Shareholder Appeal Against AHV Compensation Fund Liability Dismissed for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding the obligation of a petitioner, in their capacity as a shareholder and formally appointed manager of a company, to reimburse a social security institution for an amount related to social insurance contributions. The lower court had ruled in favor of the institution, and the petitioner appealed against this decision. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for addressing the substantive issues of the case, leading to a dismissal of the appeal without further costs being imposed. Additionally, the Tribunal noted that the petitioner claimed to have settled the debts in question during the duration of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Shareholder Appeal Against AHV Compensation Fund Liability Dismissed for Procedural Non-Compliance: The lower court had ruled in favor of the institution, and the petitioner appealed against this decision. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for addressing the substantive issues of the case, leading to a dismissal of the appeal without further costs being imposed. Additionally, the Tribunal noted that the petitioner claimed to have settled the debts in question during the duration of the proceedings.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure based on this article due to formal deficiencies.
The court waived the collection of court fees under these circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_658/2010
Urteil vom 31. August 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen-strasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. August 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2010, mit welchem D.________ in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde verpflichtet wurde, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und formell eingesetzter Geschäftsführer der Firma X.________ GmbH Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'795.60 zu bezahlen, wobei von der Ausgleichskasse etwaige weitere Zahlungen der Firma X.________ GmbH an diesen Ausstand zu berücksichtigen seien,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 19. August 2010 an D.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von D.________ am 25. August 2010 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers nach AHVG im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass der Beschwerdebegründung auch sonst keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass die beantragte Herausgabe der Verlustscheine nicht Prozessthema bildet, die Beschwerde insoweit offensichtlich unzulässig ist,
dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt beschwert ist, wenn er, wie er geltend macht, die "Schulden" während der Verfahrensdauer von zwei Jahren "auf Fr. 0.- zurückgeführt" hat und im vorinstanzlichen Entscheid die Berücksichtigung etwaiger weiterer Zahlungen beim Ausstand ausdrücklich vorbehalten wird,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke