Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_660/2014 KI-generiert

Cooperative Employer v. Federal Social Insurance Office: Direct Appeal of Fund Affiliation Decision

Geschäftsnummer 9C_660/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a cooperative that was a member of a social insurance association in the Canton of Bern and sought to change its affiliation to a different social insurance fund effective January 1, 2013. This change was opposed by the existing insurance authority, leading to the denial of the requested transfer by the Federal Social Insurance Office in March 2013. The cooperative appealed this decision to the Federal Administrative Court, which ultimately declined to consider the appeal, transferring the matter back to the Federal Social Insurance Office for handling. This ruling was contested by the Federal Social Insurance Office, which sought the annulment of the lower court's decision and requested a material review of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 64 AHVG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 86 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG; Cooperative Employer v. Federal Social Insurance Office: Direct Appeal of Fund Affiliation Decision: This change was opposed by the existing insurance authority, leading to the denial of the requested transfer by the Federal Social Insurance Office in March 2013. The cooperative appealed this decision to the Federal Administrative Court, which ultimately declined to consider the appeal, transferring the matter back to the Federal Social Insurance Office for handling. This ruling was contested by the Federal Social Insurance Office, which sought the annulment of the lower court's decision and requested a material review of the case.

Schlagwörter

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Beitritt zur Sozialversicherung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Versicherungsleistungsbegehren Versicherungskasse Direktversicherung konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 VwVG

Cited in the reasoning to support the conclusion that the decision is subject to appeal, concluding that there is a violation of federal law (Art. 95 lit. a BGG).

Art. 29 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the ex officio review of the requirements for a final decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Provision applied in the dispositive concerning the non-imposition of court costs.

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm that disputes concerning affiliation to a compensation fund are matters of public law, justifying the admissibility of the appeal.

Art. 86 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm that an appeal is admissible against decisions by the Federal Administrative Court.

Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 201 zweiter Satz AHVV

Cited in the reasoning to confirm the standing of the Federal Social Insurance Office to lodge the appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to justify the admissibility of the appeal against the interlocutory decision based on the existence of irreparable legal harm.

Art. 95 lit. a BGG

The appeal was allowed because the decision of the Federal Administrative Court violated federal law, as reasoned in consideration 3.3.

Art. 32 Abs. 2 lit. a VGG

This provision was the primary basis for the Federal Administrative Court's decision to deem the appeal inadmissible because an objection proceeding was required.

Art. 55 Abs. 2 ATSG

This provision concerning the applicable procedural law was central to the dispute regarding whether an objection proceeding (Einspracheverfahren) was mandatory.

Art. 64 Abs. 6 AHVG

This provision defines the decision of the Federal Social Insurance Office regarding affiliation to a compensation fund, which was the subject of the dispute.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 141 V 191
Federal Social Insurance Office v. Compensation Fund Affiliation Appeal Procedure
«…i.S. Bundesamt für Sozialversicherungen gegen Genossenschaft A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_660/2014 vom 5. März 2015 Regeste Art. 64 Abs. 6 AHVG ; Art. 203 AHVV , in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006; Art. 52 und…»
C-1738/2015 (2015-11-05)
Employer denied access to equalization fund due to lack of essential interest
«…damit dieses materiell entscheide. D.a Das Bundesgericht hiess die von der Vorinstanz erhobene Be- schwerde mit Urteil 9C_660/2014 vom 5. März 2015 gut und wies die Sa- che zur materiellen Entscheidung ans Bundesverwaltungsgericht zurück. Es legte da…»
C-2609/2013 (2015-08-11)
Public Institution's Mandatory Social Security Fund Affiliation
«…2. April 2015 gab der Instruktions- richter den Verfahrensbeteiligten davon Kenntnis, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_660/2014 vom 5. März 2015 über die gegen das Urteil BVGE 2014/11 erhobene Beschwerde entschieden habe. Ferner räumte er den Bete…»
BVGE-2014-11 (2014-06-27)
Federal Administrative Court Remits Pension Fund Affiliation Case for Lack of Objection Procedure
«…rlassenenversicherung (Übriges) 2014/11 Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 05.03.2015 (9C_660/2014 und BGE 141 V 191) 8 Gesundheit – Arbeit – Soziale Sicherheit Santé – Travail – Sécurité sociale…»
C-1784/2013 (2014-06-27)
Employer's Pension Fund Affiliation Change Denied on Procedural Grounds
«…oben durch BGer mit Tribunal administratif fédéral Urteil vom 05.03.2015 (9C_660/2014 Tribunale amministrativo federale und BGE 141 V 191) Tribunal administrat…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_660/2014

Urteil vom 5. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Ursprung,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3,

Beschwerdeführer,

gegen

Genossenschaft A.________,

Beschwerdegegnerin,

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Kassenwechsel, Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. Die Genossenschaft A.________ war Mitglied des Vereins für Sozialversicherungsfragen von öffentlichen Institutionen des Kantons Bern. Als Arbeitgeberin war sie der Ausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen. Am 22. Juni 2012 trat die Genossenschaft A.________ auf den 1. Januar 2013 dem Bernischen Geschäftsinhaberverband bei. Auf denselben Zeitpunkt beabsichtigte sie, zur Ausgleichskasse Geschäftsinhaber Bern des Verbandes zu wechseln, wogegen die kantonale Ausgleichskasse Einspruch erhob. Das von der Verbandsausgleichskasse und der Genossenschaft A.________ angerufene Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lehnte mit Verfügung vom 20. März 2013 den streitigen Kassenwechsel ab.

B. Dagegen reichte die Genossenschaft A.________ am 3. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches mit Entscheid vom 27. Juni 2014 darauf nicht eintrat und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens zuständigkeitshalber an das BSV überwies.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das BSV, der Entscheid vom 27. Juni 2014 sei aufzuheben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es materiell entscheide.

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern ersucht um Gutheissung der Beschwerde. Die Genossenschaft A.________ äussert ihr Interesse an einem materiellen Entscheid, ohne einen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133; 139 V 42 E. 1 S. 44) sind erfüllt: Streitigkeiten betreffend die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 AHVG sind Angelegenheiten des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a BGG . Ein Unzulässigkeitsgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Gemäss Art. 86 lit. a BGG ist die Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. Das BSV ist nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 201 zweiter Satz AHVV zur Beschwerde berechtigt. Schliesslich ist auch die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 90-93 BGG gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ), ein Teilentscheid ( Art. 91 BGG ), ein Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit ( Art. 92 BGG ) oder ein anderer Vor- oder Zwischenentscheid ( Art. 93 BGG ) vorliegt. Im letzten Fall könnte bei Nichteintreten auf die Beschwerde die streitige Frage, ob gegen Verfügungen des BSV über die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 Abs. 6 AHVG zwingend Einsprache zu erheben, der direkte Beschwerdeweg somit ausgeschlossen ist, im weiteren Verfahren vom Bundesamt nicht mehr angefochten und höchstinstanzlich überprüft werden. Das stellt einen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden Nachteil, der rechtlicher Natur sein muss ( BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647), dar (vgl. auch Urteil 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 1, in: SVR 2009 UV Nr. 60 S. 212).

2. Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich in erster Linie auf Art. 32 Abs. 2 lit. a VGG . Gemäss dieser Bestimmung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig u.a. gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache anfechtbar sind. Wie dieses Gericht richtig erkannt hat, erging die Verfügung vom 20. März 2013 über den von der Beschwerdegegnerin beantragten Kassenwechsel nach Art. 121 Abs. 2 AHVV gestützt auf Art. 64 Abs. 6 AHVG . Danach entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen angerufen werden. Auf das Verfahren sind mangels einer Regelung im AHVG grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar ( Art. 1 Abs. 1 AHVG ). Einschlägig ist Art. 55 Abs. 2 ATSG. Danach richtet sich das Verfahren vor einer Bundesbehörde nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG), ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus gefolgert, dass auf das Verfahren vor dem BSV bei einem Streit über die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 Abs. 6 AHVG das ATSG anwendbar ist. Es sei somit zwingend ein Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG durchzuführen. Entgegen Rz. 3005 der Wegleitung des BSV über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB) könne gegen die Verfügung des zuständigen Bundesamtes nicht direkt Beschwerde erhoben werden.

Das Beschwerde führende Bundesamt bestreitet die Gesetzesauslegung des Bundesverwaltungsgerichts. Seine Entscheide betreffend die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 Abs. 6 AHVG seien keine sozialversicherungsrechtliche Anordnungen im Sinne von Art. 55 Abs. 2 ATSG . Wäre der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar und damit nach Art. 52 ATSG ein Einspracheverfahren durchzuführen, würde der Rechtsmittelweg nicht über das Bundesverwaltungsgericht, sondern über die kantonalen Versicherungsgerichte ( Art. 58 ATSG ) führen, was nicht im Interesse einer raschen Klärung der Kassenzugehörigkeit liege. Im Übrigen habe das Bundesgericht im Urteil 9C_883/2012 vom 12. Februar 2013 (auszugsweise publ. in: BGE 139 V 58 ) nicht beanstandet, dass gegen seine Verfügung, die einen Kassenwechsel betroffen habe, direkt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden sei.

3. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen ( BGE 140 V 15 E. 5.3.2 S. 18). Die Materialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen ( BGE 138 V 17 E. 4.2 S. 20). Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen ( BGE 140 III 206 E. 3.5.4 S. 214). Eine Gesetzesinterpretation lege artis kann ergeben, dass ein an sich klarer Wortlaut zu weit gefasst und auf einen an sich davon erfassten Sachverhalt nicht anzuwenden ist (teleologische Reduktion; BGE 140 I 305 E. 6.2 S. 311; 137 III 487 E. 4.5 S. 495; 131 V 242 E. 5.2 S. 247).

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Entscheid des BSV über die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 Abs. 6 AHVG eine (sozialversicherungsrechtliche) "Anordnung" im Sinne von Art. 55 Abs. 2 ATSG ist. Dabei handelt es sich grundsätzlich um denselben Begriff wie der in Art. 5 Abs. 1 VwVG verwendete (vgl. BGE 101 V 22 E. 1b in fine S. 26 zu aArt. 127 AHVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002, der inhaltlich gleichen Vorgängerbestimmung von Art. 64 Abs. 6 AHVG ; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 18 zu Art. 35 ATSG ). Gemäss diesem Autor (a.a.O., N. 19 zu Art. 55 ATSG ) bezieht sich der Ausdruck (sozialversicherungsrechtliche) "Leistungen, Forderungen und Anordnungen" im Sinne von Art. 55 Abs. 2 ATSG auf die Umschreibung in Art. 49 Abs. 1 ATSG . Nach dieser Bestimmung hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Kieser (a.a.O., N. 18 zu Art. 35 ATSG ) geht davon aus, dass sich das Verfahren vor dem BSV betreffend die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 Abs. 6 AHVG nach dem ATSG richtet, wobei er dies nicht weiter begründet.

3.2. Art. 55 Abs. 2 ATSG (= Art. 61 Abs. 2 E-ATSG) wurde auf Antrag der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit ins Gesetz eingefügt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bundesbehörden mit Ausnahme der Militärversicherung nicht direkt über sozialversicherungsrechtliche Leistungen entscheiden würden. Wenn sie jedoch solche Entscheide fällen würden, sollen sie das ATSG anwenden. Hingegen kämen ihnen - vorab im Bereich der Aufsicht - vielfältige erstinstanzliche Entscheidbefugnisse zu. Hier solle nach wie vor das VwVG zur Anwendung gelangen. Das müsse verdeutlicht und insoweit müsse Klarheit geschaffen werden (Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4523 ff., 4617 zu Art. 61 ATSG ). Die neue Bestimmung wurde vom Nationalrat diskussionslos angenommen (AB 2000 N 1247). Bei der Beratung im Ständerat erläuterte dessen Kommissionssprecher den neuen Art. 61 Abs. 2 E-ATSG im Sinne der nationalrätlichen Kommission. Dabei wies er darauf hin, dass mit dem neuen Absatz 2 gemäss Fassung des Nationalrates die notwendige Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet werden könne (AB 2000 S 183 [Votum Schiesser]). Dementsprechend wurde der damalige Art. 203 AHVV , wonach - von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen - gegen Verfügungen des Bundesamtes unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht zulässig war (vgl. etwa Urteil H 221/98 vom 21. Juli 2000 E. 1a), nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts am 1. Januar 2003 aufgehoben (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1355 Rz. 470). aArt. 203 AHVV wurde im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege ersatzlos gestrichen (AS 2006 4732).

3.3. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus den Materialien ergibt, sollen somit lediglich dann, wenn das BSV als erstinstanzliche Behörde über sozialversicherungsrechtliche Leistungen entscheidet, die Verfahrensbestimmungen des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (und subsidiär das VwVG; Art. 55 Abs. 1 ATSG ) zur Anwendung gelangen. In den übrigen Fällen, namentlich im aufsichtsrechtlichen Bereich, soll sich das Verfahren dagegen wie bisher nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes richten. In diesem Sinne ist der Ausdruck "sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen" in Art. 55 Abs. 2 ATSG einschränkend auszulegen. Daraus folgt, dass Verfügungen des BSV über die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 Abs. 6 AHVG der Beschwerde unterliegen ( Art. 44 VwVG ; ebenso Rz. 3005 WKB; Philippe Gerber, Les relations entre la loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales et la loi fédérale sur la procedure administrative, AJP 2002 S. 1311). Der angefochtene Nichteintretensentscheid verletzt somit Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Entscheidung an dieses zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler