Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_634/2013 KI-generiert

Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Disability Pension Decision Based on Medical Expert Finding

Geschäftsnummer 9C_634/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the social insurance court concerning disability benefits. The individual's claim for a full disability pension was based on assertions of being at least 50% unable to work due to psychological issues, which contrasted with the prior assessment that determined a disability degree of 43%, qualifying her only for a partial pension. The court emphasized that the individual did not adequately contest the factual findings of the previous ruling but instead provided general claims without sufficient argumentation regarding how the prior decision was legally flawed. Consequently, the court found that the individual's complaint failed to meet necessary standards for review, leading to a lack of further consideration of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. c ATSG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Disability Pension Decision Based on Medical Expert Finding: The individual's claim for a full disability pension was based on assertions of being at least 50% unable to work due to psychological issues, which contrasted with the prior assessment that determined a disability degree of 43%, qualifying her only for a partial pension. The court emphasized that the individual did not adequately contest the factual findings of the previous ruling but instead provided general claims without sufficient argumentation regarding how the prior decision was legally flawed. Consequently, the court found that the individual's complaint failed to meet necessary standards for review, leading to a lack of further consideration of the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrente medizinisches Gutachten Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Bemessung des Invaliditätsgrades begründeter Entscheid Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court costs for reasons of equity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_634/2013

Urteil vom 23. September 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. Juli 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2013,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass das kantonale Gericht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten X.________ vom 16. Juni 2011 abgestellt und in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 43 % ermittelt hat, der den Anspruch auf eine Viertelsrente begründet,

dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente verlangt, weil sie gemäss den Feststellungen ihrer behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. P.________ allein wegen psychischen Beschwerden (mittelgradige depressive Episode) zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei,

dass sich die Beschwerdeführerin damit lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem sie sich im Wesentlichen unter Berufung auf abweichende Angaben der behandelnden Psychiaterin auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was im Gegensatz zum kantonalen Verfahren mit freier gerichtlicher Tatsachenprüfung nach Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 136 V 376 E. 4.2.3 S. 381) im letztinstanzlichen Prozess wegen der gesetzlichen Kognitionsregelung (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht genügt,

dass sie im Weiteren einen leidensbedingten Abzug verlangt, ohne sich mit der Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz überhaupt auseinanderzusetzen, wonach beim Invalideneinkommen nicht von Tabellenlöhnen auszugehen ist, so dass die Abzugsfrage gegenstandslos ist,

dass den Ausführungen auch sonst nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin deshalb den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demzufolge gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein