Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_639/2007 KI-generiert

Invalidity Insurance Appeal Untimely Filed

Geschäftsnummer 9C_639/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute over invalidity insurance where the individual appealed against a decision made by an insurance office that rejected their entitlement to benefits. The initial appeal was filed more than two years after the insurance office's decision, which led the social insurance court to dismiss the appeal on the grounds that it was not submitted within the stipulated 30-day time frame. The individual contended that they had only received the decision later, but the court found their claims unconvincing based on procedural rules regarding the delivery of documents. Consequently, the individual sought to overturn this ruling and requested free legal aid, which was also denied by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Invalidity Insurance Appeal Untimely Filed: The initial appeal was filed more than two years after the insurance office's decision, which led the social insurance court to dismiss the appeal on the grounds that it was not submitted within the stipulated 30-day time frame. The individual contended that they had only received the decision later, but the court found their claims unconvincing based on procedural rules regarding the delivery of documents. Consequently, the individual sought to overturn this ruling and requested free legal aid, which was also denied by the court.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Nichtigkeitsverfahren vereinfachtes Verfahren Forderungseingabe gesetzliche Frist Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning to state the binding nature of the lower court's factual findings, which influenced the final decision to dismiss the appeal.

Art. 109 BGG

The appeal was decided in simplified procedure based on this article because it was manifestly unfounded.

Art. 66 al. 1 LTF

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the limited review scope for factual findings concerning the timeliness of the appeal.

Art. 60 Abs. 1 ATSG

The procedural ground for the lower court's inadmissibility decision, which the appeal contested.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_639/2007

Urteil vom 25. Februar 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

M.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli-Heine, Marktgasse 34, 8180 Bülach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. Juni 2007.

in Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich die von M.________ gegen ihre rentenablehnende Verfügung vom 20. Mai 2003 gerichtete Einsprache mit Entscheid vom 14. Oktober 2003 abwies,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den Einspracheentscheid über zwei Jahre später am 7. November 2005 eingereichte Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2007 nicht eintrat, da es die 30-tägige Beschwerdeschrift nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht als gewahrt erachtete,

dass M.________ mit Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verpflichtung der Vorinstanz zum Eintreten auf die Beschwerde beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,

dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 abgewiesen hat,

dass das kantonale Gericht in Würdigung der gesamten Umstände festgestellt hat, dass die Zustellung an den früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Oktober 2003 ordnungsgemäss erfolgt sei und demgegenüber dessen Darstellung, er habe den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 erstmals am 6. Oktober 2005 erhalten, unglaubhaft sei,

dass es sich bei der Frage, wann dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 zugestellt worden ist, um eine Tatfrage handelt, welche vom Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG geprüft werden kann ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers schon deshalb nicht durchdringen, weil sie auf der unzutreffenden Annahme beruhen, das kantonale Gericht hätte für den Beweis der Zustellung den vollen Beweis verlangen müssen, ist doch der Wirkungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess ausschlaggebend sind, Tatsachen somit, welche nicht im Rahmen der Massenverwaltung von Bedeutung sind ( BGE 121 V 5 E. 3b S. 6),

dass das Einspracheverfahren zwar nicht mehr zur Massenverwaltung im wörtlichen Sinn gezählt werden kann, das ordentliche Verwaltungsverfahren indessen erst mit dem Einspracheentscheid abgeschlossen wird (siehe BGE 131 V 407 E. 2.1.2.2 S. 413),

dass mit der Zustellung einer Verfügung noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, sondern erst mit der Einreichung einer Beschwerde ( BGE 121 V 5 E. 3b S. 3), was nach dem Gesagten auch für den Fall gilt, wo an Stelle der Verfügung der Einspracheentscheid das Verwaltungsverfahren abschliesst,

dass bezüglich Tatsachen, welche hier für die Zustellung des Einspracheentscheides erheblich sind, somit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt,

dass der fragliche Einspracheentscheid zwar entgegen der in den meisten anderen Kantonen sonst üblichen und sämtliche Zustellungsprobleme vermeidenden Regel nicht mit eingeschriebenem Brief eröffnet wurde,

dass indessen die auf einer überzeugenden und plausiblen Würdigung der Umstände beruhenden Feststellungen der Vorinstanz, die Darstellung des damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei unglaubhaft und es sei von einer früheren Zustellung des Einspracheentscheid auszugehen, weder offensichtlich unrichtig sind noch auf einer Rechtsverletzung beruhen und daher für das Bundesgericht verbindlich bleiben ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard