Claimant v. Cantonal Court on Admissibility of Amended Claim Regarding Pension Reduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed by an individual regarding a decision made by a cantonal social insurance court, which ruled against the individual's request concerning a reduction in occupational pension benefits. The individual sought to challenge the court's determination, claiming that the adjustment to the pension benefits was unjustified. However, the court determined that the individual's request constituted an impermissible amendment to the initial claim, leading to the conclusion that the claim could not be further pursued in its current form. The case revolves around the complexities of procedural rules regarding amendments to claims within the context of social insurance law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 73 Abs. 1 BVG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. Cantonal Court on Admissibility of Amended Claim Regarding Pension Reduction: The individual sought to challenge the court's determination, claiming that the adjustment to the pension benefits was unjustified. However, the court determined that the individual's request constituted an impermissible amendment to the initial claim, leading to the conclusion that the claim could not be further pursued in its current form. The case revolves around the complexities of procedural rules regarding amendments to claims within the context of social insurance law.
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KI-generiertThe Federal Tribunal used this provision to decide the appeal by simplified procedure because it was obviously unfounded.
This provision was applied to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_644/2010
Urteil vom 1. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
ASGA Pensionskasse,
Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen,
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. August 2010 (Poststempel) des 1945 geborenen M.________ gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2010, im Wesentlichen mit dem Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Klage einzutreten und über die beanstandete Rentenkürzung zu befinden,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer nach pendente lite erfolgter Zahlung der für die Zeit ab 1. Juli 2009 eingeklagten Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge - welche während hängiger Klage mit Wirkung ab 1. September 2009 durch eine tiefere Altersrente ersetzt worden ist - vor kantonalem Gericht unter anderem den Antrag stellte, es sei die Reduktion der BVG- und überobligatorischen Rente ab 1. September 2009 aufzuheben,
dass das vorinstanzliche Gericht darin eine nach kantonalem Recht (§ 61 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 [ZPO/ZH; LS 271]) unzulässige Klageänderung erblickte, insoweit die Klage nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben war,
dass die Rechtspflegebestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 73 f. BVG) keine Vorschriften zur Ausweitung des Klagegegenstandes vor letzter kantonaler Instanz im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG enthalten, weshalb sich die Frage nach kantonalem Prozessrecht richtet, dessen Verletzung vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft wird ( Art. 95 lit. a BGG ), wobei dem Beschwerdeführer eine qualifizierte Rügepflicht obliegt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; Urteil 9C_480/2009 vom 21. August 2009 E. 2.2, in: SZS 2010 S. 279),
dass gemäss § 61 Abs. 1 ZPO /ZH der Kläger in einem rechtshängigen Prozess im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen andern oder weitern Anspruch erheben kann, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht, das Gericht jedoch die Zulassung der Klageänderung ablehnen kann, wenn durch sie die Rechtsstellung des Beklagten wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wird,
dass der Beschwerdeführer die Qualifizierung der Eingabe vom 14. November 2009 als Klageänderung nicht rügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), sondern bloss einwendet, das kantonale Gericht habe zu Unrecht den engen Zusammenhang der eingeklagten Ansprüche verneint, und der Unzulässigkeitsgrund der ungebührlichen Verfahrensverzögerung halte nicht stand, weil er nunmehr einen neuen Prozess anstrengen müsse, was der Prozessökonomie zuwiderlaufe und das Verfahren verzögere,
dass das kantonale Gericht willkürfrei im Rahmen des zulässigen Ermessens (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997, N. 19 zu § 61 ZPO /ZH) von einer ungebührlichen Verzögerung des hängigen Verfahrens zufolge einer Klageänderung ausgehen durfte, zumal der Beschwerdeführer neben dem Hauptantrag zahlreiche weitere umfassend begründete Anträge stellte,
dass namentlich der durch eine allfällige neue Klage entstehende Aufwand unmassgeblich ist, da sich § 61 ZPO /ZH auf bereits angehobene Prozesse bezieht,
dass ein enger Zusammenhang der eingeklagten Ansprüche laut § 61 Abs. 1 ZPO /ZH an der Unzulässigkeit der Klageänderung nichts änderte, weshalb sich Erörterungen hiezu erübrigen,
dass mit Blick auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid die materielle Seite des Falles nicht zu prüfen ist ( Art. 90 BGG ), weshalb die darauf abzielenden Eventualanträge von vornherein unzulässig sind,
dass damit die Beschwerde, soweit ihr überhaupt eine begründete Willkürrüge entnommen werden kann, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Oktober 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin