Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_656/2009 KI-generiert

Claimant v. IV Office: Vocational Integration and Invalidity Pension Rejection Upheld

Geschäftsnummer 9C_656/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who, born in 1955, was denied professional rehabilitation measures and an invalidity pension by the IV-Stelle of the Canton of Solothurn due to a lack of the required level of disability. The individual appealed this decision, but the Cantonal Insurance Court upheld the denial. Subsequently, the individual filed a complaint in public law to the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior decision and claiming entitlement to a half invalidity pension based on at least a 50% disability. The Federal Tribunal found the appeal to be groundless, emphasizing that the evidence was properly assessed by the lower court and that the conclusions drawn concerning the individual's work capacity were valid.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. IV Office: Vocational Integration and Invalidity Pension Rejection Upheld: The individual appealed this decision, but the Cantonal Insurance Court upheld the denial. Subsequently, the individual filed a complaint in public law to the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior decision and claiming entitlement to a half invalidity pension based on at least a 50% disability. The Federal Tribunal found the appeal to be groundless, emphasizing that the evidence was properly assessed by the lower court and that the conclusions drawn concerning the individual's work capacity were valid.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berufliche Massnahmen halbe Rente ergänzende medizinische Abklärung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it was manifestly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_656/2009

Urteil vom 5. November 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

U.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 10. Juni 2009.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 14. November 2008 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mangels des dazu erforderlichen Invaliditätsgrades den Anspruch der 1955 geborenen U.________ auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente.

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juni 2009 ab.

U.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; sie beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie Zusprechung einer halben Invalidenrente auf der Basis einer mindestens 50%igen Invalidität; eventualiter sei die Sache zur Vornahme einer weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 7. September 2009 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wozu auch die unvollständige Tatsachenermittlung zählt.

2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruches einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt.

3. Bei den Beschwerdevorbringen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, welche letztinstanzlicher Überprüfung weitgehend entzogen sind (oben E. 1). Sie sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen; das kantonale Gericht hat die Beweise umfassend und pflichtgemäss gewürdigt, sich einlässlich und ausführlich mit den medizinischen Berichten und Gutachten auseinandergesetzt und sie rechtsprechungskonform gewürdigt (kantonaler Entscheid E. II.4-6). Darauf wird verwiesen. Es bleibt lediglich festzuhalten, dass der letztinstanzlich zum Beweis der Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes angerufene Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ vom 8. Januar 2009 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Aussagen enthält, wie die Vorinstanz ausführlich und richtig dargelegt hat. In rechtlicher Hinsicht verkennt die Beschwerde, dass es - sowenig wie im Strafrecht bezüglich der Zurechnungsfähigkeit - in der Sozialversicherung Sache der behandelnden Ärzte sein kann, die Arbeitsfähigkeit ihrer Patienten zu beurteilen; deren Begutachtung muss vielmehr in unklaren oder umstrittenen Fällen Sache der dafür bestellten medizinischen Administrativexperten, Versicherungsärzte oder gerichtlichen Sachverständigen sein ( BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 ff. E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

5. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz