Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_633/2013 KI-generiert

Bricklayer Denied Disability Pension Despite Heart Disease and DISH

Geschäftsnummer 9C_633/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who, having been employed as a mason, faced significant health issues including coronary artery disease and a progressive skeletal disorder, which ultimately rendered him unable to continue his previous job. After applying for disability insurance benefits, the local disability insurance office initially indicated that no approved vocational rehabilitation measures were possible and later proposed to deny his request for benefits. This decision was challenged, leading to a series of medical evaluations and reports that ultimately concluded the individual had some capacity for work in a modified role. The subject then appealed the denial to the social insurance court, which upheld the decision. The appeal to a higher court continued to assert that the previous evaluations failed to adequately consider the progression of his conditions and his overall ability to work based on his educational background and previous employment.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 28 Abs. 2 IVG; Bricklayer Denied Disability Pension Despite Heart Disease and DISH: After applying for disability insurance benefits, the local disability insurance office initially indicated that no approved vocational rehabilitation measures were possible and later proposed to deny his request for benefits. This decision was challenged, leading to a series of medical evaluations and reports that ultimately concluded the individual had some capacity for work in a modified role. The subject then appealed the denial to the social insurance court, which upheld the decision. The appeal to a higher court continued to assert that the previous evaluations failed to adequately consider the progression of his conditions and his overall ability to work based on his educational background and previous employment.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrente gesundheitliche Beeinträchtigung Feststellung der Erwerbsfähigkeit Arbeitsbedingungen Rentenkürzung medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Basis for declaring the appeal evidently unfounded and dismissing it under simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (54)

200 2015 105 (2015-06-29) · be
Disability Pension Revocation Based on Somatoform Disorder Assessment
«…veaus 4 (einfache und re- petitive Arbeiten) der Tabelle TA1 abzustellen (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2013, 9C_633/2013, E. 4.2). Tabelle TA1 der LSE 2010 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforde- rungsniv…»
IV.2025.12 (2025-10-23) · sg
Disability Pension Calculation Methodology Appeal: Residual Earning Capacity and Regulatory Conflict
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8C_242/2024 (2024-10-14)
Federal Court Denies Disability Pension, Awards Integrity Compensation After Road Accident Analysis
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S 2024 53 (2024-09-04) · gr
Disability Pension Calculation for Chronic Pain Disorder Following Surgeries
«…14. Juni 2018 E.4.2.1, 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018 E.3.2.2, 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E.4.2 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E.4.2). - 48 - 9.3.1. Vorliegend ermittelte die Beschw…»
VBE.2023.376 (2024-02-16) · ag
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«…. B._____ vom 27. März 2023 in VB 39), weshalb auch hier das Kompetenzniveau 1 anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Damit sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Ta- bellenlohn zu berechn…»
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UV.2021.48 (2022-06-14) · sg
Crane Operator Disability Benefits Recalculation Based on Actual Earnings and Age Adjustment
«…ebenen Arbeitsfähigkeit keine engen Grenzen gesetzt sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2013, 9C_633/2013, E. 4.2.). Dabei war sie praxisgemäss nicht gehalten, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arb…»
UV.2021.48 (2022-06-14) · sg
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«…ebenen Arbeitsfähigkeit keine engen Grenzen gesetzt sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2013, 9C_633/2013, E. 4.2.). Dabei war sie praxisgemäss nicht gehalten, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arb…»
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«…. Oktober 2019 E.7.2 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018 E.3.2.2 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E.4.2). 4.3. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin des Weiteren mit ihrem…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_633/2013

Urteil vom 23. Oktober 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

P.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. P.________, geboren 1957, war zuletzt seit 1. Januar 2003 als Maurer bei der Bauunternehmung N.________ AG angestellt. Im Oktober 2009 wurde von den Ärzten am Spital X.________ eine koronare Zweigefässerkrankung diagnostiziert und - erfolgreich - ein Stent eingelegt (Bericht des Dr. med. I.________, FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 24./27. November 2009). P.________ nahm seine Arbeitstätigkeit nicht mehr auf. Vom 12. bis 22. Februar 2011 war er erneut im Spital X.________ hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten an erster Stelle eine progrediente diffuse idiopathische Skeletthyperostose (DISH) mit Mitbeteiligung der Halswirbelsäule (HWS; Bericht vom 21. Februar 2011). Am 13. Mai 2011 liess sich P.________ durch seinen Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Herzoperation sowie "Folgeerkrankungen, Polyarthrose etc." zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmelden. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte am 30. Mai 2011 ein persönliches Gespräch mit P.________ durch, holte einen Auszug aus seinem Individuellen Konto ein und teilte P.________ am 31. Mai 2011 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich. Nach Eingang eines Berichtes der Hausärztin Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin, vom 1. August 2011, dem weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren, sowie eines Arbeitgeberberichtes vom 4. August 2011 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. August 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Hiegegen liess P.________ Einwände erheben und ein Schreiben der Dr. med. G.________ vom 13. September 2011 einreichen. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine Begutachtung bei Dr. med. T.________, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 1. März 2012. Nach erneuter Stellungnahme des P.________ sowie Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 8. März 2012) verfügte die IV-Stelle am 20. April 2012 entsprechend dem Vorbescheid.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des P.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Juli 2013 ab.

C. P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bzw. die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beantragen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Unterlagen ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht würdigte die medizinischen Akten einlässlich und erwog, in der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau bestehe unbestritten keine Arbeitsfähigkeit mehr. Hingegen sei gestützt auf die beweiskräftige Expertise der Dr. med. T.________ vom 1. März 2012 die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit nicht eingeschränkt. Die abweichenden Beurteilungen der behandelnden Dr. med. G.________ vom 1. August und 13. September 2011 führten zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Hausärztin auf die subjektiven Angaben des Versicherten abzustellen scheine, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Objektive Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung fehlten, weshalb von entsprechenden Abklärungen abzusehen sei. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'926.- (entsprechend dem 2011 bei der vormaligen Arbeitgeberfirma erzielbar gewesenen Lohn) und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'893.90 (gemäss LSE 2008 Tabelle TA1, Zentralwert, Anforderungsniveau 4, angepasst an die Verhältnisse im Jahr 2011 und bei Gewährung eines behinderungsbedingten Abzuges von 15 %) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 %.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die vorinstanzliche Beweiswürdigung und macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Beurteilung der Dr. med. G.________ und namentlich die Tatsache der Progredienz seiner DISH-Erkrankung ausser Acht gelassen. Die Untersuchungen der Gutachterin T.________, die nur einen "punktuellen Eindruck" von seinem Gesundheitszustand erhalten habe, sei im Verfügungszeitpunkt bereits längere Zeit zurückgelegen. Ohne entsprechende Abklärung könne nicht gesagt werden, die auch von der Gutachterin festgehaltene Angstkomponente sei ohne Relevanz. Mit Blick auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls (minimale Schulbildung, Fremdsprachigkeit, verrichtete Schwerarbeit) sei schliesslich das Invalideneinkommen basierend auf dem Minimallohn festzusetzen, nicht auf dem Durchschnittslohn gemäss LSE, welche Praxis weder gesetzlich abgestützt noch verhältnismässig sei.

4.

4.1. Es ist unbestritten, dass der Versicherte namentlich an einer DISH-Erkrankung leidet und die gesundheitlichen Einschränkungen (degenerative Veränderungen im HWS-, BWS- und LWS-Bereich; Arthrose, Deformation im rechten Unterschenkel) die angestammte Arbeit verunmöglichen. Weshalb aber auch in einer angepassten leichten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, geht insbesondere aus dem Schreiben der Dr. med. G.________ vom 13. September 2011 (zu Handen des Rechtsvertreters des Versicherten) nicht schlüssig hervor. Dr. med. G.________ führte lediglich aus, es sei anzunehmen, dass die skelettale - wie auch die vaskuläre - Problematik progredient sein werde, weshalb eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Wenn die Vorinstanz diese Ausführungen als nicht geeignet erachtete, um den Beweiswert des Gutachtens der Dr. med. T.________ zu schmälern, verstiess sie in keiner Weise gegen Bundesrecht. Bereits die Ärzte am Spital X.________ stellten fest, die DISH-Erkrankung stelle "primär keinen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit" dar (Beurteilung vom 7. März 2011). Die Hausärztin hielt zwar fest, es handle sich um eine sehr weit fortgeschrittene Erkrankung, indes ist ihrem Schreiben nicht zu entnehmen, ob und allenfalls in welchem Umfang seit der Beurteilung im Spital X.________ eine Progredienz zu verzeichnen war. Aus kardialer Sicht ergab eine Verlaufskontrolle im Frühjahr 2011 einen unauffälligen Befund (Bericht des Dr. med. I.________ vom 26. April 2011). Es fehlen damit jegliche Anhaltspunkte wonach das auf einer Untersuchung vom 2. Dezember 2011 beruhende Gutachten der Dr. med. T.________ bei Verfügungserlass am 20. April 2012 nicht mehr aktuell gewesen wäre. Unbegründet ist der Einwand, das kantonale Gericht habe zu Unrecht auf eine (genauere) Abklärung der vom Versicherten geäusserten Ängste, die Spondylophyten im HWS-Bereich könnten bei schwerer Arbeit brechen, verzichtet. Nicht nur wurde die Zumutbarkeit körperlich schwerer Arbeit - wie dargelegt - als unzumutbar erachtet, sondern es äusserte auch keine der mit dem Versicherten befasst gewesenen medizinischen Fachpersonen den Verdacht auf eine psychische Erkrankung; folglich sind keinerlei entsprechende Behandlungen dokumtiert. Für entsprechende beweisrechtliche Weiterungen bestand kein Anlass.

4.2. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das (praxisgemässe) Abstellen auf den Durchschnittsverdienst gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) trage den Umständen keine Rechnung, dass er nur über eine ganz minimale Schulbildung (auf spanisch) verfüge und bislang ausschliesslich Schwerarbeiten verrichtet habe. Auch damit dringt er nicht durch und vermag insbesondere keine Gründe für eine Praxisänderung darzutun. Bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Anforderungsniveau 4 auszugehen. Davon abzuweichen besteht beispielweise Anlass, wenn - was hier nicht zutrifft - der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347, U 240/99 E. 3c/cc). Auch in solchen Fällen kann die versicherte Person aber nicht auf der Anwendung von Lohnansätzen aus einem bestimmten Niedriglohnsektor (z.B. Gastgewerbe) bestehen, wenn ihr weiterhin normal entlöhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind (vgl. zum Ganzen: Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2010, S. 313 f.). Die geltend gemachte Minimalbildung ist kein Grund, von der Regel abzuweichen, zumal für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 definitionsgemäss eine besondere Bildung ebenso wenig vorausgesetzt wird wie gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Dem Umstand, dass die angestammte, körperlich schwere Arbeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar ist, wurde mit dem gewährten Abzug vom Tabellenlohn von 15 % ausreichend Rechnung getragen.

5. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Oktober 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle