Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_639/2015 KI-generiert

Invalidity Pension Recipient's Appeal for Increased Helplessness Compensation Denied on Grounds of Double Counting

Geschäftsnummer 9C_639/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, diagnosed with breast cancer, applied for benefits from the Invalidity Insurance in April 2013. The local office awarded her a full invalidity pension starting February 2014 and established assistance benefits due to her needs. The individual later sought an increase in her compensation for dependence on assistance and a re-evaluation of the assistance benefits the office had granted. The insurance court combined her complaints regarding these decisions and ultimately rejected her requests. She then appealed to the Federal Tribunal, arguing that the initial findings concerning her degree of helplessness and the calculation of her assistance benefits were inadequate.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Invalidity Pension Recipient's Appeal for Increased Helplessness Compensation Denied on Grounds of Double Counting: The local office awarded her a full invalidity pension starting February 2014 and established assistance benefits due to her needs. The individual later sought an increase in her compensation for dependence on assistance and a re-evaluation of the assistance benefits the office had granted. The insurance court combined her complaints regarding these decisions and ultimately rejected her requests. She then appealed to the Federal Tribunal, arguing that the initial findings concerning her degree of helplessness and the calculation of her assistance benefits were inadequate.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Sozialhilfebezüger medizinische Gründe Wiederaufleben des Anspruchs Hilflosenentschädigung voller Ersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit. a BGG
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ).
Art. 95 beruht
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 61 lit. c ATSG
1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten an Ort und Stelle beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind ( Art.
Art. 9 ATSG
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung ( Art. 9 ATSG ; Art.
Art. 37 IVV
1 und 2 IVG ; Art. 37 IVV ), zu den massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sowie zum Tatbestand der lebenspraktischen Begleitung ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 2 BGG

Used by the Tribunal to state that it will not rule on the appointment of a free legal counsel as only patented lawyers are admitted.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the waiver of court costs, leading to the mootness of the request for cost exemption.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_639/2015

Urteil vom 14. Juni 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2015.

Sachverhalt:

A. Die 1961 geborene A.________ meldete sich im April 2013 wegen einer Erkrankung an Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau kam für verschiedene Hilfsmittel auf und sprach der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Februar 2014 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 15. Oktober 2014).

Im März 2014 war A.________ erneut an die IV-Stelle gelangt und hatte um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung sowie eines Assistenzbeitrags ersucht. Die Verwaltung veranlasste Abklärungen an Ort und Stelle (Berichte vom 23. Juli 2014) und sprach der Versicherten nach durchgeführten Vorbescheidverfahren einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 843.95 ab März 2014 (Verfügung vom 11. November 2014) sowie eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ab April 2014 zu (Verfügung vom 25. November 2014).

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau vereinigte die beiden dagegen erhobenen Beschwerden und wies diese mit Entscheid vom 11. August 2015 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Zusprechung einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittelschweren Grades sowie die Neuberechnung des Assistenzbeitrages. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten an Ort und Stelle beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind ( Art. 95 lit. a BGG ). Die auf medizinische Abklärungen und auf einen Abklärungsbericht vor Ort gestützten gerichtlichen Feststellungen über Einschränkungen der versicherten Person in bestimmten Lebensverrichtungen betreffen demgegenüber Sachverhaltsfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C_410/2009 E. 3). Tatsächlicher Natur ist auch die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254 , aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung ( Art. 9 ATSG ; Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG ; Art. 37 IVV ), zu den massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sowie zum Tatbestand der lebenspraktischen Begleitung ( Art. 42 Abs. 3 IVG ; Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV ; BGE 133 V 450 ) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Art. 42

quater Abs.1 IVG) sowie dessen Umfang (Art. 42

sexies IVG; Art. 39c IVV ). Darauf wird verwiesen.

2.2. Zu ergänzen ist, dass die lebenspraktische Begleitung rechtsprechungsgemäss weder die (direkte oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die Pflege oder Überwachung beinhaltet. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar ( BGE 130 V 450 ; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 65, 9C_18/2008 E. 2.3). Die lebenspraktische Begleitung ist dabei nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen (SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06 E. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Rz. 8048 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vorgenommene Abgrenzung zwischen Hilflosenentschädigung und lebenspraktischer Begleitung gesetzes- und verordnungskonform (Urteil 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. Juli 2014 sowie dem gleichentags mit dem standardisierten Abklärungsinstrument "FAKT2" erstellten Abklärungsbericht Assistenzbeitrag Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie erwogen, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit, weil sie in der Lebensverrichtung "Essen" seit April 2013 regelmässig in erheblicher Weise der Dritthilfe bedürfe und sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Weiter habe sie - ausgehend von einer leichten Hilflosigkeit sowie von einem monatlichen Assistenzbedarf von 25.73 Stunden - Anspruch auf einen Assistenzbeitrag in Höhe von Fr. 843.95.

3.2. Die Beschwerdeführerin stellt den Beweiswert der Berichte vom 23. Juli 2014 (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468) zu Recht nicht in Abrede. Indessen rügt sie eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht, weil dieses eine im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung festgestellte zusätzliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich "Fortbewegung" fälschlicherweise durch die gleichzeitige Anerkennung eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung als abgegolten betrachtet habe. Dies sei unzulässig, da eine Einschränkung der Fortbewegung aus rein körperlichen Gründen immer eine eigenständige, nicht durch die lebenspraktische Begleitung abgegoltene Einschränkung im Lebensbereich Fortbewegung darstelle. Aufgrund der resultierenden mittelschweren Hilfsbedürftigkeit sei zudem der Assistenzbeitrag neu zu berechnen, weil der monatliche Höchstansatz an anrechenbarem Hilfsbedarf höher sei als bei leichter Hilflosigkeit.

4.

4.1. Die lebenspraktische Begleitung stellt zwar ein eigenständiges Institut der Hilfe dar (vgl. E. 2.2 hievor). Dies bedeutet indes nicht, dass jene Tätigkeiten, welche unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant sind, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der lebenspraktischen Begleitung sein können. Vielmehr lassen sich Überschneidungen bei den beiden Instituten rechtsprechungsgemäss nicht verhindern (Urteil 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1 mit Hinweis auf 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 4.3.1). In Bezug auf solche Überschneidungen hält Rz. 8048 KSIH unter Hinweis auf das genannte Urteil 9C_691/2014 unmissverständlich fest, dass gleiche Hilfestellungen nur einmal - wobei die Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte explizit als Beispiel genannt wird - berücksichtigt werden dürfen. Dass dieses Verbot einer Doppelberücksichtigung, wie die Beschwerdeführerin einzig unter Hinweis auf Rz. 8024 KSIH behauptet, nur bei Einschränkungen der Fortbewegung aus psychischen Gründen gilt, geht weder aus dem Kreisschreiben hervor noch erscheint eine solche Ungleichbehandlung psychischer und physischer Einschränkungen statthaft. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Rz. 8024 KSIH lediglich festhält, dass diejenige Kontaktpflege, welche - insbesondere bei psychisch behinderten Personen - zur Vorbeugung einer dauernden Isolation erfolgt, ausschliesslich Regelungstatbestand des Instituts der lebenspraktischen Begleitung ist. Demgegenüber erfasst die Hilfe bei der Teilfunktion "Pflege gesellschaftlicher Kontakte" nur die zwischenmenschlichen Beziehungen, wie sie der Alltag mit sich bringt (vgl. Rz. 8023 KSIH; Urteil 8C_994/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin einer Kontaktpflege zur Vorbeugung einer dauernden Isolation bedürfte, macht sie indes zu Recht nicht geltend (vgl. nachfolgend E. 4.2).

4.2. Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, ist es ihr im Haus mit Rollstuhl und Gehstöcken möglich, sich fortzubewegen. Eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich "Fortbewegung" liegt diesbezüglich nicht vor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. In Bezug auf die ausserhäuslichen Aktivitäten hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. Juli 2014 für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor) festgestellt, die Beschwerdeführerin könne solche nur noch in Begleitung einer Drittperson wahrnehmen. Wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat, wird diese Hilfestellung indessen bereits durch die lebenspraktische Begleitung berücksichtigt. Auf eine solche ist die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht angewiesen, weil seit April 2013 Begleit- und Fahrdienste für Besuche beim Arzt, Zahnarzt, Coiffeur, bei der Tochter und Kollegen, sowie für Psychotherapie und Einkäufe notwendig sind. Diese Hilfestellungen betreffen gesellschaftliche Kontakte, wie sie der Alltag mit sich bringt (vgl. E. 4.1 hievor). Sie gehören damit (auch) zum Regelungstatbestand der alltäglichen Lebensverrichtung "Fortbewegung" und dürfen gemäss Rz. 8048 KSIH nur einmal - d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung - berücksichtigt werden.

4.3. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von einer leichten Hilflosigkeit ausgegangen. Damit erübrigen sich Weiterungen zur beantragten Neuberechnung des Assistenzbeitrags, beschränken sich die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin doch auf den Hinweis, der Assistenzbeitrag hänge Art. 39e IVV folgend von der Schwere der Hilflosigkeit ab. Der im Abklärungsbericht Assistenzbeitrag vom 23. Juli 2014 errechnete und dem angefochtenen Entscheid zu Grunde gelegte monatliche Assistenzbedarf von 25.73 Stunden wird indes nicht gerügt. Zu einer nähere Prüfung besteht kein Anlass.

5. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung der Gerichtskosten) gegenstandslos wird. Über die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG ist indes nicht zu befinden, da als solche nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zugelassen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner