Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_629/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses VAT Appeal Lacking Legal Substantiation

Geschäftsnummer 9C_629/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and the Swiss Federal Tax Administration concerning a VAT assessment for the tax periods from 2014 to 2019. The individual filed a complaint against a decision by the Federal Administrative Court, which did not accept their initial legal measure labeled as a "complaint" because it wasn't recognized as an appeal against the Federal Tax Administration's decision from June 2023. The individual argued that the court failed to address the alleged errors in the tax claim against him, but did not adequately explain the reasons for their assertions. The Swiss Federal Tribunal was thus reviewing the procedural adequacy of this complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Abs. 4 MWSTG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses VAT Appeal Lacking Legal Substantiation: The individual filed a complaint against a decision by the Federal Administrative Court, which did not accept their initial legal measure labeled as a "complaint" because it wasn't recognized as an appeal against the Federal Tax Administration's decision from June 2023. The individual argued that the court failed to address the alleged errors in the tax claim against him, but did not adequately explain the reasons for their assertions. The Swiss Federal Tribunal was thus reviewing the procedural adequacy of this complaint.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2014-2019 (Prozessvoraussetzung) Mehrwertsteuerveranlagung Steuerbehörde Fehlen materieller Voraussetzungen Wertschöpfung Mehrwertsteuerbetrug Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because the submission did not meet the minimum content requirements for an appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_629/2023

Urteil vom 19. Oktober 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrwertsteuer, Steuerperiode

2014-2019 (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2023 (A-4139/2023).

Nach Einsicht

in die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2023 (betreffend Mehrwertsteuer) gerichtete Beschwerde vom 6. Oktober 2023 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_230/2023 vom 3. April 2023 mit Hinweisen),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf die ihm von der Beschwerdegegnerin weitergeleitete, als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsvorkehr des Versicherten vom 7. Juli 2023 nicht eingetreten ist, da diese nicht als gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2023 erhobene "Sprungbeschwerde" im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG entgegengenommen werden könne, und es die Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat,

dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich darauf beschränkt zu rügen, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit der seines Erachtens fehlerhaften Steuerforderung der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2014 bis 2019 auseinanderzusetzen, ohne sich jedoch näher mit den Gründen hierfür zu befassen,

dass den Ausführungen mithin nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl