Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_662/2008 KI-generiert

Claimants' Dismissal for Procedural Non-Compliance Upheld

Geschäftsnummer 9C_662/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, two individuals filed a joint complaint with the Social Insurance Court of Zurich against the cantonal pension fund regarding issues related to their vested benefits and exit payments. The court initially separated their claims and required them to amend their filings within a set, non-extendable deadline, warning that failure to do so could result in dismissal of their cases. When the plaintiffs did not submit the required amendments by the deadline, the court dismissed their complaints without addressing the substantive issues. The plaintiffs subsequently appealed the dismissal, seeking either a reversal of the court's decision or a remand for reconsideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Claimants' Dismissal for Procedural Non-Compliance Upheld: The court initially separated their claims and required them to amend their filings within a set, non-extendable deadline, warning that failure to do so could result in dismissal of their cases. When the plaintiffs did not submit the required amendments by the deadline, the court dismissed their complaints without addressing the substantive issues. The plaintiffs subsequently appealed the dismissal, seeking either a reversal of the court's decision or a remand for reconsideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Berufliche Vorsorge sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Zahlung der Leistungen Verfahrensrechte Drittansprache Ruhegehaltsansprüche Fristwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the minimum requirement for the admissibility of the appeal, which the submission failed to meet.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Applied to order the appellants to bear the court costs jointly and severally.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_662/2008

Urteil vom 18. November 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

W.________,

N.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch dipl. math. ETH et lic. iur. Martin Wetli, Heimensteinstrasse 13, 8472 Seuzach,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beamtenversicherungskasse, Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2008.

Sachverhalt:

A. Am 11. April 2008 reichten W.________ und N.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gemeinsam Klage ein gegen die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) betreffend Freizügigkeits- und Austrittsleistung. Mit Verfügungen vom 26. Mai 2008 trennte das Gericht die beiden Klagen voneinander ab, lehnte einen Antrag auf Streitverkündung an den bzw. Beiladung des Beklagten ab und setzte den Klägern unter Androhung des Nichteintretens eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Umarbeitung und Vervollständigung der Klageschriften. Mit Verfügungen vom 9. Juni 2008 lehnte das Gericht die wiedererwägungsweise erneuerten sowie weitere Prozessanträge ab, soweit es darauf eintrat.

Die Kläger reichten innert angesetzter Frist keine Klageverbesserungen ein, weshalb das Sozialversicherungsgericht mit Beschlüssen vom 23. Juni 2008 auf die Klagen von W.________ und N.________ nicht eintrat.

B. W.________ und N.________ beantragen beschwerdeweise nebst Gutheissung ihrer Klage und weiteren Begehren die Aufhebung der beiden Beschlüsse vom 23. Juni 2008; eventualiter seien die Verfügungen vom 26. Mai 2008 und 9. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Sreitgegenstand bildet allein die prozessrechtliche Frage, ob die vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlüsse vor Bundesrecht standhalten. Von vornherein nicht einzutreten ist daher auf die Beschwerde insoweit, als mit ihr die materielle Beurteilung der Klage und weiterer materiellen Begehren beantragt wird. Die vorinstanzlichen prozessleitenden Verfügungen sind mitanfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt des Endentscheides (hier: Nichteintreten) auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Dies ist allein in Bezug auf die ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnete Fristansetzung zur Klageverbesserung der Fall, nicht aber hinsichtlich der abgelehnten Verfahrensvereinigung, mussten doch die Klagen nicht nur deswegen verbessert werden (siehe E. 3.3), der Streitverkündung und Beiladung sowie der mit Verfügung vom 9. Juni 2008 abgelehnten weiteren Prozessanträge.

3. Näher zu prüfen ist jedoch zunächst von Amtes wegen, ob die Beschwerde hinsichtlich des nach E. 2 eingegrenzten Streitgegenstandes den Begründungsanforderungen entspricht.

3.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten, bei offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.

3.2 Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung ( BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben ( BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz hat in den Verfügungen vom 26. Mai 2008 festgehalten, dass die Klageschrift vom 11. April 2008 den formellen Anforderungen von § 18 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer/ZH; LS 212.81) und § 12 lit. c GSVGer/ZH i.V.m. § 131 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH; LS 211.1) nicht genügt. Inwiefern dies bundesrechtswidrig sein soll, bringen die Beschwerdeführer nicht vor, bemängeln sie doch einzig die angeordnete Auftrennung der Klageschrift in zwei Klagen. Die Vorinstanz hat die Rechtsschrift indessen auch aus anderen Gründen (Weitschweifigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Vermischung der Vorbringen) zur Verbesserung zurückgewiesen. Damit setzen sich die Beschwerdeführer jedoch nicht in der gesetzlich geforderten Weise auseinander.

3.4 Steht somit fest, dass die Klageschrift vom 11. April 2008 den formellen Anforderungen nicht genügt, hat das kantonale Gericht gestützt auf § 18 Abs. 3 GSVGer/ZH zu Recht mit Verfügungen vom 26. Mai 2008 eine als nicht erstreckbar bezeichnete Frist zur Verbesserung angesetzt und dies mit der Androhung verbunden, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde. Da die Beschwerdeführer dieser Aufforderung unbestrittenermassen nicht nachgekommen sind, ist das kantonale Gericht mit den angefochtenen Beschlüssen androhungsgemäss auf die beiden Klagen nicht eingetreten.

3.5 Die Beschwerdeschrift umfasst zwar insgesamt 34 Seiten. Nebst der Prozessgeschichte geht sie indessen fast ausschliesslich nur auf die - hier nicht im Recht stehende (E. 2) - materielle Seite des Streites ein. Mit den (im Rahmen von E. 2) mitangefochtenen prozessleitenden Verfügungen und den darauf fussenden Nichteintretensentscheiden des kantonalen Gerichts setzen sich die Beschwerdeführer hingegen nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinander. Sie legen insbesondere nicht - auch nicht in gedrängter Form - dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzen. Insofern genügt die Beschwerdeschrift schon den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Erst recht nicht erfüllt sind die strengeren Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG , führen doch die Beschwerdeführer mit keinem Wort aus, inwiefern die prozessleitenden Verfügungen kantonales (Verfassungs-)Recht verletzen sollten. Ihre Beanstandungen, das Nichteintreten und die Verfügungen, auf denen es beruhe, seien nicht nachvollziehbar, unangemessen und unverständlich, sind keine im Rahmen der Art. 95 f. BGG zulässigen rechtlichen Rügen.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard