Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_654/2010 KI-generiert

Refusal of Free Legal Aid Upheld in Invalidity Insurance Appeal

Geschäftsnummer 9C_654/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the petitioner challenged a decision made by the canton’s disability insurance authority, which denied her claims for professional measures and a disability pension. The petitioner sought free legal aid for her appeal, but the social court found her claims to be without merit and dismissed her request for legal aid based on the apparent lack of prospects for success. The court concluded that her appeal against the prior decision was unlikely to succeed, as multiple factors and evidence had already been evaluated. The petitioner's subsequent requests for legal aid and the suspension of a cost advance were also rejected, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which confirmed the lower court's findings regarding the lack of evidence for the claims.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 24 UVG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Refusal of Free Legal Aid Upheld in Invalidity Insurance Appeal: The petitioner sought free legal aid for her appeal, but the social court found her claims to be without merit and dismissed her request for legal aid based on the apparent lack of prospects for success. The court concluded that her appeal against the prior decision was unlikely to succeed, as multiple factors and evidence had already been evaluated. The petitioner's subsequent requests for legal aid and the suspension of a cost advance were also rejected, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which confirmed the lower court's findings regarding the lack of evidence for the claims.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung unentgeltliche Rechtspflege Versicherungsleistung Ruhegehaltsansprüche Anspruch auf rechtliches Gehör Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the dispositive to reject the appeal as obviously unfounded in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Although mentioned extensively in the reasoning as the basis for admissibility of the *interlocutory* appeal against the denial of legal aid, it is not explicitly cited in the final numbered orders (dispositive).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_654/2010

Urteil vom 29. September 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Ver-sicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 17. Juni 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. August 2010 gegen die das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abweisende Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2010 sowie die darin gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung,

in Erwägung,

dass auf die Beschwerde einzutreten ist, weil es sich bei der angefochtenen Verfügung, welche den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzlich hängige Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung verneint und sie gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet, um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von lit. a dieser Bestimmung bewirken kann (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.3; Urteil 9C_690/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 1),

dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), erkannt hat, dass die bei ihr hängige Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2009, mit welcher ein Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneint wurde, aussichtslos ist,

dass die vorinstanzliche Annahme der Aussichtslosigkeit auch unter dem Aspekt der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), weil ein allfälliger Mangel im vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls dadurch geheilt werden könnte, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten würde, Einsicht in sämtliche Akten zu nehmen und sich vor dem über eine volle Kognition verfügenden kantonalen Gericht zu äussern ( BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.), mit welcher bundesrechtskonformen Vorgehensweise auch im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gerechnet werden muss,

dass an der Aussichtslosigkeit auch nichts zu ändern vermag, was die Versicherte hinsichtlich der für die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode massgebenden Statusfrage vorbringt, ist doch das (fortgeschrittene) Alter der Kinder nur als ein Element unter mehreren zu würdigen ( BGE 125 V 146 E. 2c S. 150),

dass das kantonale Gericht aufgrund einer summarischen Prüfung zum Ergebnis gelangt ist, dass auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 2. Juni 2009 abgestellt werden könne, und die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was diese vorinstanzliche Betrachtungsweise angesichts der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) ernsthaft in Frage zu stellen vermöchte,

dass unbehelflich ist, wenn die Beschwerdeführerin unter Beizug der Tabellen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Bemessung der Integritätsentschädigung eine gesundheitlich bedingte Einschränkung von 80 % geltend macht, dies schon deshalb, weil sie dabei übersieht, dass für die Integritätsentschädigung - anders für die hier zu Diskussion stehenden Leistungen der IV - nicht die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, massgebend ist, sondern vielmehr die Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität ( Art. 24 UVG ; vgl. BGE 133 V 224 E. 5.1 S. 230),

dass mithin sämtliche Vorbringen an den geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde nichts zu ändern vermögen und das kantonale Gericht daher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu Recht abgewiesen hat,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ),

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin indessen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den vom kantonalen Gericht verlangten Kostenvorschuss noch zu zahlen, wofür es ihr eine neue Frist ansetzen wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann