Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_642/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal against a non-entry decision due to insufficient legal reasoning under Article 42 BGG.

Geschäftsnummer 9C_642/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal against a lower court's non-entry decision regarding old-age and survivors' insurance, ruling in favor of the compensation fund and leaving the lower court's non-entry judgment in force. The dispute arose from the appellant challenging a procedural dismissal by the cantonal court while failing to address the grounds for non-entry, instead arguing the merits of the case. The decision was based on the statutory requirements for appeals under Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act, interpreted through established jurisprudence requiring a specific legal challenge against procedural non-entry rulings rather than mere repetition of substantive arguments, leading to summary dismissal under Article 108 paragraph 1 letter b of the same statute.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of appeal against a non-entry decision due to insufficient legal reasoning under Article 42 BGG: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art.
Art. 66 Abs. 1 Satz
b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_642/2025

Urteil vom 3. Dezember 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse Luzern,

Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Oktober 2025 (5V 25 201).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. November 2025 (Poststempel) gegen das Nichteintretensurteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Oktober 2025,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf seine Beschwerde hätte eintreten sollen, und sich stattdessen (soweit überhaupt einschlägig) materiell äussert, womit seine Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann