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9C_631/2008 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office: Timeliness of Appeal for Benefits Abroad

Geschäftsnummer 9C_631/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual residing in Kosovo who applied for disability insurance benefits. The insurance authority rejected the application on the basis that the applicant did not meet the criteria for qualifying disability. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Administrative Court. However, the court dismissed the appeal as late, leading the applicant to file a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the court reconsider the earlier decision. The dispute centers around the timely submission of the initial appeal and the validity of the rejection by the insurance authority.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG; Claimant v. Invalidity Insurance Office: Timeliness of Appeal for Benefits Abroad: The insurance authority rejected the application on the basis that the applicant did not meet the criteria for qualifying disability. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Administrative Court. However, the court dismissed the appeal as late, leading the applicant to file a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the court reconsider the earlier decision. The dispute centers around the timely submission of the initial appeal and the validity of the rejection by the insurance authority.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung verspätete Eingabe Versicherungsleistung Forderungseingabe Anfechtung von Verwaltungsverfügungen gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed as obviously unfounded under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_631/2008

Urteil vom 30. Oktober 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien

T.________, Kosovo,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 7. Juli 2008.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch des T.________, wohnhaft im Kosovo, mangels rentenbegründender Invalidität ab.

Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. Juli 2008 wegen Verspätung nicht ein.

T.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf die vorinstanzliche Beschwerde einzutreten.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).

2. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG sind Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Abweichung von den Art. 52 und 58 ATSG direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen ( Art. 60 Abs. 1 ATSG ).

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ; Art. 21 Abs. 1 VwVG ).

3. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2008 eröffnet worden ist. Sie hat sich dabei auf das von der IV-Stelle veranlasste Nachforschungsbegehren gestützt, wonach die Sendung dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2008 ausgehändigt worden war (Bestätigung der Swiss Post vom 26. Mai 2008). Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist nicht geeignet, das aktenmässig ausgewiesene Zustellungsdatum in Zweifel zu ziehen und die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die erstinstanzliche Beschwerde vom 17. März 2008 erst am 22. März 2008 der Post übergeben hat, ist die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten.

4.

4.1 Die Beschwerde hatte keinen Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

4.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer