Pension Recipient v. Social Insurance Office (Disability Increase Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who sought an increase in their existing half-invalidity pension due to a reported deterioration in their health condition, specifically chronic back pain. Initially granted the pension in 2004 after being diagnosed with a 50% disability, the applicant's request for an enhancement of benefits was denied by the relevant authorities after medical assessments indicated no substantial change in their condition. The applicant contested this decision, leading to an appeal where they argued that the assessments relied upon were incomplete and did not adequately consider their ongoing symptoms, which they claimed limited their ability to work significantly. The conflict centered on the adequacy and interpretation of medical expertise regarding the individual's health status and its implications for their ability to maintain employment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Pension Recipient v. Social Insurance Office (Disability Increase Appeal): Initially granted the pension in 2004 after being diagnosed with a 50% disability, the applicant's request for an enhancement of benefits was denied by the relevant authorities after medical assessments indicated no substantial change in their condition. The applicant contested this decision, leading to an appeal where they argued that the assessments relied upon were incomplete and did not adequately consider their ongoing symptoms, which they claimed limited their ability to work significantly. The conflict centered on the adequacy and interpretation of medical expertise regarding the individual's health status and its implications for their ability to maintain employment.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the correction of factual findings, but not explicitly in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the factual basis used by the Federal Tribunal, but not explicitly in the final orders.
Cited in the reasoning regarding the application of law by the Federal Tribunal, but not explicitly in the final orders.
Used to impose court costs on the respondent because the appeal was granted.
Used to grant the appellant compensation for the federal court proceedings because the appeal was granted.
Cited in the reasoning as the basis for filing the appeal concerning legal violations, although the actual ground for the decision (acceptance of the appeal) is implicitly based on the finding of a violation of the duty to examine evidence (Art. 105 BGG / Art. 97 BGG context), the dispositive itself does not explicitly cite the substantive ground for the annulment.
Cited in the reasoning regarding the correction of factual findings, but not explicitly in the final orders.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_655/2013 {T 0/2}
Urteil vom 23. September 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich ,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. Juli 2013.
Sachverhalt:
A. A.a. Die 1967 geborene A.________ meldete sich am 29. September 2003 unter Angabe von Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen bejahte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. August 2004 den Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Mai 2004 (Invaliditätsgrad von 50 %). Am 16. Juni 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente.
A.b. Am 10. Februar 2010 machte A.________ bei der IV-Stelle die Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. Diese beauftragte Frau Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer bidisziplinären Begutachtung (vom 2. April und 26. Mai 2011). Die Abklärung ergab, dass aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht seit Juni 2008 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten war. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 12. April 2012 die Abweisung des Erhöhungsgesuches.
B. Die von A.________ eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Juli 2013 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Vorinstanz, IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ).
2. Streitgegenstand bildet die Frage der Erhöhung der bisher ausgerichteten halben IV-Rente. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe unter Verletzung von Bundesrecht auf ein unvollständiges Gutachten von Frau Dr. med. B.________ abgestellt. Der behandelnde Arzt Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Neurologie, Klinik E.________, habe im Bericht vom 22. Dezember 2010 von einem ungünstigen Krankheitsverlauf gesprochen und die Arbeitsunfähigkeit bei 100 % belassen. Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Neurologie, habe am 7. Oktober 2011 bestätigt, dass die Patientin bis zwei Mal wöchentlich eine heftige Schmerzexazerbation oder eine Paraparese bis Paraplegie erleiden müsse. Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sei unrealistisch. Die Beschwerdeführerin leide an einem wellenförmigen Verlauf mit immer wieder starken Schmerzschüben. Im rheumatologischen Gutachten finde eine Auseinandersetzung mit diesem Phänomen nicht statt, weshalb es in einem wesentlichen Punkt unvollständig sei und darauf nicht abgestellt werden könne. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin einem normalen Arbeitgeber gar nicht zumutbar wäre, denn sie sei leidensbedingt nicht in der Lage, plan- und regelmässig an einem Arbeitsplatz zu erscheinen. Zudem habe das kantonale Gericht bezüglich der gegebenen bzw. fehlenden Achillessehnenreflexe die Diskrepanz in den Erhebungen der Frau Dr. med. B.________ und des Dr. med. F.________ als unwesentlich verworfen. Aber gerade bei Annahme der Richtigkeit beider Erhebungen würde der progrediente Verlauf bestätigt.
3. Das rheumatologische Administrativgutachten der Frau Dr. med. B.________ äussert sich nicht zu den die Arbeitsfähigkeit limitierenden Auswirkungen der wellenförmig verlaufenden Schmerzattacken der Beschwerdeführerin, welcher nach sechs Eingriffen an der LWS immerhin eine Schmerzmittelpumpe implantiert wurde. Dies allein verstösst schon gegen die rechtsprechungsgemäss gestellten formalen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Die Vorinstanz versucht diesen Mangel mit dem Hinweis zu retten, die Beschwerdeführerin habe laut der Gutachterin Frau Dr. med. B.________ auf der Untersuchungsliege spontan den Langsitz einnehmen können, was eine wesentliche Kompression lumbaler Schmerzen ausschliesse. Dieser Interpretation steht aber der bisher nicht widerlegte Einwand im Wege, wonach das Untersuchungsergebnis durch die Morphin-Abhängigkeit verfälscht worden sei, die Dr. med. B.________ selber feststellte und deren Therapierung sie postulierte. Nach der Rechtsprechung verletzt die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, welche aus einem zwei Bedeutungen zulassenden Dokument auf die eine schliesst, ohne Abklärungen zu treffen, Bundesrecht (Urteil 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.5). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein die gestellten Fragen klärendes Ergänzungsgutachten einholt.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. September 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Schmutz