Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_657/2023 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Justification

Geschäftsnummer 9C_657/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a taxpayer in the Canton of Lucerne was assessed for the 2022 state, municipal, and federal direct taxes by the local tax office, which determined a rate-setting income of CHF 36,900 for state and municipal taxes and CHF 37,100 for federal taxes, with no taxable assets declared. After the taxpayer's objection was dismissed by the tax office in June 2023, he appealed the decision to the Cantonal Court of Lucerne. However, the Cantonal Court dismissed his appeal in August 2023 for failing to adhere to the appeal deadline. Subsequently, the taxpayer filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal in October 2023, challenging the Cantonal Court's decision and expressing an unwillingness to bear the associated costs. Despite filing, he failed to adequately address the procedural aspects related to the court's non-acceptance of his case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 65 BGG; Taxpayer Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Justification: After the taxpayer's objection was dismissed by the tax office in June 2023, he appealed the decision to the Cantonal Court of Lucerne. However, the Cantonal Court dismissed his appeal in August 2023 for failing to adhere to the appeal deadline. Subsequently, the taxpayer filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal in October 2023, challenging the Cantonal Court's decision and expressing an unwillingness to bear the associated costs. Despite filing, he failed to adequately address the procedural aspects related to the court's non-acceptance of his case.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Steuerveranlagungen gesetzliche Frist Steuerjustizverfahren materielle Begründetheit Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to insufficient reasoning, decided by a single judge in a simplified procedure.

Art. 65 BGG

Referenced in conjunction with Art. 66 BGG regarding the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_657/2023

Urteil vom 16. November 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. August 2023 (7W 23 36).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (nachfolgend: Dienststelle Steuern) veranlagte A.________ betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2022 sowie die direkte Bundessteuer 2022 mit einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 36'900.- (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 37'100.- (direkte Bundessteuer). Das steuerbare Vermögen wurde mit Fr. 0.- ausgewiesen. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 (Postaufgabe: 22. Juni 2023) wies die Dienststelle Steuern die Einsprache des Steuerpflichtigen ab. Dieser Entscheid wurde ihm am 23. Juni 2023 per A-Post Plus zugestellt.

1.2. Auf die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde (Postaufgabe: 30. Juli 2023) trat das Kantonsgericht Luzern nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Einhaltung der Beschwerdefrist mit Urteil vom 31. August 2023 nicht ein.

1.3. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss die Überprüfung des angefochtenen Urteils. Zudem "will" er "die Verfahrenskosten [...] nicht übernehmen" und bittet sinngemäss um die Möglichkeit, die Beschwerde zurückziehen zu können, falls sie für ihn Kosten nach sich ziehe.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 setzt das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Frist bis am 20. Oktober 2023 zur Beibringung des angefochtenen Urteils, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Am 19. Oktober 2023 geht das angefochtene Urteil beim Bundesgericht ein, wobei sich der Beschwerdeführer ergänzend äussert. Eine letzte Stellungnahme seitens des Steuerpflichtigen erfolgt am 19. Oktober 2023.

2.

2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird ( BGE 144 II 359 E. 4.3). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung: Ist die Unterinstanz oder die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so hat aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorzugehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, wird eine Auseinandersetzung, die sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, aus diesem Grund den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Eine solche Begründung ist nicht sachbezogen ( BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 172 E. 2.2.2; 118 Ib 134 E. 2). Denn der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1).

2.2. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2022 sowie die direkte Bundessteuer 2022 mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2023 in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Nichteintreten auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, sich mit der materiellen Seite des Falles zu befassen, womit er seiner Begründungspflicht jedoch nicht gerecht wird. Die Eingaben vom 18. und 19. Oktober 2023 sind sodann verspätet ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und deshalb nicht zu berücksichtigen.

2.3. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dieser äussert im bundesgerichtlichen Verfahren indes den Wunsch, die Verfahrenskosten nicht zu übernehmen (vorne E. 1.3). Abgesehen davon, dass dies vor dem Hintergrund von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG nicht zu rechtfertigen wäre, kann dieser blosse Wunsch auch nicht als hinreichendes Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gewürdigt werden. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren um die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs im Falle von Kostenfolgen bittet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgerichtsgesetz keine Grundlage hierfür bietet. Eine gewissermassen "rein vorsorgliche" Beschwerdeerhebung lässt das Gesetz nicht zu. Gestaltungsrechte sind grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich ( BGE 146 V 169 E. 4.3.3.2; Urteil 9C_522/2023 vom 12. September 2023 E. 2.4). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist