Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_639/2012 KI-generiert

Insurer v. Claimant Regarding Legal Aid for Supplementary Benefits Repayment Waiver Objection

Geschäftsnummer 9C_639/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a request for the waiver of repayment of overpaid supplementary benefits for social security. The relevant authority initially rejected the request, stating that there was no entitlement to free legal representation during the appeal process. The individual affected subsequently filed a complaint against the authority's decision. The canton’s insurance court ruled in favor of the individual, granting legal fees for representation during the appeal, but the authority appealed this decision, arguing that the entitlement to free legal assistance was not warranted based on the circumstances of the case. The Federal Tribunal was asked to review the case and ultimately assess whether the previous ruling on the right to free legal representation was legally justified.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 2 ATSG, Art. 1 Abs. 1 ELG, Art. 89 BGG, Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 21 Abs. 2 ELV; Insurer v. Claimant Regarding Legal Aid for Supplementary Benefits Repayment Waiver Objection: The relevant authority initially rejected the request, stating that there was no entitlement to free legal representation during the appeal process. The individual affected subsequently filed a complaint against the authority's decision. The canton’s insurance court ruled in favor of the individual, granting legal fees for representation during the appeal, but the authority appealed this decision, arguing that the entitlement to free legal assistance was not warranted based on the circumstances of the case. The Federal Tribunal was asked to review the case and ultimately assess whether the previous ruling on the right to free legal representation was legally justified.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Verwaltungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege) Verzicht auf Versicherungsleistungen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Zusatzversicherung Sozialhilfeleistungen gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdegegnerin) must bear the court costs.

Art. 95 lit. a BGG

The Federal Tribunal held that the cantonal court's decision violated federal law (Art. 95 lit. a BGG) by granting the right to free legal assistance for the objection proceedings, leading to the appeal being upheld.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_639/2012

Urteil vom 20. November 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

K.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV

(Verwaltungsverfahren; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2012.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 wies die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen das Gesuch von K.________ um Erlass der Rückerstattung zuviel ausgerichteter Ergänzungsleistungen (EL) in der Höhe von Fr. 16'125.- ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2011 fest, wobei sie einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren verneinte.

B. Dagegen liess K.________ Beschwerde erheben. Mit Entscheid vom 6. August 2012 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Ausgleichskasse an, der Versicherten eine Entschädigung für unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zuzusprechen (Dispositiv-Ziffer 1), sprach deren Rechtsvertreterin eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu (Dispositiv-Ziffer 4) und wies im Übrigen das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziffer 2).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Ausgleichskasse, es sei festzustellen, dass für das Einspracheverfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht.

K.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das kantonale Versicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde führende Ausgleichskasse ist berechtigt, Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids (Bejahung des Anspruchs der Beschwerdegegnerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren betreffend den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen [ Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG ]) beim Bundesgericht anzufechten ( Art. 89 BGG ). Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies. Ihre Begründung, die Beschwerdeführerin habe insoweit keine Parteistellung gehabt, trifft indessen offensichtlich nicht zu. Die Ausgleichskasse hatte im vorinstanzlich angefochtenen Einspracheentscheid den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren ( Art. 37 Abs. 4 ATSG ) verneint und hatte somit (auch diesbezüglich) Parteistellung im nachfolgenden Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 21 Abs. 2 ELV ; BGE 136 V 376 E. 4.1.2 S. 378; 105 V 186 E. 1 S. 188; Urteil 9C_245/2007 vom 24. September 2007 mit Hinweisen auf die Lehre).

2. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren betreffend den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 16'125.- mit der Begründung bejaht, es seien keine Umstände gegeben, welche die Erfolgsaussichten beträchtlich geringer erscheinen liessen als die Gefahr des Unterliegens. Ebenfalls seien die Voraussetzungen der Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung und der Prozessarmut erfüllt. Demgegenüber ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich, dass die Prozessaussichten bezüglich Erlass bei einer Verletzung sowohl der Melde- als auch der Überprüfungspflichten als aussichtslos erschienen. Folgerichtig seien die Erfolgsaussichten beträchtlich geringer als die Gefahr des Unterliegens, weshalb kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren bestehe.

3.

3.1 Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 ; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236).

Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung und fehlende Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren sind auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ( BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2). Dabei ist das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen ( BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zu Recht zu finden ( BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen (u.a. EL-Durchführungsstellen) also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln haben ( Art. 43 ATSG ), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf ( BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; 125 V 32 E. 4c S. 36; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144, 9C_991/2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2

3.2.1 Nach der am 1. Juli 2010 verfügten Rückforderung, die unangefochten blieb, liess die Beschwerdegegnerin durch die Beratungsstelle X.________ ein Erlassgesuch stellen. Im betreffenden Schreiben vom 22. Juli 2010 führte die Beratungsstelle aus, die EL-Bezügerin habe vor 5-6 Jahren von einem Mitarbeiter der AHV-Zweigstelle der Stadt St. Gallen die Auskunft erhalten, sie müsse die Einkünfte aus ihrer unregelmässig, drei bis vier Mal im Monat ausgeübten Dolmetschertätigkeit nicht bei der EL angeben. Sie sei daher im Glauben gewesen, sie hätte alles richtig gemacht. Sie habe dieses Einkommen auch bei den Steuern benannt. Das Begehren wurde mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 abgewiesen mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe ihre Meldepflicht ( Art. 24 ELV ) und ihre Pflicht, die EL-Berechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3), in einer den guten Glauben ausschliessenden Weise verletzt. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Januar 2011, in welchem die Beratungsstelle zusätzlich vorbrachte, es werde davon ausgegangen, dass die EL-Durchführungsstelle intern Zugang zu den Steuerveranlagungen habe, trat diese nicht ein (Schreiben vom 8. Februar 2011).

3.2.2 In diesem Zeitpunkt bestand jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung kein ernstlicher Grund, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beizuziehen. Es ging im Wesentlichen darum, Gründe zu benennen, die gegen ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin sprachen. Dessen rechtliche Würdigung war von untergeordneter Bedeutung, jedenfalls solange keine anderen Umstände geltend gemacht werden konnten, die nicht bereits von der Beratungsstelle X.________ im Erlass- und im Wiedererwägungsgesuch vorgebracht worden waren. Nach den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz vermögen die korrekte Deklaration der Einkünfte aus der Dolmetschertätigkeit bei den den Steuern sowie die beweislos gebliebene angebliche Auskunft eines Mitarbeiters der AHV-Zweigstelle der Stadt St. Gallen, wonach dieses Einkommen der EL nicht gemeldet werden müsse, die Beschwerdegegnerin in keiner Weise zu entlasten, sodass auch der gute Glaube als Voraussetzung des Erlasses der Rückerstattungspflicht entfällt.

Andere als die bereits von der Beratungsstelle angeführten Umstände, die das Verhalten der Beschwerdegegnerin lediglich als leicht fahrlässig erscheinen liessen, was den guten Glauben nicht von vornherein ausschlösse ( BGE 138 V 218 E. 4 S. 221 mit Hinweis), gab es nicht. In der Einsprache vom 21. Juni 2011 wurden denn auch keine solchen Gründe angeführt. Dass die Berechnung der Ergänzungsleistungen für einen Laien nicht ohne weiteres verständlich ist, wie festgehalten wurde, vermag die Beschwerdegegnerin nicht entscheidend zu entlasten.

3.3 Aufgrund des Vorstehenden muss eine anwaltliche Vertretung als sachlich nicht geboten bezeichnet werden, soweit die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2010 nicht ohnehin aussichtslos war. Es besteht daher kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Der anders lautende vorinstanzliche Entscheid verletzt Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ) und ist aufzuheben. Die Beschwerde ist begründet.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2012 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler