Federal Supreme Court Declines Appeal on Legal Aid and Advance Cost Deposit for Vexatious Health Insurance Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the denial of free legal assistance by a cantonal court, which ruled that the applicant must provide a cost deposit due to purported vexatious litigation. The applicant contested this decision, arguing that the refusal led to an irrevocable disadvantage. However, the applicant acknowledged the obligation to cover costs and requested additional time to prepare for this payment. The court found that the complaint did not meet the necessary legal standards and did not address the substantive claims regarding the lower court's decision. Consequently, the court determined that it would not proceed with the complaint and imposed court costs on the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 1 KVG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Legal Aid and Advance Cost Deposit for Vexatious Health Insurance Appeal: The applicant contested this decision, arguing that the refusal led to an irrevocable disadvantage. However, the applicant acknowledged the obligation to cover costs and requested additional time to prepare for this payment. The court found that the complaint did not meet the necessary legal standards and did not address the substantive claims regarding the lower court's decision. Consequently, the court determined that it would not proceed with the complaint and imposed court costs on the applicant.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (no entry) based on this procedural ground in the simplified procedure.
The appellant was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_635/2011
Urteil vom 15. September 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Juli 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. September 2011 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2011 betreffend unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts, mit welchem die unentgeltliche Prozessführung verweigert wird, in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, jedenfalls wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, sondern, wie hier der Fall, zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei (hier infolge mutwilliger Beschwerdeführung) abhängig gemacht wird (Urteile 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1 und 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 2.1 und 3.2),
dass die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),
dass die Beschwerdeführerin indessen die Anordnung der Kostenpflichtigkeit als solche anerkennt und darum ersucht, es sei ihr eine angemessene Frist von zwei Monaten einzuräumen, um "die Mittel für den Kostenvorschuss (...) für diese Angelegenheit zu budgetieren",
dass dieses Begehren zweifellos ausserhalb des (durch das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes liegt, über den allein geurteilt werden könnte,
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist,
dass des Weiteren die Beschwerde den Mindestanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügen würde (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), wenn davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin fechte die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung als solche an,
dass diesfalls nämlich den Ausführungen nicht entnommen werden könnte, inwiefern das vorinstanzliche Erkenntnis, das Rechtsmittel sei aussichtslos und es sei (in Abweichung von der Regel der Kostenlosigkeit; Art. 1 KVG und Art. 61 lit. a ATSG ) ein Kostenvorschuss wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu erheben, rechtsfehlerhaft ( Art. 95 BGG ) sein soll,
dass insbesondere das Vorbringen, der angefochtene Entscheid sei willkürlich und diskriminierend (vgl. Art. 9 und 8 Abs. 2 BV ), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügte,
dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (vgl. Urteil 9C_277+278+279/2011 vom 21. April 2011),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Traub