Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_66/2018 KI-generiert

Swiss Federal Court Upholds Rejection of Vocational Reintegration Claim Due to Unrelated Factors

Geschäftsnummer 9C_66/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual born in 1965 who, after a previous denial of benefits in 2007, filed a new claim for disability insurance in July 2008. The relevant authority conducted three interdisciplinary expert evaluations, leading to a decision based on the findings of the third evaluation, which determined an 18% disability rate and resulted in the denial of the benefit claim in March 2017. The individual appealed this decision, but the Appeals Court rejected the complaint in November 2017, stating that the claimant was capable of fully utilizing their work capacity in a suitable position, and that any failure to reintegrate into the workforce was due to non-disability related reasons. Subsequently, the individual filed a complaint regarding their entitlement to vocational measures.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Swiss Federal Court Upholds Rejection of Vocational Reintegration Claim Due to Unrelated Factors: The relevant authority conducted three interdisciplinary expert evaluations, leading to a decision based on the findings of the third evaluation, which determined an 18% disability rate and resulted in the denial of the benefit claim in March 2017. The individual appealed this decision, but the Appeals Court rejected the complaint in November 2017, stating that the claimant was capable of fully utilizing their work capacity in a suitable position, and that any failure to reintegrate into the workforce was due to non-disability related reasons. Subsequently, the individual filed a complaint regarding their entitlement to vocational measures.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung berufliche Massnahmen Neuausbildung Invaliditätsversicherung Invaliditätsgrad Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 95 lit. a BGG
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ).
Art. 95 beruht
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 109 Abs. 3 BGG
The decision refers to the reasoning of the cantonal court decision under this provision.
Art. 29 Abs. 1 BV
Entsprechend geht auch der Vorwurf fehl, das kantonale Gericht habe eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV begangen, weil es die übrigen Ansprüche beruflicher Art nicht geprüft habe.
Art. 29 Abs. 2 BV
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt, weil es keine konkreten Stellenmöglichkeiten auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt aufgezeigt habe.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on this provision.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The decision refers to the reasoning of the cantonal court decision under this provision.

Art. 66 al. 1 LTF

The court imposed court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_66/2018

Urteil vom 5. April 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino.

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2017 (VBE.2017.384, VBE.2017.385).

Sachverhalt:

A. Der 1965 geborene A.________ meldete sich, nachdem ein erstes Leistungsbegehren abgewiesen worden war (Verfügung vom 27. Juli 2007), im Juli 2008 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste insgesamt drei interdisziplinäre Expertisen (zwei davon nach Rückweisungsentscheiden des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2012 und vom 17. Februar 2016). Gestützt auf die dritte, bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) eingeholte Expertise vom 19. September 2016 wies die Verwaltung das Leistungsbegehren ab (Invaliditätsgrad 18 %; Verfügungen vom 22. März 2017).

B. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Vereinigung der Verfahren ab (Entscheid vom 16. November 2017).

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt materiell die Zusprache beruflicher Massnahmen; eventuell sei die Sache zum Neuentscheid über den Anspruch auf solche an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ( Art. 15 ff. IVG ), wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz wies den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer sei die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Jahren zumutbar. Die berufliche Selbstintegration sei seither einzig aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben.

3.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er bestreitet weder, dass ihm die Verwertung seiner seit Jahren bestehenden Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten zumutbar ist noch dass die Verwertung bisher aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben ist. Damit besteht aber - unabhängig vom Eingliederungswillen - zum vornherein kein Anspruch auf Abklärung und Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urteil 8C_393/2016 vom 25. August 2017 E. 3.6 mit Hinweis). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 8.1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Der Einwand, diese von der Vorinstanz angerufene Rechtsprechung gelte nur für Revisionsverfahren, nicht aber für eine erstmalige Leistungsprüfung, zielt schon deshalb ins Leere, weil im vorliegenden Fall keine Erst-, sondern eine Neuanmeldung zu prüfen ist. Davon abgesehen lag dem Urteil 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017, auf welches sowohl die Vorinstanz wie auch der Beschwerdeführer explizit Bezug nehmen, sehr wohl eine Erstanmeldung zugrunde.

3.2. Fehlt es zum vornherein an einem Anspruch auf Abklärung und Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 3.1 hievor), erübrigen sich Weiterungen zu den Rügen betreffend die Notwendigkeit eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie zu der für einen Anspruch auf Umschulung erforderlichen Höhe der Mindesterwerbseinbusse. Entsprechend geht auch der Vorwurf fehl, das kantonale Gericht habe eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV begangen, weil es die übrigen Ansprüche beruflicher Art nicht geprüft habe. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt, weil es keine konkreten Stellenmöglichkeiten auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt aufgezeigt habe. Dass die Vorinstanz ihren Schluss, die arbeitsmarktliche Desintegration des Beschwerdeführers sei nicht invaliditätsbedingt, nicht rechtsgenüglich begründet hätte, macht der Beschwerdeführer indessen zu Recht nicht gelten.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner