Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_634/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal Over Legal Aid Denial and Cost Advance Fine

Geschäftsnummer 9C_634/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by a cantonal court regarding the denial of legal aid for a health insurance matter. The individual sought to challenge the ruling that required them to pay court costs due to what was deemed as frivolous legal action. The appeal emphasized the negative implications of the court's decision in relation to their ability to contest the matter, yet it was determined that the appeal was inadmissible as it did not meet procedural requirements and failed to sufficiently address any legal errors in the previous ruling. Consequently, the court declined to hear the appeal and imposed costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 1 KVG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Over Legal Aid Denial and Cost Advance Fine: The individual sought to challenge the ruling that required them to pay court costs due to what was deemed as frivolous legal action. The appeal emphasized the negative implications of the court's decision in relation to their ability to contest the matter, yet it was determined that the appeal was inadmissible as it did not meet procedural requirements and failed to sufficiently address any legal errors in the previous ruling. Consequently, the court declined to hear the appeal and imposed costs on the individual.

Schlagwörter

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Krankenversicherung unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Einrede der Verfassungswidrigkeit Revisionsgrund anfechtbarer Zwischenentscheid Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

The appeal was not entertained (not entered upon) based on simplified procedure grounds outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This provision was cited to establish the admissibility of the appeal concerning the denial of free legal aid, even though the appeal was ultimately dismissed on other grounds.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_634/2011

Urteil vom 15. September 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

J.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Juli 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. September 2011 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2011 betreffend unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts, mit welchem die unentgeltliche Prozessführung verweigert wird, in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, jedenfalls wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, sondern, wie hier der Fall, zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei (hier infolge mutwilliger Beschwerdeführung) abhängig gemacht wird (Urteile 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1 und 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 2.1 und 3.2),

dass die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass die Beschwerdeführerin indessen die Anordnung der Kostenpflichtigkeit als solche anerkennt und darum ersucht, es sei ihr eine angemessene Frist von zwei Monaten einzuräumen, um "die Mittel für den Kostenvorschuss (...) für diese Angelegenheit zu budgetieren",

dass dieses Begehren zweifellos ausserhalb des (durch das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes liegt, über den allein geurteilt werden könnte,

dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist,

dass des Weiteren die Beschwerde den Mindestanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügen würde (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), wenn davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin fechte die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung als solche an,

dass diesfalls nämlich den Ausführungen nicht entnommen werden könnte, inwiefern das vorinstanzliche Erkenntnis, das Rechtsmittel sei aussichtslos und es sei (in Abweichung von der Regel der Kostenlosigkeit; Art. 1 KVG und Art. 61 lit. a ATSG ) ein Kostenvorschuss wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu erheben, rechtsfehlerhaft ( Art. 95 BGG ) sein soll,

dass insbesondere das Vorbringen, der angefochtene Entscheid sei willkürlich und diskriminierend (vgl. Art. 9 und 8 Abs. 2 BV ), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügte,

dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (vgl. das Urteil 9C_280+281/2011 vom 21. April 2011),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub