Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Procedural Cost Advance Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against the Ausgleichskasse Zug concerning a decision by the Administrative Court of the Canton of Zug. The court required the individual to pay a cost advance of 500 francs related to a matter of old-age and survivors' insurance concerning income splitting. The court warned that failure to pay the advance would result in the dismissal of the case. The individual, dissatisfied with this decision, filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that not addressing their issue posed an irreparable disadvantage; however, they failed to properly address the requirement of the cost advance in their submission.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Procedural Cost Advance Deadline: The court required the individual to pay a cost advance of 500 francs related to a matter of old-age and survivors' insurance concerning income splitting. The court warned that failure to pay the advance would result in the dismissal of the case. The individual, dissatisfied with this decision, filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that not addressing their issue posed an irreparable disadvantage; however, they failed to properly address the requirement of the cost advance in their submission.
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KI-generiertThe appeal was not entertained in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
The court waived the imposition of court fees out of equity in this specific circumstance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_654/2024
Urteil vom 25. November 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 7. Oktober 2024 (S 2024 86).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug setzte mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 A.________ mit Verweis auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. April 1976 des Kantons Zug über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG/ZG; BGS 162.1) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- ansonsten das Verfahren betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Einkommenssplitting) abgeschrieben werde.
1.2. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. November 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ).
2.2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).
2.3. Den genannten Anforderungen an eine substantiierte Rüge genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn das Gericht ihr Anliegen nicht behandle. Sie setzt sich aber nicht in genügender Weise mit der ihr angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses auseinander.
3. Auf die Beschwerde ist mangels offensichtlich hinreichender Begründung in der Sache im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Umständehalber wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. November 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Rupf