Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_648/2009 KI-generiert

Invalidity Pension Recipient Denied Supplementary Benefits for Excessive Nighttime Home Care Costs

Geschäftsnummer 9C_648/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman with a severe disability who is receiving a full disability pension and has been denied reimbursement for additional home care services by her health insurance provider. Despite her requests for increased support based on medical necessity, the insurance agency determined that the extra care was neither economically viable nor essential. Following the rejection of her claims and an appeal to the administrative court, which upheld the earlier decision, the woman sought further appeal to the federal tribunal to contest the denial of funds for her care and requested a comprehensive medical review of her needs. The case raises issues regarding the interpretation and application of social insurance laws related to necessary medical care and the standards for cost reimbursement.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 19 Abs. 1 ELV; Invalidity Pension Recipient Denied Supplementary Benefits for Excessive Nighttime Home Care Costs: Despite her requests for increased support based on medical necessity, the insurance agency determined that the extra care was neither economically viable nor essential. Following the rejection of her claims and an appeal to the administrative court, which upheld the earlier decision, the woman sought further appeal to the federal tribunal to contest the denial of funds for her care and requested a comprehensive medical review of her needs. The case raises issues regarding the interpretation and application of social insurance laws related to necessary medical care and the standards for cost reimbursement.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Bezug von Ergänzungsleistungen häusliche Pflege Krankenpflegeversicherung ergänzender Sachverhalt Kostenersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Provision allowing the Federal Tribunal to correct or supplement factual findings if manifestly incorrect or based on a violation of federal law.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Provision stating that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Legal basis for granting the appellant's request for free legal aid.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Provision stating that the appellant must reimburse costs if she later becomes able to do so, mentioned in the context of granting free legal aid.

Art. 66 al. 1 LTF

Basis for imposing court costs on the appellant, although temporarily waived due to free legal aid.

Art. 95 lit. a BGG

Mentioned as the criterion for challenging a violation of federal law, although the appeal was dismissed.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Mentioned regarding the conditions under which factual findings can be challenged.

Art. 19 Abs. 1 ELV

Basis used by the lower court to apply the relevant ELKV provisions for the disputed period.

Art. 32 KVG

Substantive provision whose requirements (effectiveness, appropriateness, and economy) were deemed applicable by analogy to Art. 13 Abs. 1 ELKV, confirming the lower court's ruling.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

S 2020 118 (2022-01-31) · zg
Supplementary Benefits Recipient v. Compensation Office (Dental Reimbursement Dispute)
«…20 119 6 Leistungsvoraussetzung im Bereich der Krankenversicherung (BGer 9C_648/2009 vom 26. März 2010 E. 3.1). Unter Einfachheit versteht man eine Behandlung mit geringem finanziellem Aufwand, welche die…»
S 2021 57 (2022-01-21) · zg
Appeal of Denial of Supplemental Dental Benefits
«…gkeit im Bereich der EL gleich zu verstehen ist wie die Leistungsvoraussetzung im Bereich der Krankenversicherung (BGer 9C_648/2009 vom 26. März 2010 E. 3.1). Unter Einfachheit versteht man eine Behandlung mit geringem finanziellem Aufwand, welche die…»
2021.08.13.sv.1 (2021-08-13) · bl
Insurance Fund Lacks Authority to Judge Dental Treatment Quality
«…sprechende Leistungsvoraussetzung im Bereich der Krankenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_648/2009, E. 3.1). Unter Einfachheit versteht man eine Behandlung mit geringem finanziellem Aufwand, welche die Funktionsfähigke…»
2021.04.26.sv.1 (2021-04-26) · bl
Amalgam Filling Replacement Not Covered by Supplementary Benefits
«…sprechende Leistungsvoraussetzung im Bereich der Krankenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_648/2009, E. 3.1). Unter Einfachheit versteht man eine Behandlung mit geringem finanziellem Aufwand, welche die Funktionsfähigke…»
2021.01.27.sv.1 (2021-01-27) · bl
Dental Implant Coverage Dispute: Insurer Reconsideration Ordered
«…entsprechende Leistungsvoraus- setzung im Bereich der Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_648/2009, E. 3.1). Unter Einfachheit versteht man eine Behandlung mit geringem finanziellem Aufwand, welche die Funktionsfähigke…»
2018.10.05.sv.1 (2018-10-05) · bl
Dental Coverage Denial Upheld for Root Canal
«…hen ist wie die Leistungsvoraussetzung im Bereich der Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_648/2009, E. 3.1). Unter Einfachheit ver- steht man eine Behandlung mit geringem finanziellem Aufwand, welche die Funktionsfähig…»
2017.11.24.sv.1 (2017-11-24) · bl
Substitution Principle in Compensation Fund Dental Cost Dispute
«…tspre- chende Leistungsvoraussetzung im Bereich der Krankenversicherung (Urteil des Bundesge- richts vom 26. März 2010, 9C_648/2009, E. 3.1). Unter Einfachheit versteht man eine Behand- lung mit geringem finanziellem Aufwand, welche die Funktionsfähig…»
2016.09.19.sv.2 (2016-09-19) · bl
Insurance Denial of Dental Treatment Lacks Justification
«…entsprechende Leistungsvo- raussetzung im Bereich der Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_648/2009, E. 3.1). Unter Einfachheit versteht man eine Behandlung mit geringem finanziellem Aufwand, welche die Funktionsfähigke…»
2015.04.10.sv.1 (2015-04-10) · bl
Dental Benefit Reimbursement for Prosthesis vs. Economical Treatment Standard
«…e entsprechende Leistungsvoraussetzung im Bereich der Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_648/2009, E. 3.1). 3.4 Unter Einfachheit versteht man eine Behandlung mit geringem finanziellem Aufwand, welche die Funkti…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_648/2009

Urteil vom 26. März 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Fürsprecher Josef Mock Bosshard,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2009.

Sachverhalt:

A. S.________ (geboren 1979) leidet seit Geburt an verschiedenen Augenkrankheiten. Sie bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente. Die Helsana Versicherungen AG, bei welcher S.________ obligatorisch für Krankenpflege versichert ist, gewährte ihr gemäss Schreiben vom 12. Oktober 2007 für die Monate Juli bis Oktober 2007 Kostengutsprache für eine Stunde Abklärung/Beratung sowie 30 Stunden Behandlungspflege pro Monat. Darüber hinausgehende Spitex-Leistungen, wie sie vom behandelnden Arzt der Versicherten, Dr. med. N.________, am 29. August 2007 im "Bedarfsmeldeformular für Spitex Leistungen und ärztliche Spitex Anordnung" geltend gemacht worden waren (Pflegeleistungen von 177 Stunden im Quartal, worunter ein Besuch pro Nacht), könne sie nicht übernehmen; diese seien weder wirtschaftlich noch zweckmässig. Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 reichte der Vertreter der Versicherten der AHV-Zweigstelle die Rechnungen der Spitex für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2007 ein. Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 lehnte es die Ausgleichskasse des Kantons Bern ab, die ungedeckten Spitex-Kosten für die Monate Juli bis September 2007 in der Höhe von Fr. 25'556.70 zu vergüten. Zur Begründung hielt sie fest, die nächtlichen Spitex-Verrichtungen zur Behebung und Therapierung der Schmerz- und Oberflächenproblematik seien nicht notwendig und daher von den Ergänzungsleistungen nicht zu übernehmen. Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2008 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Standpunkt fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ beantragt hatte, unter Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihr für das Jahr 2007 Spitex-Leistungen in der Höhe von Fr. 24'907.70 zu vergüten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 3. Juni 2009).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; ferner sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten zu veranlassen. Nachträglich ersucht die Versicherte um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall, in welchem Ergänzungsleistungen für Juli bis September 2007 in Frage stehen, in intertemporalrechtlicher Hinsicht die bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des ELG sowie die vom Eidgenössischen Departement des Innern gestützt auf Art. 19 Abs. 1 ELV erlassene Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) vom 2. Dezember 1997 anwendbar sind. Es ging sodann davon aus, dass Art. 13 Abs. 1 ELKV , wonach Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, die infolge Alters, Invalidität, Unfalls oder Krankheit notwendig ist, vergütet werden, in Anlehnung an die Bestimmungen des KVG auszulegen ist; heranzuziehen seien insbesondere die in Art. 32 KVG für sämtliche Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung umschriebenen Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.

In Würdigung der Arztberichte, die zur Beurteilung der medizinischen Indikation der beantragten pflegerischen Massnahmen erforderlich sind, gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, die hier streitige nächtliche Salbenapplikation, für welche die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge etwa alle zwei Stunden auf die Hilfe der Spitex angewiesen ist, sei keine zweckmässige und wirtschaftliche Behandlungsmethode. Eine Vergütung gestützt auf die ELKV falle daher ausser Betracht.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das Verwaltungsgericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt. Vielmehr beschränkt sie sich insoweit im Wesentlichen auf eine im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) unzulässige, appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. In rechtlicher Hinsicht wendet die Versicherte ein, die Vergütung der Kosten nach Art. 13 Abs. 1 ELKV dürfe nicht an die Voraussetzungen des Art. 32 KVG geknüpft werden, andernfalls hätte der Verordnungsgeber auf das KVG verwiesen. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Dass eine Departementsverordnung die von ihr verwendeten Begriffe lückenlos umschreibt, kann sowenig erwartet werden wie bei einem Erlass auf Gesetzesstufe, sodass das Fehlen eines Hinweises in Art. 13 Abs. 1 ELKV auf Art. 32 KVG nicht aussagekräftig ist. Wie noch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen von Art. 8 ELKV entschied, ist die Vergütung notwendiger Zahnbehandlungskosten durch die Ergänzungsleistungen an die Gebote der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit gebunden ( BGE 131 V 263 ). Diese an den entsprechen KV-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen orientierte Betrachtungsweise gilt auch im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 ELKV . Weitere Argumente dafür, dass das kantonale Gericht mit seiner Auslegung von Art. 13 Abs. 1 ELKV Bundesrecht verletzt habe, bringt die Versicherte nicht vor und sind auch nicht erkennbar.

3.2 Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 ELKV und die massgeblichen medizinischen Unterlagen hat die Vorinstanz den beschwerdeweise geltend gemachten Anspruch auf Vergütung von Spitex-Leistungen in der Höhe von Fr. 24'907.70 für das Jahr 2007 mangels Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen zu Recht verneint, woran die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts ändern. Auf die Anordnung eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens ist angesichts der umfassenden Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz zu verzichten. Dies gilt umso mehr, als die meisten Fragen, welche die Versicherte ihren Ausführungen in der Beschwerde zufolge dem Gutachter unterbreiten lassen möchte (Diagnose, Dosierung der Medikamente, Notwendigkeit von Fermavisc, Verträglichkeit von Lacrycon, Notwendigkeit von Hyaluronsäure, Konzentration) keinen Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit aufweisen.

4. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Versicherte wird indessen darauf aufmerksam gemacht, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Fürsprecher Josef Mock Bosshard, Bern, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer