Company v. Cantonal Court (Default Interest Calculation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCompany v. Cantonal Court (Default Interest Calculation) A company challenged a cantonal court's ruling regarding the calculation of default interest in old age and survivors' insurance (AHV), specifically contesting the rounding of an interest amount from CHF 12.489 to CHF 12.50. The company merely argued that an online interest calculator suggested a lower rounded figure of CHF 12.15, implying a CHF 0.35 difference, without addressing the lower court's reasoning which relied on the 'German interest custom' (360-day year) and the applicable mathematical rounding rules set out in the SVA guidelines. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the submission failed to meet the minimum content requirements under Art. 42 para. 1 and 2 BGG, as it did not adequately challenge the specific legal considerations or the factual findings of the lower court, resulting in a procedurally inadmissible appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG; Company v. Cantonal Court (Default Interest Calculation): Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to reject the appeal by non-admission procedure (im Verfahren des Nichteintretens) because the submission did not meet content requirements.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_634/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2024 (AB.2024.00061).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. November 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2024 (betreffend Verzugszinsberechnung),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (
BGE 140 III 86
E. 2;
134 V 53
E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl.
BGE 140 III 264
E. 2.3),
dass das kantonale Gericht zum Schuss gelangt ist, der Verzugszinsbetrag von - unbestritten - Fr. 12.489 (Fr. 68.125 [5 % von Fr. 1'362.50] : 360 x 66) sei nach den mathematischen Regeln auf Fr. 12.50 aufzurunden,
dass die Beschwerdeführerin sich auf den Hinweis beschränkt, in "Anwendung des von der Zürcher Zivil- & Strafgerichte des Kantons Zürich auf deren Webseite zur Verfügung gestellten Zinsrechner ergibt der Verzugszins gerundet Fr. 12.15, womit eine Differenz von CHF 0.35 nachweislich vorliegt und entsprechend soll eine Berichtigung erfolgen",
dass sie sich nicht ansatzweise mit dem von der Vorinstanz gewählten, auf 360 - und nicht 365 - Tagen basierenden, hier massgeblichen Zinsberechnungsmodell (sog. deutsche Zinsusanz; vgl. Rz. 4059 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beiträge der AHV, IV und EO [WBB], Version 19, Stand am 1. Januar 2024) auseinandersetzt, bei welchem, nach den allgemeinen mathematischen Regeln (vgl. hierzu etwa
BGE 130 V 121
E. 3.2), zunächst eine Rundung auf die zweite und hernach auf die erste Nachkommastelle vorgenommen wurde,
dass den Ausführungen in der Beschwerde somit nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen folglich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG
kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl