Appealability of Interlocutory Remand Decision in Disability Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted by an individual regarding a decision made by the Federal Administrative Court concerning disability insurance. The complaint challenged a ruling made on November 30, 2016, which partially upheld the individual's claims while instructing the relevant administrative agency to re-evaluate the degree of disability and issue a new decision. However, the Federal Tribunal found that the appeal submitted did not meet the necessary legal requirements for independent review of an interim decision, as it failed to demonstrate any irreversible disadvantage or the potential to immediately resolve the case. Consequently, the Tribunal opted not to hear the appeal, stating that further recourse would be available after the final decision is rendered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 42 BGG; Appealability of Interlocutory Remand Decision in Disability Case: The complaint challenged a ruling made on November 30, 2016, which partially upheld the individual's claims while instructing the relevant administrative agency to re-evaluate the degree of disability and issue a new decision. However, the Federal Tribunal found that the appeal submitted did not meet the necessary legal requirements for independent review of an interim decision, as it failed to demonstrate any irreversible disadvantage or the potential to immediately resolve the case. Consequently, the Tribunal opted not to hear the appeal, stating that further recourse would be available after the final decision is rendered.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal would not be entered upon in the simplified procedure.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal was inadmissible.
Used to waive the collection of court costs due to the circumstances (inadmissible appeal).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_64/2017
Urteil vom 3. Februar 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. November 2016.
Nach Einsicht
in den Entscheid vom 30. November 2016, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, die Beschwerde der A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 5. Oktober 2012 insoweit teilweise guthiess, als es die Sache zur Ermittlung des Invaliditätsgrades und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies,
in die gegen diesen Rückweisungsentscheid eingereichte Beschwerde der A.________ vom 23. Januar 2016 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung),
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid - da über den Streitgegenstand (Anspruch auf Invalidenrente) nicht abschliessend befunden wurde (Art. 90 f. BGG) - um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263),
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.),
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern ihr durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483 f.) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG ),
dass - mangels präjudizierender Wirkung für ein allfälliges bundesgerichtliches Verfahren nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG - ein nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere nicht darin zu erblicken ist, dass die Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit für eine den Leiden angepasste Tätigkeit ab Oktober 2007 auf 50 % festgesetzt hat,
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteil 8C_517/2014 vom 17. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer zulässigen und gültigen Beschwerde die für das letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet ( Art. 64 BGG ), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Februar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Williner