Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_626/2015 KI-generiert

Appeal Against Non-Final Interlocutory Order Dismissed

Geschäftsnummer 9C_626/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding supplemental benefits related to old-age and disability insurance. The complaint was submitted against a decision by the relevant administrative court, which had partially granted the insured's appeal, leading to the matter being sent back for further clarification and a new judgment. The federal tribunal assessed whether the appeal was admissible, considering the nature of the lower court's decision as an interim ruling that typically does not lead to irreparable harm. Ultimately, the tribunal determined that the conditions for entering the appeal were not satisfied, rendering the case inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Appeal Against Non-Final Interlocutory Order Dismissed: The complaint was submitted against a decision by the relevant administrative court, which had partially granted the insured's appeal, leading to the matter being sent back for further clarification and a new judgment. The federal tribunal assessed whether the appeal was admissible, considering the nature of the lower court's decision as an interim ruling that typically does not lead to irreparable harm. Ultimately, the tribunal determined that the conditions for entering the appeal were not satisfied, rendering the case inadmissible.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Zwischenentscheid Beweisverfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Leitverfahren verspätete Einwendungen Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to handle the appeal as inadmissible following the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was not granted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_626/2015

Urteil vom 16. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Brühwiler,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 24. Juni 2015.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Juni 2015 und die Beschwerde vom 7. September 2015,

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht die Beschwerde des Versicherten mit dem angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat,

dass es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte, hat das Verwaltungsgericht doch entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein umfangreiches Beweisverfahren angeordnet, weshalb für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides vom 24. Juni 2015 ein irreparabler Nachteil gegeben sein müsste,

dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt ( BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint,

dass die Eintretensvoraussetzungen damit nicht erfüllt sind,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, auf dessen Rechtsmittel nicht einzutreten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer