Claimant's Appeal on Disability Pension Revision Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision made by the administrative court regarding disability insurance. The complaint was filed following a ruling that determined the individual's health condition had not significantly worsened over a specified period, resulting in a confirmation of their capacity to work at 70% in a suitable role. The individual challenged this decision, arguing that the administrative court did not adequately address the evidence presented, including medical reports. However, the court found that the complaint did not meet the formal requirements for reconsideration, and thus determined not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal on Disability Pension Revision Dismissed for Lack of Substantiation: The complaint was filed following a ruling that determined the individual's health condition had not significantly worsened over a specified period, resulting in a confirmation of their capacity to work at 70% in a suitable role. The individual challenged this decision, arguing that the administrative court did not adequately address the evidence presented, including medical reports. However, the court found that the complaint did not meet the formal requirements for reconsideration, and thus determined not to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (not entered upon) based on this procedural provision for failure to meet formal requirements.
The provision was cited to explain why free legal aid was denied.
The court waived the collection of court fees due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_631/2016
Urteil vom 26. September 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 30. Juni 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Juni 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass der angefochtene Entscheid nach Würdigung der medizinischen Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zum Ergebnis gelangt, der Gesundheitszustand habe sich im relevanten Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 1. Februar 2007 und der Verfügung vom 23. September 2015 ( BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) nicht wesentlich verschlechtert, weshalb in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor eine 70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei und die Beschwerdegegnerin somit zu Recht einen Rentenrevisionsgrund verneint habe,
dass sich die Beschwerde mit diesem Anfechtungsgegenstand und den ihm zugrunde liegenden Entscheiderwägungen offensichtlich nicht in der gesetzlich geforderten Weise befasst,
dass die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 9C_378/2012 vom 31. Mai 2012 mit Hinweis),
dass sich der Beschwerdeführer sonst darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüberzustellen,
dass namentlich der Einwand, die Vorinstanz habe nicht überzeugend begründet, weshalb sie auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt habe, unbehelflich ist, weil diesen Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruht oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet ( Art. 64 BGG ), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. September 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Huber