Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_635/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Legal Aid and Advance Cost Deposit for Vexatious Health Insurance Appeal

Geschäftsnummer 9C_635/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding the denial of free legal assistance by a cantonal court, which ruled that the applicant must provide a cost deposit due to purported vexatious litigation. The applicant contested this decision, arguing that the refusal led to an irrevocable disadvantage. However, the applicant acknowledged the obligation to cover costs and requested additional time to prepare for this payment. The court found that the complaint did not meet the necessary legal standards and did not address the substantive claims regarding the lower court's decision. Consequently, the court determined that it would not proceed with the complaint and imposed court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 1 KVG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Legal Aid and Advance Cost Deposit for Vexatious Health Insurance Appeal: The applicant contested this decision, arguing that the refusal led to an irrevocable disadvantage. However, the applicant acknowledged the obligation to cover costs and requested additional time to prepare for this payment. The court found that the complaint did not meet the necessary legal standards and did not address the substantive claims regarding the lower court's decision. Consequently, the court determined that it would not proceed with the complaint and imposed court costs on the applicant.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankenversicherung unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss verfassungsmässige Anforderung Krankenversicherungskosten materielle Begründetheit Leistung des Kostenvorschusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

The appeal was not entertained (no entry) based on this procedural ground in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_635/2011

Urteil vom 15. September 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Juli 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. September 2011 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2011 betreffend unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts, mit welchem die unentgeltliche Prozessführung verweigert wird, in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, jedenfalls wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, sondern, wie hier der Fall, zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei (hier infolge mutwilliger Beschwerdeführung) abhängig gemacht wird (Urteile 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1 und 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 2.1 und 3.2),

dass die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass die Beschwerdeführerin indessen die Anordnung der Kostenpflichtigkeit als solche anerkennt und darum ersucht, es sei ihr eine angemessene Frist von zwei Monaten einzuräumen, um "die Mittel für den Kostenvorschuss (...) für diese Angelegenheit zu budgetieren",

dass dieses Begehren zweifellos ausserhalb des (durch das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes liegt, über den allein geurteilt werden könnte,

dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist,

dass des Weiteren die Beschwerde den Mindestanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügen würde (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), wenn davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin fechte die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung als solche an,

dass diesfalls nämlich den Ausführungen nicht entnommen werden könnte, inwiefern das vorinstanzliche Erkenntnis, das Rechtsmittel sei aussichtslos und es sei (in Abweichung von der Regel der Kostenlosigkeit; Art. 1 KVG und Art. 61 lit. a ATSG ) ein Kostenvorschuss wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu erheben, rechtsfehlerhaft ( Art. 95 BGG ) sein soll,

dass insbesondere das Vorbringen, der angefochtene Entscheid sei willkürlich und diskriminierend (vgl. Art. 9 und 8 Abs. 2 BV ), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügte,

dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (vgl. Urteil 9C_277+278+279/2011 vom 21. April 2011),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub