediglich gewusst, dass der Beschwerdeführer die

Absicht hatte, einer (gewerbsmässigen) journalistischen Tätigkeit nachgehen zu wollen, dass er einen Weiterbildungskurs im Bereich Journalismus besucht und dass er sich sporadisch bei Tageszeitungen beworben habe. Die tatsächliche

Realisierung der Absicht, d.h. die Aufnahme der journalistischen Tätigkeit und deren Ausweitung auf digitale Medien wie YouTube, habe er verschwiegen.

Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich und geht insbesondere nicht aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Aktennotizen vom 27. November 1995 und 11. Oktober 1996 hervor. Weiter leuchtet auch nicht ein, weshalb im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG ) Internet-Recherchen generell oder in Bezug auf den konkreten Fall unzulässig resp. deren Ergebnisse unverwertbar sein sollen. Die Feststellungen beruhen somit auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. vorangehende E. 1.1).

5.6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, angesichts der Ausbildung und beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers habe er nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass seine Aktivitäten für den Rentenanspruch irrelevant seien. Bei den konkreten Gegebenheiten hat es kein Recht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV vorgeworfen und unter Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die rückwirkende Rentenaufhebung bestätigt hat. Die Beschwerde ist unbegründet.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerde führer die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. August 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann