Federal Supreme Court Declines Review of Health Insurance Premium Dispute Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision by the insurance court regarding unpaid health insurance premiums and cost contributions for specific periods. The individual contended that the court's findings were incorrect and questioned the legitimacy of incurred collection fees. However, the complaint did not meet the necessary legal requirements for such an appeal, as it failed to adequately dispute the lower court's factual determinations or provide sufficient grounds for claims of error. Ultimately, the court decided not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105b Abs. 2 KVV, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Health Insurance Premium Dispute Due to Insufficient Justification: The individual contended that the court's findings were incorrect and questioned the legitimacy of incurred collection fees. However, the complaint did not meet the necessary legal requirements for such an appeal, as it failed to adequately dispute the lower court's factual determinations or provide sufficient grounds for claims of error. Ultimately, the court decided not to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure due to insufficient substantiation.
The court waived the collection of court fees under the specified circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_648/2015 {T 0/2}
Urteil vom 22. September 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Assura-Basis SA,
avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70,
1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2015,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass sie zwar einen Antrag enthält,
dass den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend nicht bezahlte Krankenversicherungsprämien und Kostenbeteiligungen in der Zeit von Juni 2009 bis Dezember 2012, Juli bis September 2013 sowie Januar bis März 2014 (wie in E. 2.2 des angefochtenen Entscheides, entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung, dargelegt) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen,
dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der erhobenen Mahnspesen bezweifelt, ohne sich mit der entsprechenden vorinstanzlichen Erwägung, in welcher deren Grundlagen dargelegt wurden ( Art. 105b Abs. 2 KVV in Verbindung mit Art. 17.1 der beschwerdegegnerischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung im Sinne des KVG), auseinanderzusetzen, was für die Erfüllung des gesetzlichen Begründungserfordernisses nicht genügt,
dass der (nach Darstellung des Beschwerdeführers bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte, von der Vorinstanz aber nicht weiter thematisierte) Einwand, die Prämien für das Jahr 2009 seien verjährt und könnten ihm nicht erst im Jahr 2015 in Rechnung gestellt werden, an der Sache vorbeizielt, weil es in diesem Verfahren um die Vollstreckung längst geltend gemachter Beitragsforderungen geht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann