Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_643/2016 KI-generiert

Appeal Against Invalidity Benefit Denial Based on Contested Medical Assessment

Geschäftsnummer 9C_643/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after reporting respiratory and back issues related to her work, sought invalidity insurance benefits, which were initially denied based on assessments indicating a low degree of disability. Following a subsequent application for benefits due to worsening health concerns, including a herniated disc and asthma, further evaluations confirmed that she was capable of engaging in suitable work despite her conditions. The individual's appeal against the Canton court's ruling, which upheld the insurance authority's denial of her claim and stated no significant deterioration in her health had occurred since prior assessments, centered on disputing the accuracy and relevance of the medical evaluations and the conclusions drawn from them.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 49 Abs. 2 IVV; Appeal Against Invalidity Benefit Denial Based on Contested Medical Assessment: Following a subsequent application for benefits due to worsening health concerns, including a herniated disc and asthma, further evaluations confirmed that she was capable of engaging in suitable work despite her conditions. The individual's appeal against the Canton court's ruling, which upheld the insurance authority's denial of her claim and stated no significant deterioration in her health had occurred since prior assessments, centered on disputing the accuracy and relevance of the medical evaluations and the conclusions drawn from them.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Bemessung des Invaliditätsgrades medizinisches Gutachten regionaler ärztlicher Dienst polydisziplinäre Begutachtung Gesundheitsbezogene Angaben Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

C-4325/2022 (2025-12-04)
Disability Benefits Case Remanded for Comprehensive Re-evaluation
«…i dies im somatischen oder psychischen Bereich (vgl. hierzu Urteile des BGer 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.1; 9C_643/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1; 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 4.3). 3.3.1.2 Das somatisch-rheumatologische und das neurolo…»
VBE.2025.126 (2025-10-31) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Due to Reliable Expert Medical Evaluations
«…igen Regeln zur Beantwortung der Frage, wann eine Expertise veraltet ist, formulieren lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_643/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.2). Die alleinige Tatsache, dass eine medizinische Beurteilung bereits einige Jahre alt ist, v…»
VBE.2024.473 (2025-08-13) · ag
Disability Pension and Disfigurement Compensation Denied Based on Outdated Medical Assessment and Adjusted Work Capacity
«…en Regeln zur Be- antwortung der Frage, wann eine Expertise veraltet ist, formulieren lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_643/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.2). Die alleinige Tatsache, dass eine medizinische Beurteilung bereits einige Jahre alt ist, v…»
200 2023 291 (2023-10-23) · be
Invalidity Pension Appeal: 78% vs. 100% Disability Assessment
«…nach der Rechtsprechung nicht (Entscheide des BGer vom 6. September 2017, 8C_406/2017, E. 4.1, und vom 18. Januar 2017, 9C_643/2016, E. 4.3). Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Aktenbeurteilung des RAD vom 11. November 2022 (AB 145 S. 2 f…»
IV.2022.135 (2023-07-10) · sg
Disability Pension Rejection Annulled Due to Outdated Psychiatric Assessment
«…Bundesgerichts vom 6. November 2009, 9C_575/2009, E. 3.2.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2017, 9C_643/2016, E. 4.2, und Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2018, UV 2017/107, E. 2.4). 3.…»
IV.2022.135 (2023-07-10) · sg
Disability Benefits Appeal: Failure to Consider New Psychiatric Evidence
«…Bundesgerichts vom 6. November 2009, 9C_575/2009, E. 3.2.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2017, 9C_643/2016, E. 4.2, und Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2018, UV 2017/107, E. 2.4). 3.…»
VBE.2022.164 (2022-11-16) · ag
Disability Benefits Denied: MS and Depression Applicant Fails to Prove Incapacity
«…für leichte Tätigkeiten ergäbe (VB 244). Zu diesen Würdigungen war er befugt (vgl. E. 6.2.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_643/2016 vom 18. Januar - 11 - 2017 E. 4.3) und ärztliche Berichte, die seiner Einschätzu…»
200 2020 809 (2022-08-24) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Disability Pension Increase)
«…s Bern vom 24. Aug. 2022, IV/20/809, Seite 14 Facharzttitels bedurfte (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Januar 2017, 9C_643/2016, E. 4.3); im Übrigen stützte er sich bei seiner Einschätzung betreffend der neu hinzugetretenen Diagnose einer beginnen…»
200 2022 152 (2022-08-10) · be
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«…hung nicht erforderlich (Entscheide des Bundesgerichts vom 6. September 2017, 8C_406/2017, E. 4.1, vom 18. Januar 2017, 9C_643/2016, E. 4.3, und vom 19. Januar 2016, 9C_712/2015, E. 2.2). Es bleibt festzuhalten, dass auch die Berichte des Hausarztes…»
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Disability Pension Upheld Despite Challenges to Assessments
«…insicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltser- mittlung geboten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2017, 9C_643/2016, E. 4.2 und vom 6. November 2009, 9C_575/2009, E. 3.1 und 3.2.2.2). Zwar war die vorliegende Ex- pertise im Verfügungsz…»
2022.03.31.sv.3 (2022-03-31) · bl
Disability Benefits Denial Upheld Due to Insufficient Objective Medical Evidence of Worsening Condition
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200 2021 224 (2022-03-14) · be
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«…insicht für eine rechtsgenügli- che Sachverhaltsermittlung geboten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2017, 9C_643/2016, E. 4.2 und vom 6. November 2009, 9C_575/2009, E. 3.1 und 3.2.2.2). Zwar war die vorliegende Expertise im Verfügungszei…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_643/2016

Urteil vom 18. Januar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom

23. August 2016.

Sachverhalt:

A. Die 1965 geborene A.________ meldete sich im Mai 2001 wegen eines durch Mehlstaub ausgelösten Asthma bronchiale sowie eines Lumbovertebralsyndroms bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern tätigte verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, namentlich veranlasste sie ein interdisziplinäres (internistisch-rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz (Gutachten vom 4. April 2003) sowie eine Haushaltabklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 17. April 2003). Mit Verfügung vom 26. August 2003 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad 28 %). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Neuanmeldung vom Januar 2009 ersuchte A.________ wegen einer frisch operierten Diskushernie, Asthma und Beinschmerzen erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle tätigte wiederum verschiedene Abklärungen, insbesondere ordnete sie eine Abklärung bei der Abklärungsstelle E.________ an (Bericht vom 14. Januar 2011). Mit Vorbescheid vom 31. August 2011 stellte die Verwaltung in Aussicht, A.________ befristet vom 1. Januar bis zum 31. August 2009 und vom 1. März bis zum 31. August 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Nachdem diese dagegen verschiedene Einwände hatte vorbringen lassen, veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre (allgemeinmedizinisch-psychiatrisch-rheumatologisch-neurologische) Begutachtung bei der MEDAS Oberaargau (Gutachten vom 4. Januar 2013) und verneinte nach erneutem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 22. Juni 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad 0 %).

B. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2016 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein polydisziplinäres (orthopädisch-rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten anzuordnen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Die dargelegten Grundsätze gelten auch mit Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (z.B. Urteil 9C_104/2015 vom 3. Juli 2015 E. 1 mit Hinweis).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die durch die IV-Stelle am 22. Juni 2015 verfügte Ablehnung des Leistungsbegehrens zu Recht bestätigt hat.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat dem Gutachten der MEDAS Oberaargau vom 4. Januar 2013, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ist, Beweiskraft beigemessen und festgestellt, es sei seither keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. In der Folge hat sie die Invaliditätsbemessung der Verwaltung bestätigt und einen Rentenanspruch verneint.

3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Gutachten der MEDAS Oberaargau vom 4. Januar 2013 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Sie rügt indessen einen offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt, weil die Expertise auf Untersuchungen basiere, welche im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Juni 2015 bereits mehr als drei jährig und damit veraltet gewesen seien. Namentlich hätten die Gutachter in somatischer Hinsicht die von Dr. med. B.________, FMH Neurochirurgie, im Bericht vom 29. November 2012 erwähnte Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die in der Folge notwendige Operation vom 25. Januar 2013, die postoperativ aufgetretenen Komplikationen, die erstmals im MRI vom 26. August 2014 objektivierten Schulterbeschwerden sowie die von Dr. med. B.________ im Schreiben vom 5. März 2013 erwähnte spondylarthrotisch veränderten Gelenke L4/5 nicht berücksichtigt. Unter Hinweis auf den Bericht des Dr. med. C.________, FMH delegierte Psychotherapie FMPP, vom 15. Juli 2013 wendet die Beschwerdeführerin weiter ein, auch in psychiatrischer Hinsicht stelle sich die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand im Zeitraum zwischen der Expertise der MEDAS Oberaargau und dem Erlass der Verfügung verändert habe. In ihrer Absolutheit nicht zutreffend sei insbesondere die Behauptung des kantonalen Gerichts, eine leichte bis mittelgradige Depression stelle keine invalidisierende Krankheit dar.

4.

4.1. Die Rüge, das Gutachten der MEDAS Oberaargau vom 4. Januar 2013 sei veraltet, hatte die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen, woraufhin das kantonale Gericht die im Anschluss an die Expertise ergangenen medizinischen Akten umfassend gewürdigt und gestützt darauf festgestellt hat, es sei nach der Begutachtung weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten. Die Vorinstanz verwies insbesondere auf die zahlreichen Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD;

Protokolleinträge vom 31. Januar 2013, 1. Februar 2013, 20. März 2013, 15. Januar 2014, 4. August 2014, 24. September 2014 und 3. Juni 2016), gemäss welchen die neu beschriebene Lumboischialgie S1 rechts in Ermangelung neuer objektiver Befunde keine relevante Verschlechterung darstelle, die verzögerte Heilungsphase nach der Operation im Januar 2013 sowie die Thrombose lediglich vorübergehender Natur und die von Dr. med. B.________ beschriebenen spondylarthrotisch veränderten Gelenke L4/5 behandelbar seien. Die Vorinstanz erwog, bereits im Gutachten der MEDAS Oberaargau vom 4.

Januar 2013 sei erkannt worden, dass aufgrund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule eine uneingeschränkte Belastung der Wirbelsäule nicht mehr möglich sei. Spondylogene Beschwerden zervikal und lumbal sowie partielle Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule zufolge der degenerativen Veränderungen seien schlüssig erklärt. Lediglich für die im Untersuchungszeitpunkt geltend gemachte Schwäche im Bereich von Arm und Bein rechts finde sich keine somatische Erklärung, woran sich im weiteren Verlauf bis zum Verfügungserlass nichts geändert habe.

Aus den Berichten von Dr. med. B.________ werde ersichtlich, dass er die Schmerzursache lumbal im Bereich L4/5 lokalisiere. Die Intervention vom Januar 2013 habe nicht den gewünschten lang anhaltenden Erfolg gebracht, sodass er im März 2015 eine Ruhigstellung des Segments L4/5 in Erwägung gezogen habe. Manifeste Ausfälle oder eine eigentliche radikuläre Bedrängungslage hätten sich weiterhin nicht gezeigt. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass adaptierte Tätigkeiten nach wie vor uneingeschränkt zumutbar seien.

An diesem Ergebnis ändere die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin nichts, trage diese doch keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Gutachtern der MEDAS Oberaargau und dem RAD entgangen seien.

Mit diesen entscheidwesentlichen, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. E. 1 hievor), vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. dessen Veränderung im Nachgang zum unbestritten beweistauglichen Gutachten der MEDAS Oberaargau setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Mit dem stattdessen vorgebrachten Hinweis auf das blosse Alter der Begutachtung sowie mit einer Aufzählung dessen, was in der Expertise seinerzeit noch nicht habe berücksichtigt werden können - sehr wohl aber im angefochtenen Entscheid gewürdigt wurde - vermag die Beschwerdeführerin keine offensichtlich fehlerhafte Sachverhaltsermittlung durch das kantonale Gericht darzulegen. Hierfür würde denn auch nicht genügen, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre. Offensichtlich unrichtig ist eine Beweiswürdigung erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht ( BGE 141 V 385 E. 4.1 S. 390). Solches legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

4.2. Auch aus dem Hinweis auf das Urteil 9C_575/2009 vom 6. November 2009 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar hat das Bundesgericht in E. 3.2.2.2 des besagten Urteils eine bereits über vier Jahre alte Expertise nicht mehr als hinreichende Grundlage betrachtet. Gleichzeitig wies es aber in E. 3.1 darauf hin, dass sich angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles gerade nicht allgemein sagen lasse, welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten seien. Allgemeingültige Regeln, wann eine Expertise veraltet ist, lassen sich demzufolge nicht formulieren. Kommt hinzu, dass der Zeitraum zwischen der Expertise der MEDAS Oberaargau vom 4. Januar 2013 und der Verfügung vom 22. Juni 2015 im vorliegenden Fall wesentlich kürzer ist und die Stellungnahmen des RAD - anders als im Urteil 9C_575/2009 - nicht erst nach Beschwerdeerhebung und damit nach Erlangung der Parteistellung durch die IV-Stelle eingeholt wurden. Die beiden Fallkonstellationen lassen sich auch deshalb nicht miteinander vergleichen.

4.3. Insofern in der Beschwerde Anstoss am Umstand genommen wird, dass die RAD-Ärztin med. pract. D.________ als Allgemeinmedizinerin über keinen Facharzttitel in den Disziplinen Orthopädie und Rheumatologie verfügt, verkennt die Beschwerdeführerin, dass die RAD-Ärztin keinen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellt hat. Eines spezifischen Facharzttitels bedurfte sie deshalb nicht (zur Aufgabe des RAD vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG ; Art. 49 IVV ; BGE 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C_904/2009 E. 2.2).

4.4. Was schliesslich die Rüge anbelangt, es stelle sich auch aus psychiatrischer Hinsicht die Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, fehlen entsprechende Hinweise darauf. Dr. med. C.________ wies in seinem Bericht vom 5. Juni 2013 zwar darauf hin, seit Beginn seiner Behandlung im Oktober 2010 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Am 21. November 2014 äusserte er zudem massive Kritik am Gutachten der MEDAS Oberaargau vom 4. Januar 2013 sowie an der gesamten "Begutachtungs-Industrie". Dass indessen im Zeitraum nach der Begutachtung in der MEDAS Oberaargau in psychiatrischer Hinsicht eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten wäre, lässt sich seinen Berichten nicht entnehmen. Es erübrigen sich damit Weiterungen zu der Frage der invalidisierenden Wirkung einer leichten bis mittelschweren - in Extremsituationen auch schweren - rezidivierenden depressiven Störung, wie sie Dr. med. C.________ diagnostizierte.

4.5. Zusammengefasst sind die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und dessen Veränderung nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ist gegeben. Die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu den erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen. Es resultiert daraus kein Rentenanspruch. Die vom Beschwerdeführer beantragte polydisziplinäre Begutachtung ist daher nicht angezeigt.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner