Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_637/2016 KI-generiert

Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 9C_637/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a request for free legal assistance was made by an individual concerning a decision from the local social insurance office. The local court rejected the request because the individual failed to submit the required documents by the set deadline and did not pay a required advance cost by the stipulated date. The individual subsequently filed a complaint against this decision, seeking both to have the decision overturned and to have the legal assistance request considered. The court found that the individual did not provide sufficient evidence regarding the timely submission of the cost advance, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG, Art. 60 Abs. 2 ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: The local court rejected the request because the individual failed to submit the required documents by the set deadline and did not pay a required advance cost by the stipulated date. The individual subsequently filed a complaint against this decision, seeking both to have the decision overturned and to have the legal assistance request considered. The court found that the individual did not provide sufficient evidence regarding the timely submission of the cost advance, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Frist für Kostenvorschuss Verfahrenskosten Beweislosigkeit Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Imposed court costs on the unsuccessful appellant based on the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_637/2016

Urteil vom 24. Oktober 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2016 und das Urteil des Kantonsgerichts Luzern

vom 7. September 2016.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 10. August 2016 trat das Kantonsgericht Luzern auf das Gesuch der A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren betreffend eine Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 2. Mai 2016 nicht ein, weil die Versicherte die eingeforderten Unterlagen innert der gemäss Mitteilung vom 29. Juni 2016 bis 18. Juli 2016 erstreckten Frist nicht eingereicht hatte.

Mit Entscheid vom 7. September 2016 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, dass der am 10. August 2016 mit prozessleitender Verfügung festgesetzte Kostenvorschuss nicht innert der am 25. August 2016 abgelaufenen Frist bezahlt worden sei.

B. A.________ lässt Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung des kantonalen Gerichts seien aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Beschwerde einzutreten; sodann sei der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 10. August 2016 die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Schliesslich ersucht sie um die unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz hat der Versicherten eine am 18. Juli 2016 ablaufende Frist zur Einreichung der für die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erforderlichen Unterlagen angesetzt. Diese an einem bestimmten Datum ablaufende Frist wird durch den Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August 2016 ( Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG ) nicht verlängert (Urteil 9C_122/2016 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat die angeforderten Unterlagen bis zum 18. Juli 2016 nicht eingereicht. Das kantonale Gericht hatte somit auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten und hat die Versicherte zu Recht zur Einzahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet.

2. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG und das Urteil 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2 festgestellt hat, vermag die Beschwerdeführerin den strikten Beweis dafür, dass das Gesuch um Fristerstreckung für die Leistung des Kostenvorschusses spätestens am 25. August 2016 der Post übergeben wurde, nicht zu erbringen. Entgegen den anders lautenden Ausführungen in der Beschwerde gilt für die Rechtzeitigkeit der volle Beweis und nicht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auch die weiteren Vorbringen der Versicherten vermögen keine Verletzung von Bundesrecht zu begründen und sind, soweit erheblich, bereits im angefochtenen Entscheid entkräftet worden. Darauf ist nicht erneut einzugehen.

3. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Oktober 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer