Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_637/2007 KI-generiert

Invalidity Pension Entitlement Based on Mixed Assessment Method

Geschäftsnummer 9C_637/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a denial of disability insurance benefits. The individual, who had previously applied for benefits in 2002, received a refusal from the relevant insurance office citing a lack of qualifying disability after assessments were conducted. The initial decision was upheld upon appeal by a social insurance court, leading to further appeal to the Federal Tribunal, where the complainant sought the reversal of the lower court's decision, eligibility for an adjusted disability pension, and the provision of free legal assistance. The court examined the case based on medical evaluations and determined that the complainant did not meet the criteria for a qualifying disability status.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 28 Abs. 2ter IVG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Invalidity Pension Entitlement Based on Mixed Assessment Method: The individual, who had previously applied for benefits in 2002, received a refusal from the relevant insurance office citing a lack of qualifying disability after assessments were conducted. The initial decision was upheld upon appeal by a social insurance court, leading to further appeal to the Federal Tribunal, where the complainant sought the reversal of the lower court's decision, eligibility for an adjusted disability pension, and the provision of free legal assistance. The court examined the case based on medical evaluations and determined that the complainant did not meet the criteria for a qualifying disability status.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Anspruch auf Invalidenrente Bemessung des Invaliditätsgrades Rentenkürzung Invaliditätsbemessung Minderung der Erwerbsfähigkeit Arbeitsunfähigkeitsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure based on this article because it was obviously unfounded.

Art. 66 al. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant in the dispositive.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning as the standard for reviewing the cantonal decision for violation of federal law, which is relevant to the overall dismissal of the appeal.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the standard for reviewing the cantonal factual findings for deficiency, which is relevant to the overall dismissal of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_637/2007

Urteil vom 27. Dezember 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5,

8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,

8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2007.

In Erwägung:

dass die IV-Stelle Zürich das von M.________, geboren 1951, am 3. Oktober 2002 gestellte Leistungsbegehren nach beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 28. Juli 2005 mangels anspruchsbegründender Invalidität ablehnte und daran mit Einspracheentscheid vom 28. April 2006 festhielt,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 7. August 2007 abwies,

dass M.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer behinderungsangepassten Invalidenrente, eventualiter beruflicher Massnahmen, beantragen, sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,

dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 12. November 2007 abgewiesen hat,

dass die Vorinstanz in Würdigung einerseits des Berichtes über die Abklärung in Beruf und Haushalt vom 23. Februar 2006 und anderseits der medizinischen Akten, insbesondere des multidisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle R.________ vom 7. Juli 2005, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), erwogen hat, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall je hälftig erwerbs- und im Haushalt tätig wäre, ihren bisherigen Beruf als Abräumerin in einem Restaurant zwar nicht mehr ausüben kann, sie hingegen bei einer körperlich leichten Tätigkeit im Sitzen zu 80 % arbeitsfähig und im Haushalt zu 22 % eingeschränkt ist, was in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ( Art. 28 Abs. 2ter IVG ; siehe dazu BGE 130 V 393 ) insgesamt zu keinem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führt,

dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen auf die Einschätzung des behandelnden Arztes stützt, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig,

dass indessen das Gutachten der Begutachtungsstelle R.________ die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt, der behandelnde Arzt hingegen seine davon erheblich abweichende Einschätzung nicht begründet,

dass die Notwendigkeit der Dritthilfe entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht Haushalt in Ziff. 6 berücksichtigt wurde,

dass die weiter aufgeworfene Frage nach der Höhe des Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt ( BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), was hier nicht zutrifft, legt doch die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Gewährung eines Abzuges von immerhin 10 % das Ermessen in dargelegtem Sinne rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll,

dass auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig ( Art. 95 BGG ) erscheinen zu lassen, was ebenfalls für den vorinstanzlich verneinten Umschulungsanspruch und die Auffassung des kantonalen Gerichts zutrifft, bezüglich der Arbeitsvermittlung sei der Einspracheentscheid rechtskräftig geworden,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard