Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_658/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Late Payment Fees

Geschäftsnummer 9C_658/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern, which rejected their appeal against a prior ruling of the Cantonal Compensation Office demanding CHF 455 in reminder fees related to ten invoices. The complainant sought a review of the case by the Swiss Federal Tribunal, asserting issues like partiality of the branch manager and his deputy, the presence of res judicata, and the magnitude of the reminder fees. The complainant also applied for free legal aid. However, their submission was dismissed for failing to meet the required standards of legal argumentation, as it merely reiterated claims made previously without adequately addressing the rationale of the lower court's decision regarding the prompt billing of overdue fees as per the Swiss regulations. Consequently, the appeal was not admitted for lack of sufficient legal grounding.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 34a Abs. 1 AHVV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Late Payment Fees: The complainant sought a review of the case by the Swiss Federal Tribunal, asserting issues like partiality of the branch manager and his deputy, the presence of res judicata, and the magnitude of the reminder fees. The complainant also applied for free legal aid. However, their submission was dismissed for failing to meet the required standards of legal argumentation, as it merely reiterated claims made previously without adequately addressing the rationale of the lower court's decision regarding the prompt billing of overdue fees as per the Swiss regulations. Consequently, the appeal was not admitted for lack of sufficient legal grounding.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung verspätete Gebührenzahlung Anwaltskosten substantiierte Begründung Rechtskraft Ausgleichsfonds mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted for consideration due to insufficient justification, applied under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the imposition of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_658/2019

Urteil vom 30. Oktober 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. September 2019 (200 19 477 AHV).

Nach Einsicht

in den Entscheid vom 4. September 2019, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde abwies, die A.________ gegen den von ihm Mahngebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 455.- (betreffend zehn Rechnungen) fordernden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. Mai 2019 erhoben hatte,

in die von A.________ gegen den kantonalen Entscheid am 5. Oktober 2019 eingereichte Beschwerde und das darin enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG ), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Eingabe vom 5. Oktober 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine eigene abweichende Sichtweise darzulegen und das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen, so betreffend die Frage der Befangenheit des Zweigstellenleiters sowie seines Stellvertreters, den Einwand der res iudicata und die Höhe der erhobenen Mahngebühren,

dass der Beschwerdeführer sich auch mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach es keine Frist für die Geltendmachung von Mahngebühren gibt, aus welcher er Rechte ableiten könnte, nicht in der gebotenen Weise auseinandersetzt, wenn er sich mit dem bereits im kantonalen Entscheid enthaltenen Hinweis begnügt, dass die Ausgleichskasse säumige Beitragspflichtige gemäss Art. 34a Abs. 1 AHVV unverzüglich zu mahnen hat, woran seine Erwähnung der dazugehörigen Rz. 2173 WBB (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO) nichts zu ändern vermag),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann