Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_630/2019 KI-generiert

Invalidity Pension Revocation Upheld Due to Deception

Geschäftsnummer 9C_630/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Swiss citizen who was granted a full disability pension by the IV-Stelle des Kantons Aargau, starting from June 2008. In August 2011, a revision process was initiated by the IV-Stelle, which included surveillance from December 2013 and a psychiatric evaluation. As a result, the pension was revoked effective December 19, 2013, and a potential reclaim of improperly received payments was suggested. The individual challenged this decision, but the Aargau insurance court dismissed the appeal in August 2019. Subsequently, an appeal was made to the Swiss Federal Tribunal, contesting the August 2019 ruling and the October 2018 decision to revoke the pension, arguing that the original pension grant was not clearly incorrect and disputing any alleged violation of duty to report changes in circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG; Invalidity Pension Revocation Upheld Due to Deception: In August 2011, a revision process was initiated by the IV-Stelle, which included surveillance from December 2013 and a psychiatric evaluation. As a result, the pension was revoked effective December 19, 2013, and a potential reclaim of improperly received payments was suggested. The individual challenged this decision, but the Aargau insurance court dismissed the appeal in August 2019. Subsequently, an appeal was made to the Swiss Federal Tribunal, contesting the August 2019 ruling and the October 2018 decision to revoke the pension, arguing that the original pension grant was not clearly incorrect and disputing any alleged violation of duty to report changes in circumstances.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentenaufhebung Rentenbezüger Sachverhaltsirrtum Leistungsbetrug Integritätsschadenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited for the procedural instruction to decide by referring to the challenged decision.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed summarily because it was manifestly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on the outcome of the proceedings.

Art. 53 Abs. 2 ATSG

The Federal Tribunal upholds the previous court's decision based on a finding of manifest incorrectness of the initial grant of the disability pension.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_630/2019

Urteil vom 22. November 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2019 (VBE.2018.902).

Sachverhalt:

A. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach dem 1978 geborenen A.________ eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2008 zu (Verfügung vom 10. März 2011). Im August 2011 leitete sie ein Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen - insbesondere Veranlassung einer (ab dem 19. Dezember 2013 durchgeführten) Observation und anschliessende Einholung des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 12. August 2017 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie die Rente mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 rückwirkend auf den 19. Dezember 2013 auf; gleichzeitig stellte sie die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Renten in Aussicht.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. August 2019 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 20. August 2019 und der Verfügung vom 18. Oktober 2018 sei ihm ab dem 19. Dezember 2013 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ) klar und detailliert aufzuzeigen ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).

2. Das kantonale Gericht hat die Rentenzusprache vom 10. März 2011 als zweifellos unrichtig (im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ) erachtet. Es hat festgestellt, dass der Versicherte schon vor diesem Zeitpunkt und seither weiterhin in angepassten Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig (gewesen) sei. Es hat eine Erwerbseinbusse verneint und eine schuldhafte Meldepflichtverletzung bejaht und folglich die Rentenaufhebung auf den 19. Dezember 2013 wiedererwägungsweise bestätigt.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Rentenzusprache sei nicht zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ) nicht erfüllt seien. Hingegen sei der Tatbestand für eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG ) gegeben; allerdings habe die Verwaltung die 90-tägige Revisionsfrist ( Art. 67 Abs. 1 VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG ) nicht eingehalten. Ausserdem könne ihm weder in Bezug auf eine fehlende Veränderung des Sachverhalts noch hinsichtlich einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden.

3.

3.1. Ein Zurückkommen auf die rentenzusprechende Verfügung vom 10. März 2011 und damit eine Rentenaufhebung fällt alternativ unter den Titeln der materiellen Revision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ), der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG ) oder der Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ) in Betracht (Urteile 8C_214/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.3; 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2.1).

3.2. Das kantonale Gericht hat festgestellt, die IV-Stelle habe dem Versicherten die Rente aufgrund des blossen Verdachts auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung zugesprochen. Dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll (E. 1.2), wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal auch im vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht der Klinik C.________ vom 17. Juni 2010 für die Persönlichkeitsveränderung lediglich eine Verdachtsdiagnose ("V.a.") gestellt wurde. Da die vorinstanzliche Feststellung auch nicht auf einer Rechtsverletzung beruht, bleibt sie für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1).

Dass das kantonale Gericht unter diesen Umständen (vgl. auch E. 3.3) auf zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache (im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ) geschlossen hat, ist rechtens und wird vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.

3.3. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, kann eine Rente nicht nur dann rückwirkend aufgehoben werden, wenn der Versicherte eine (nachträgliche) Änderung des Sachverhalts nicht meldet, sondern auch, wenn er die Rente (von Beginn weg) zu Unrecht erwirkt hat (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV [SR 831.201]). Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, der Versicherte habe nicht bestehende (gesundheitliche) Einschränkungen vorgetäuscht, bleibt ebenfalls unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1).

3.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. November 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann