Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_634/2016 KI-generiert

Appeal Regarding Interim Order on Medical Evaluation Dismissed for Lack of Demonstrable Irreparable Harm

Geschäftsnummer 9C_634/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the insurance court regarding disability insurance. The individual, having undergone a medical evaluation, contested the court's ruling to maintain the assessment process and sought a full disability pension based on existing medical records. The individual also requested the inclusion of additional questions in the evaluation process. However, the court ultimately addressed procedural aspects and determined that the complaint did not satisfy necessary legal requirements for consideration. Consequently, the court rejected the appeal without delving into the merits of the case, citing a lack of substantial reasoning provided in the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 VwVG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Regarding Interim Order on Medical Evaluation Dismissed for Lack of Demonstrable Irreparable Harm: The individual, having undergone a medical evaluation, contested the court's ruling to maintain the assessment process and sought a full disability pension based on existing medical records. The individual also requested the inclusion of additional questions in the evaluation process. However, the court ultimately addressed procedural aspects and determined that the complaint did not satisfy necessary legal requirements for consideration. Consequently, the court rejected the appeal without delving into the merits of the case, citing a lack of substantial reasoning provided in the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) ärztlicher Bericht nicht wiedergutzumachender Nachteil ergänzende medizinische Begutachtung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vorentscheid mittelschwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 BGG
The decision was classified as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) based on this article, which determines the admissibility requirements for the appeal.
Art. 93 Abs. 1 BGG
dass die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG demnach nur zulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit.
Art. 46 Abs. 1 VwVG
dass ferner nicht dargelegt wird, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz, die Beschwerde in Bezug auf den von der IV-Stelle abgelehnten Antrag um Aufnahme weiterer Ergänzungs- und Zusatzfragen in den Fragekatalog mangels der gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG erforderlichen - mit Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
a und b BGG identischen - Eintretensvoraussetzungen als unzulässig zu erklären, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, steht es der Beschwerdeführerin doch offen, die Fragen nach Vorliegen des Gutachtens erneut zu stellen ( BGE 141 V 330 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
dass es sich beim angefochtenen Nichteintretensentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess ( BGE 138 V 271 E.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG
Used to justify the non-admission of the appeal under the simplified procedure because the requirements for challenging an interlocutory decision were not met.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal under the simplified procedure because the requirements for challenging an interlocutory decision were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

Art. 93 BGG

The decision was classified as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) based on this article, which determines the admissibility requirements for the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_634/2016

Urteil vom 26. September 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2016.

Nach Einsicht

in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 26. Januar 2016, mit welcher an einer medizinischen Abklärung von A.________ mittels Gutachtens sowie an der vorgesehenen Gutachterstelle und am Fragekatalog festgehalten wurde,

in den auf Beschwerde hin gefällten Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2016,

in die hiegegen von A.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten und es sei ihr gestützt auf die bereits aktenkundigen ärztlichen Unterlagen, insbesondere die Berichte des Prof. Dr. med. B.________, TCM, vom 29. November 2013 und des Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, vom 19. April 2013, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien die von ihr formulierten Zusatzfragen in den Fragekatalog zuhanden der Gutachterstelle aufzunehmen,

in das gleichenorts gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f. mit Hinweis; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 60/01 vom 17. Juli 2001 E. 2, in: ARV 2002 S. 59),

dass es sich beim angefochtenen Nichteintretensentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess ( BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; Urteil 9C_742/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG demnach nur zulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass, weil Zwischenentscheide somit nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),

dass in der Beschwerde weder aufgezeigt wird noch sonst wie ersichtlich ist, inwiefern diese hier vorliegen sollten,

dass die Beschwerdeführerin sich nicht einmal ansatzweise dazu äussert, weshalb das kantonale Gericht hinsichtlich der von ihr beanstandeten Anordnung der medizinischen Begutachtung und Bezeichnung der Gutachterstelle trotz diesbezüglich rechtskräftiger Beurteilung (vgl. Urteil 9C_663/2015 vom 12. Oktober 2015) auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,

dass ferner nicht dargelegt wird, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz, die Beschwerde in Bezug auf den von der IV-Stelle abgelehnten Antrag um Aufnahme weiterer Ergänzungs- und Zusatzfragen in den Fragekatalog mangels der gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG erforderlichen - mit Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG identischen - Eintretensvoraussetzungen als unzulässig zu erklären, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, steht es der Beschwerdeführerin doch offen, die Fragen nach Vorliegen des Gutachtens erneut zu stellen ( BGE 141 V 330 E. 8.1 S. 342),

dass die Gutheissung der Beschwerde schliesslich auch keinen Endentscheid in der Sache nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeizuführen vermöchte, da diese einzig zur Anweisung an das kantonale Gericht führte, bezüglich des Ersuchens der Versicherten um Aufnahme zusätzlicher Fragen in den Fragekatalog auf die vorinstanzliche Beschwerde einzutreten und darüber zu befinden, nicht aber zur Zusprechung oder Verweigerung einer Rente,

dass auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. September 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl