Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_63/2021 KI-generiert

Challenge to Supplementary Benefit Calculation Based on Imputed Spousal Income

Geschäftsnummer 9C_63/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint against a decision by the Bern administrative court concerning the calculation of supplementary benefits in connection with Old-Age and Survivors' Insurance/Disability Insurance (AHV/IV). The dispute centered around the attribution of a hypothetical income from the individual's spouse, which the court determined should be Fr. 36,000 annually based on Swiss wage structure statistics. This amount equated to a 65% employment rate, deemed sufficient to allow the spouse to both work and care for the complainant. The complainant sought a review of this decision, claiming bias and improper consideration of evidence, but primarily reiterated prior arguments without adequately addressing the specific legal grounds of the initial decision. The complaint also included a request for exemption from court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Challenge to Supplementary Benefit Calculation Based on Imputed Spousal Income: The dispute centered around the attribution of a hypothetical income from the individual's spouse, which the court determined should be Fr. 36,000 annually based on Swiss wage structure statistics. This amount equated to a 65% employment rate, deemed sufficient to allow the spouse to both work and care for the complainant. The complainant sought a review of this decision, claiming bias and improper consideration of evidence, but primarily reiterated prior arguments without adequately addressing the specific legal grounds of the initial decision. The complaint also included a request for exemption from court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistung zur AHV/IV hypothetisches Einkommen des Ehegatten Ergänzungsleistungsberechnung Ehegatte Kostenberechnung Rüge der Sachverhaltsfeststellung vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the requirements for simplified procedure were met.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because no valid appeal was lodged.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees due to the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_63/2021

Urteil vom 24. Februar 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dezember 2020 (200 20 543 EL).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Januar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dezember 2020 betreffend Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Bemessung von Ergänzungsleistungen,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Januar 2021, womit A.________ aufgefordert worden ist, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 5. Februar 2021 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ), und er überdies auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 25. Januar 2021 (Poststempel) eingereichten, insbesondere ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten beinhaltenden Eingaben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass wenn Befangenheit (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV ) eines kantonalen Einzelrichters geltend gemacht wird, dies mit konkreten Anhaltspunkten zu belegen ist, weshalb die blossen Hinweise auf eine der Ansicht des Beschwerdeführers widersprechende rechtliche Auffassung und ein "Gefälligkeits-Gutachten" zu Gunsten der Verwaltung nicht genügen,

dass auch die sonstigen Vorbringen in der Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, das von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der Schadenminderungspflicht erzielbare (hypothetische) Erwerbseinkommen (vgl. Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ) von jährlich Fr. 36'000.- entspreche unter Berücksichtigung der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) einem Erwerbspensum von rund 65 %, was es der Ehefrau durchaus ermögliche, den Beschwerdeführer nebst ihrer ausserhäuslichen Tätigkeit soweit nötig zu pflegen,

dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen darauf beschränkt, in Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten die eigene, von der Vorinstanz abweichende Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die für das letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Prozessführung ausscheidet ( Art. 64 BGG ), indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder