Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_66/2017 KI-generiert

Baker's Invalidity Pension Appeal Regarding Income Assessment

Geschäftsnummer 9C_66/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute regarding the entitlement to an invalidity pension for an individual who was formerly self-employed as a baker. Initially, the relevant authority denied the pension claim based on a comparison of valid income and invalidity income, resulting in a low disability rate of 29%. However, the insurance court subsequently overturned this decision, awarding a pension based on a calculated disability rate of 58% due to the individual's partial work incapacity. The authority then appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to reinstate the original denial. The relevant debate involved the methods used to determine income and disability, with contests over the impact of economic fluctuations on the assessed income levels.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28a IVG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Baker's Invalidity Pension Appeal Regarding Income Assessment: Initially, the relevant authority denied the pension claim based on a comparison of valid income and invalidity income, resulting in a low disability rate of 29%. However, the insurance court subsequently overturned this decision, awarding a pension based on a calculated disability rate of 58% due to the individual's partial work incapacity. The authority then appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to reinstate the original denial. The relevant debate involved the methods used to determine income and disability, with contests over the impact of economic fluctuations on the assessed income levels.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Einkommensfestsetzung halbe Rente versicherter Verdienst Beschwerdelegitimation gesundheitliche Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The Federal Tribunal ordered the respondent (Beschwerdegegner) to bear the court costs.

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«…gerichts vom 9. Januar 2017, IV 2014/582, E. 3.2 f., aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2017, 9C_66/2017). Deshalb und da die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen unterschiedlichen Invalidi…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_66/2017 {T 0/2}

Urteil vom 11. April 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,

c/o Procap für Menschen mit Handicap,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 9. Januar 2017.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine Invalidenrente des als selbständiger Bäcker erwerbstätig gewesenen, nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch 50 % arbeitsfähigen Beschwerdegegners deshalb verneinte, weil die Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 39'306.- (ermittelt aufgrund der Einträge im Individuellen Konto/IK) und eines Invalideneinkommens von Fr. 27'799.- anhand lohnstatistischer Angaben bei einem gewährten Abzug von 10 % einen Invaliditätsgrad von 29 % ergab (Verfügung vom 20. November 2014),

dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen erhobene Beschwerde guthiess, die Verfügung vom 20. November 2014 aufhob und dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine halbe Invalidenrente zusprach, weil im Rahmen eines Prozentvergleichs bei hälftiger Arbeitsunfähigkeit und auf 15 % erhöhtem Abzug ein Invaliditätsgrad von 58 % resultierte (Entscheid vom 9. Januar 2017),

dass die IV-Stelle diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen an das Bundesgericht weiterzieht, wobei der Antrag auf dessen Aufhebung und Bestätigung der Verfügung vom 20. November 2014 lautet,

dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, währenddem sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht hat vernehmen lassen,

dass sich im angefochtenen Entscheid die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze gemäss der Rechtsprechung zutreffend dargelegt finden und sich Weiterungen erübrigen, weil einzig die Rechtsfrage ( Art. 95 lit. a BGG ) streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Relevanz der vom Beschwerdegegner als selbständiger Bäcker effektiv erzielten und AHV-rechtlich verabgabten Einkünfte für die Festlegung des Valideneinkommens verneint und statt dessen einen reinen Prozentvergleich vorgenommen hat, der allein auf der hälftigen Arbeitsunfähigkeit in zumutbaren Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und einem 15%-igen Abzug beruht,

dass das kantonale Gericht die Massgeblichkeit der vom seit 1985 als selbständiger Bäcker/Konditor erwerbstätig gewesenen Versicherten erzielten und im Individuellen Konto (IK) verbuchten Einkünfte allein deswegen verwarf, weil diese ab 1991 mit Ausnahme von 2001, 2006 und 2008 "kontinuierlich gegenüber dem jeweiligen Vorjahresverdienst" abgenommen hatten; die "erheblich schwankenden Einkommenseinträge" seien "massgebend von konjunkturellen und anderen zufälligen Einflüssen geprägt" gewesen, weshalb die im IK "eingetragenen Einkommen kein Indiz für die Erwerbsfähigkeit (...) auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bilden" vermöchten,

dass diese Begründung allein schon deswegen Bundesrecht verletzt, weil sie die hypothetische Frage ausblendet - wie sie ständiger Rechtsprechung zu Art. 16 ATSG entspricht (vgl. statt vieler BGE 114 V 310 E. 3b S. 313 unten f.) -, was der Versicherte erwerblich weiterhin getan und welches Entgelt er hiebei erzielt hätte, wenn er nicht von der gesundheitlichen Beeinträchtigung betroffen worden wäre,

dass der Fall des Beschwerdegegners sich vom Urteil I 559/04 vom 16. Februar 2005 betreffend Berücksichtigung der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auch seitens des Valideneinkommens (zitiert bei MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 138 zu Art. 28a IVG ) durch die langjährige Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit als Bäcker/Konditor wesentlich unterscheidet,

dass der Umstand, dass die AHV-rechtlich abgerechneten Betriebsergebnisse im Sinne des wirtschaftlichen Erfolges der Einzelunternehmung auch durch konjunkturelle Faktoren wie die unterschiedliche Nachfrage nach den angebotenen Produkten usw. beeinflusst worden sind, nicht gegen deren Heranziehung im Rahmen der Invaliditätsbemessung spricht, weil letztlich jede (selbständige Erwerbstätigkeit) konjunkturell geprägt ist,

dass, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, der Beschwerdegegner nach Lage der Akten und seinen Vorbringen weiterhin als Bäcker/Konditor tätig geblieben wäre und nichts dafür spricht, dass er hiebei erheblich höhere Einkünfte erzielt hätte,

dass die vom kantonalen Gericht zitierten Stellen aus der Botschaft zum IVG nichts an der geltenden Rechtsprechung zu Art. 16 ATSG zu ändern vermögen,

dass sich bei einem lege artis durchgeführten Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % ergibt, wie aus der angefochtenen Verwaltungsverfügung und der Beschwerde ohne weiteres hervorgeht, weshalb sich Weiterungen erübrigen,

dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 20. November 2014 bestätigt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. April 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl