Disability Insurance Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements and Vexatious Language
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2024, mit dem dieses auf eine Beschwerde des A.________ vom 25. April 2024 - mangels sachbezogener Rechtsbegehren und Begründung sowie zufolge verspätet eingereichter Beschwerdeverbesserung - nicht eingetreten ist, dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 6 BGG, Art. 34 BGG, Art. 38 VGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Disability Insurance Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements and Vexatious Language: Oktober 2024, mit dem dieses auf eine Beschwerde des A.________ vom 25. April 2024 - mangels sachbezogener Rechtsbegehren und Begründung sowie zufolge verspätet eingereichter Beschwerdeverbesserung - nicht eingetreten ist, dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure due to formal deficiencies.
Used to waive the collection of court costs under the circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_643/2024
Urteil vom 3. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. Oktober 2024 (C-2998/2024).
Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2024, mit dem dieses auf eine Beschwerde des A.________ vom 25. April 2024 - mangels sachbezogener Rechtsbegehren und Begründung sowie zufolge verspätet eingereichter Beschwerdeverbesserung - nicht eingetreten ist,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. November 2024 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl.
BGE 123 V 335
;
118 Ib 134
; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass der Beschwerdeführer bereits mit Urteil 9C_211/2019 vom 26. März 2019 auf diese Eintretensvoraussetzungen hingewiesen wurde,
dass die Beschwerde auf weiten Strecken ungebührlich (vgl.
Art. 33 Abs. 1 und
Art. 42 Abs. 6 BGG
) resp. querulatorisch (vgl.
Art. 42 Abs. 6 BGG
) ist,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des angefochtenen Urteils keinen klar und verständlich formulierten Antrag stellt und auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf seine Eingabe vom 25. April 2024 hätte eintreten sollen, resp. inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtswidrig (vgl.
Art. 95 ff. BGG
) sein soll,
dass der Beschwerdeführer insbesondere "sofortige Beschwerde und Klage auch" gegen den am angefochtenen Urteil beteiligten Einzelrichter führt, aber keinen Ausstandsgrund im Sinne von
Art. 34 BGG
(i.V.m.
Art. 38 VGG
[SR173.32]) substanziiert geltend macht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann