Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_638/2012 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Cessation of Invalidity Pension Based on Work Capacity Revision

Geschäftsnummer 9C_638/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge against the decision of a social insurance court regarding the invalidity pension of an individual who had been receiving benefits since November 2001. Following a revision process initiated in 2007, the relevant authority revoked her pension as of January 2011, citing a significant change in her assessed degree of disability. The individual contested this decision, arguing for the continuation of at least a partial pension and calling for further evaluation. However, the social insurance court upheld the revocation of benefits, leading to an appeal to the federal tribunal, where the appellant's arguments were found to be insufficiently substantiated against the earlier assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Cessation of Invalidity Pension Based on Work Capacity Revision: Following a revision process initiated in 2007, the relevant authority revoked her pension as of January 2011, citing a significant change in her assessed degree of disability. The individual contested this decision, arguing for the continuation of at least a partial pension and calling for further evaluation. However, the social insurance court upheld the revocation of benefits, leading to an appeal to the federal tribunal, where the appellant's arguments were found to be insufficiently substantiated against the earlier assessments.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Leistungseinstellung Feststellung der Erwerbsfähigkeit Teilrente medizinische Beweismittel Sachverständigengutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order for imposing court costs on the losing party (Beschwerdeführerin).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_638/2012

Urteil vom 7. Dezember 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

L.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2012.

Sachverhalt:

A. L.________ bezog seit 1. November 2001 eine ganze, ab 1. November 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für den Ehemann und (anfänglich) drei Kinderrenten. Als Ergebnis des auf ihr Gesuch hin im November 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle des Kantons Zürich u.a. in Berücksichtigung der am Zentrum X.________ erstellten Expertise vom 3. April 2010 mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 die Rente auf Ende Januar 2011 auf.

B. Die Beschwerde der L.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 18. Juni 2012 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________ beantragen, der Entscheid vom 18. Juni 2012 und die Verfügung vom 3. Dezember 2010 seien aufzuheben und ihr weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens zurückzuweisen.

Die IV-Stelle verweist in ihrer Stellungnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und ihre Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung. Das kantonale Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz hat einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht (Urteil 9C_530/2012 vom 21. September 2012 E. 3). Durch Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ) hat sie sodann einen Invaliditätsgrad von 7 % ([Fr. 51'455.85 - Fr. 47'732.30]/Fr. 51'455.85 x 100 %) ermittelt, was keinen Anspruch auf eine Rente gibt ( Art. 28 Abs. 2 IVG ).

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung in verschiedener Hinsicht. Ihre Begründung ist indessen nicht stichhaltig:

2.1 Das Vorbringen, zwei der Experten hätten im Abklärungszeitpunkt über keine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt, ist neu und daher unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Die Kritik gegenüber dem damaligen Chefarzt der Begutachtungsstelle ist nicht hinreichend substanziiert. Insbesondere ist aus dem - ebenfalls neu und unzulässig - ins Recht gelegten Online-Zeitungsbericht nicht ersichtlich, inwiefern durch das Ereignis vom ........ nicht von einer unbedingten Vertrauenswürdigkeit des betreffendes Arztes ausgegangen werden kann. Soweit ein Widerspruch im Gutachten vom 3. April 2010 in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geltend gemacht wird, erschöpfen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in unzulässiger appellatorischer Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

Das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten vom 3. April 2010 verletzt kein Bundesrecht, ist insbesondere nicht unhaltbare, willkürliche Beweiswürdigung (Urteil 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).

2.2 Zu den Einwendungen gegen das Vorliegen eines Revisionsgrundes (keine anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustandes, keine Änderung der Bemessungsart [ausserordentliche Methode; vgl. BGE 128 V 29 ]) hat die Vorinstanz Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren weitgehend appellatorischen Vorbringen nicht darzutun, inwiefern die diesbezüglichen sachverhaltsrechtlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder sonstwie Bundesrecht verletzen. Ebenso wenig vermögen sie die daraus gezogenen Schlüsse in Frage zu stellen. Die Behauptung, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin ein Restaurant führen, ist neu und daher unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) ebenso wie die Begründung, dass sie - und nicht ihr Ehemann - im Besitz des Wirtepatents sei.

2.3 Das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen von Fr. 51'455.85 bestreitet die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Mindestlöhne gemäss dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV; Stand 1. Januar 2010). Danach verdiene ein Küchenchef, der vier oder mehr Leute führe, mindestens Fr. 89'947.- (13 x Fr. 6'919.-) im Jahr (vgl. Art. 10 IV L-GAV). Sie macht indessen - zu Recht - nicht geltend, dass sie die hierzu erforderlichen beruflichen Voraussetzungen auch erfüllt. Aufgrund der Akten hatte sie ........ gelernt. Sie war lediglich angelernte Köchin und hatte erst seit ........ im Restaurant ihres Ehemannes gearbeitet, wobei ihr eine Küchenhilfe zur Seite stand. Selbst wenn zu ihren Gunsten vom Mindestlohn für Personen mit höherer Fachprüfung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes von Fr. 5'740.- im Monat ausgegangen wird, ergibt sich daraus bei einem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 47'731.30 (vorne E. 1) kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad.

2.4 Schliesslich trifft nicht zu, dass die Vorinstanz nicht auf den Antrag auf Eingliederungsmassnahmen eingegangen ist. Das kantonale Gericht hat in E. 4.4 des angefochtenen Entscheids festgestellt, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und es stehe ihr ein breites Tätigkeitsspektrum offen. Es bestehe daher kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Dazu wird in der Beschwerde nichts gesagt. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung (mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder Rentenbezug seit mehr als 15 Jahren) nicht gegeben (vgl. Urteil 9C_503/ 2012 vom 12. November 2012 E. 5 mit Hinweisen).

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler