Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_646/2015 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Invalidity Pension Based on Expert Medical Opinion

Geschäftsnummer 9C_646/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A male applicant born in 1973, who had previously worked as a production employee, applied for disability benefits from the Swiss Invalidity Insurance in February 2011 after his last employment in August 2010. The relevant authority conducted early intervention measures including a German language course and a multidisciplinary medical assessment, which concluded that he did not qualify for a disability pension due to a lack of invalidity. Following this decision, the applicant's appeal to the Social Insurance Court was unsuccessful, leading him to contest the ruling by seeking a pension based on the claim of invalidity, suggesting that further expert assessment was warranted. The case primarily centered around the adequacy of medical evaluations and the definition of invalidity in relation to the applicant's ability to work.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Denial of Invalidity Pension Based on Expert Medical Opinion: The relevant authority conducted early intervention measures including a German language course and a multidisciplinary medical assessment, which concluded that he did not qualify for a disability pension due to a lack of invalidity. Following this decision, the applicant's appeal to the Social Insurance Court was unsuccessful, leading him to contest the ruling by seeking a pension based on the claim of invalidity, suggesting that further expert assessment was warranted. The case primarily centered around the adequacy of medical evaluations and the definition of invalidity in relation to the applicant's ability to work.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) medizinisches Gutachten Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Feststellung der Erwerbsfähigkeit polydisziplinäre Begutachtung öffentliche Versicherung veraltetes medizinisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

200 2022 481 (2023-11-19) · be
Swiss Invalidity Insurance Denial for Burnout-Related Anxiety/Depression
«…de gravité requis pour une atteinte à la santé invalidante n'est pas atteint (TF 9C_154/2016 du 19 octobre 2016 c. 4.1, 9C_646/2015 du 16 mai 2016 c. 4.6; JTA AI/2021/384 du 12 mars 2022 c. 8.2). A cela s’ajoute que le spécialiste du SMR a émis un pro…»
8C_130/2023 (2023-08-08)
Claimant v. Social Insurance Institution (Invalidity Pension Denial)
«…es habe umso mehr zu gelten, wenn - wie hier - die Experten ein selbstlimitierendes Verhalten feststellten (vgl. Urteil 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.4). Der psychiatrische Gutachter äusserte sich zu den gescheiterten Eingliederungsbemühungen. Er…»
S 2023 5 (2023-05-23) · gr
Claimant v. Agency Regarding Denial of Disability Benefits Due to Neck Injury and Insufficient Medical Evaluation
«…021 vom 23. September 2021 E.5.1.2.2, 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E.4.3, 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E.4.2.1 und 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E.4.4). Vorliegend fällt denn auch besonders ins Gewicht, dass Dr. med. H._____ anlässlich…»
VBE.2021.453 (2022-03-24) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Based on Work Capacity Assessments
«…usgingen. Dies gilt umso mehr, als die Experten selbstlimi- tierendes Verhalten feststellten (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.4). 4.3. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten konkre…»
S 2020 52 (2022-03-24) · gr
Pension Appeal: Residual Capacity and Temporary Incapacity Finding
«…Juli 2019 E.3.2.1, 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E.4.2.1, 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E.4.3 und 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E.4.4). Vor diesem Hin- tergrund kann auf die beantragte Einholung einer klärenden medizinisc…»
200 2021 384 (2022-03-12) · be
Claimant v. AI Office: Rheumatoid Arthritis and Chronic Pain Disability Pension Appeal
«…ail est un indice sérieux que le degré de gravité requis pour une atteinte à la santé invalidante n'est pas atteint (TF 9C_646/2015 du 16 mai 2016 c. 4.6). Au cas particulier, on peut toutefois relever que l'expert a retenu que la capacité de travail…»
8C_170/2021 (2021-09-23)
Applicant v. Disability Benefits Provider (Psychiatric Incapacity)
«…Dies hat umso mehr zu gelten, wenn der Experte - wie vorliegend auch - selbstlimitierendes Verhalten feststellt (Urteil 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.4). So hat der psychiatrische Gutachter mehrfach darauf hingewiesen, dass sich das beobachtete Au…»
200 2021 278 (2021-09-23) · be
Disability Benefits Reduction Affirmation
«…s Bern vom 23. Sept. 2021, IV/21/278, Seite 15 (statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Mai 2016, 9C_646/2015, E. 4.2), was mutatis mutandis auch für den Nachweis einer revisionsrelevanten Gesundheitsverschlechterung gilt. Was d…»
S 2020 105 (2021-01-05) · gr
Claimant v. Disability Insurance Benefits Denial Appeal
«…sgerichts 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E.4.2.1, 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E.4.3 und 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E.4.4). 4.8. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin…»
S 2020 9 (2020-10-06) · gr
Social Insurance Rejection Upheld Despite Disability Claims
«…des Bundesgerichts 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E.4.2.1, 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E.4.3 und 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E.4.4). 5.6.3. Nicht gefolgt kann der Beschwerdeführerin bzw. Dr. med. J._____ und Psycho…»
S 2019 152 (2020-08-25) · gr
Claimant v. Administrative Body (Disability Pension Appeal)
«…(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E.4.2.1; 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E.4.3, 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E.4.4). 3.5. Dem Beschwerdeführer kann des Weiteren nicht gefolgt werden, wenn er vo…»
S 2018 128 (2020-02-11) · gr
Claimant v. Disability Benefits Denial Appeal
«…Urteile des Bundesgerichts 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.2.1; 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3; 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.4). Den vorhandenen Schwierigkeiten wird im ärztlicherseits umschriebenen Zumutbarkei…»
S 2018 86 (2020-01-22) · gr
Disability Pension Appeal Dismissed Due to Insufficient Disability Degree
«…tworten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E.4.2.1; 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E.4.3; 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E.4.4). Im ärztlicherseits um- schriebenen Zumutbarkeitsprofil wird den vorhandenen Schwierigkeiten…»
200 2019 423 (2019-12-16) · be
Appeal Against Refusal of Invalidity Pension Based on Alleged Health Deterioration Dismissed
«…l- ter Diagnose (auch bei somatisch dominierten Leiden) und Arbeitsunfähig- keit (Entscheide des BGer vom 19. Mai 2016, 9C_646/2015, E. 4.2, sowie 14. Januar 2016, 9C_514/2015, E. 4). Die verschiedenen in den Akten lie- genden MRT-Berichte lassen denn…»
200 2018 378 (2019-10-11) · be
Plaintiff v. Disability Insurance Office (Denial of Benefits for Chronic Musculoskeletal Pain)
«…keit erlauben (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2018, 9C_78/2017, E. 5.3, und vom 19. Mai 2016, 9C_646/2015, E. 4.2). Insoweit sind sie per se auch nicht zur Bejahung einer revisionsrelevanten Verände- rung geeignet. Gleiches g…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_646/2015

Urteil vom 19. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1973 geborene A.________, zuletzt von 1. November 2008 bis 28. Februar 2011 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. August 2010) bei der B.________ AG als Produktionsmitarbeiter angestellt gewesen, meldete sich am 17. Februar 2011 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Deutschkurses und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB; Expertise vom 14. Dezember 2011) sowie ein sechsmonatiges Arbeitstraining bei der C.________. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2014 einen Rentenanspruch mangels Invalidität.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Juli 2015 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), zur Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht ( BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.).

3. Die Vorinstanz erwog, das polydisziplinäre Gutachten der SMAB vom 14. Dezember 2011 erfülle die Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidgrundlage, womit ihm voller Beweiswert zukomme. Gemäss dem orthopädischen Teilgutachten sei das Lumbovertebralsyndrom therapierbar - die reichhaltige Palette an konservativen Therapiemassnahmen sei nicht ausgeschöpft - und mit einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vereinbar. Der neurologische Gutachter habe - bei bildgebend nachgewiesenen deutlichen Degenerationen - aufgrund der klinischen Befunde (u.a. kein segmentales Reizsyndrom, keine sensomotorischen Defizite) keine über das orthopädische Fachgebiet hinausgehende Einschränkung festgestellt. An dieser Beurteilung vermöchten die Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern, zumal Letztere keine klinischen Befunde, sondern nur radiologisch erhobene Veränderungen festgestellt hätten und sich primär auf die subjektiven Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers stützten. In psychiatrischer Hinsicht habe der Experte keine Diagnose mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Doch selbst wenn entgegen dem Gutachten von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen wäre, wäre dieser - da keine konsequente Therapie stattfinde - keine invalidisierende Wirkung beizumessen. Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten als unvollständig bezeichne, weil der Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachgegangen worden sei, sei festzustellen, dass weder die Gutachter noch die behandelnden Ärzte diese Diagnose je gestellt hätten und überdies die Angaben des Beschwerdeführers betreffend Schussverletzung widersprüchlich seien. Nach Durchführung der Invaliditätsbemessung gelangte die Vorinstanz zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von maximal 21 %.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, indem die Vorinstanz auf ein nach altem Standard - vor BGE 137 V 210 - eingeholtes Gutachten abgestellt bzw. keine neue Begutachtung angeordnet habe, sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden. Nach der Rechtsprechung führt eine "altrechtliche" Expertise indes nicht zwangsläufig zu einer neuen Begutachtung. Eine solche ist nur dann verhältnismässig, wenn dem Gutachten bei einer gesamthaften Würdigung und einer besonders sorgfältigen Prüfung keine materielle Schlüssigkeit beigemessen werden kann (Urteil 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen, in: SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13; ULRICH MEYER, Entwicklung von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis seit BGE 137 V 210 , in: Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 66 f.). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

4.2. In somatischer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Radiologiebericht des Spitals D.________ vom 11. September 2013 lägen neue Befunde vor (aktivierte Osteochondrose L2/3 und L3/4, stationäre Neurokompression L4 foraminal rechts bei hypertropher Spondylarthrose, stationäre Verlagerung L5 rezessal rechts auf Höhe L4/5), womit das SMAB-Gutachten überholt sei. Indem die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichtete, habe sie den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt bzw. den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

Dieser Einwand ist unbehelflich. Zu Recht hat die Vorinstanz dem Umstand Rechnung getragen, dass bildgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde in der Regel für sich allein nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zulassen resp. gerade keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diagnose (auch bei somatisch dominierten Leiden) und Arbeitsunfähigkeit besteht ( BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195 mit Hinweis auf KLIPSTEIN/MICHEL/LÄUBLI ET AL., Do MRI findings correlate with mobility tests?, Eur Spine 2007 S. 803-811). Mithin vermag der - im Vergleich zur MRT-Voruntersuchung vom 26. September 2011 - neue bildgebende Befund in Form der aktivierten Osteochondrose L2/3 und L3/4, ohne dass neue klinische Befunde eine relevante Verschlechterung gegenüber der gutachtlichen Situation zeigen, für sich allein keine Zweifel am SMAB-Gutachten zu wecken. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere Abklärungen verzichten, ohne den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ) zu verletzen.

4.3. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden, weil die gutachtlich erhobene Anamnese (betr. Freundeskreis, Aktivitäten) im Widerspruch zu derjenigen im orthopädischen Teilgutachten sowie den übrigen Akten stehe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar besteht im Vergleich der genannten Teilgutachten ein scheinbarer Widerspruch hinsichtlich des Tagesablaufs bzw. der sozialen Aktivitäten. Es liegt jedoch in der Natur der Sache und ist mit Blick auf die zwei Teilgutachten auch ohne Weiteres ersichtlich, dass die Anamneseerhebung im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung weit ausführlicher und systematischer (vgl. dazu Ziff. 3 der "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom Februar 2012: spontane Angaben im offenen Interview, vertiefendes Interview namentlich zur sozialen Anamnese und zum Tagesablauf) als bei der somatischen Untersuchung erfolgt ist, bei welcher der Schwerpunkt beim klinischen Befund lag. Somit sind die gegenüber dem Orthopäden gemachten, wenig differenzierten Äusserungen nicht geeignet, die vom Psychiater erhobenen detaillierten Informationen zum Sozialen bzw. zum Tagesablauf in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht des Medizinischen Zentrums E.________ vom 1. November 2012, ist die dort wiedergegebene Anamnese im Vergleich zu jener im psychiatrischen Gutachten offensichtlich unvollständig bzw. lückenhaft ausgefallen (u.a. fehlen Angaben zur ersten Ehefrau, den drei Kindern aus erster Ehe oder zur Situation als Kurde im Militärdienst). Doch selbst wenn sich seit der Begutachtung eine soziale Isolation eingestellt hätte, könnte daraus - entgegen der Beschwerde - noch kein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden abgeleitet werden.

4.4. Ferner bringt der Beschwerdeführer gegen die Expertise der SMAB vor, das Arbeitstraining bei der C.________ habe gezeigt, dass die Arbeitsfähigkeit bei bloss 25 % liege, welche Einschätzung von der Vorinstanz zu Unrecht als unmassgeblich eingestuft worden sei. Indes hat das kantonale Gericht zu Recht erkannt, die Erkenntnisse aus dem Arbeitstraining änderten an der gutachtlichen Zumutbarkeitsbeurteilung nichts: Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn - wie in concreto - die Experten selbstlimitierendes Verhalten feststellten.

4.5. Wie bereits vor kantonalem Gericht moniert der Beschwerdeführer, die SMAB-Expertise kläre die Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht und sei überdies unter der irrigen Prämisse erstellt worden, der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine 50 %ige Erwerbstätigkeit auszuüben, weshalb ihr keine Beweiskraft zukomme. Seine Darlegung der eigenen (abweichenden) Sicht der Dinge vermag jedoch an den überzeugenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nichts zu ändern.

4.6. Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die "Überwindbarkeit der aufgrund der Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung (ICD-10 F54.0) bestehenden Einschränkungen" müssten gemäss BGE 141 V 281 beurteilt werden, wozu ergänzende Abklärungen notwendig seien.

Dieser Einwand zielt ins Leere. Zum einen fallen die psychischen Störungen im Sinne von ICD-10 F54.0 nicht unter die Schmerzrechtsprechung (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.). Zum anderen hat der psychiatrische Experte das fragliche Beschwerdebild unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht. Damit und mit Blick auf die Ausführungen des Gutachters ist evident, dass es an der Schwere, die auf eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen liesse, fehlt. Anlass für eine Neubegutachtung besteht somit auch unter diesem Blickwinkel nicht.

4.7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem SMAB-Gutachten, wonach eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben ist, zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt. Die Invaliditätsbemessung - namentlich die hypothetischen Vergleichseinkommen - ist nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer