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9C_626/2009 KI-generiert

Appeal Admissibility Refused Due to Formal Defects and Inadmissible Evidence

Geschäftsnummer 9C_626/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual against a prior decision from the Federal Administrative Court regarding invalidity insurance while residing abroad. The individual claimed that they were misinformed about pension entitlements and presented personal health and financial challenges. However, the submissions failed to meet the necessary legal criteria, lacking a substantive engagement with the reasoning of the earlier ruling and introducing new medical reports that were not permissible due to procedural limits. Consequently, the court found the appeal invalid and opted not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Admissibility Refused Due to Formal Defects and Inadmissible Evidence: The individual claimed that they were misinformed about pension entitlements and presented personal health and financial challenges. However, the submissions failed to meet the necessary legal criteria, lacking a substantive engagement with the reasoning of the earlier ruling and introducing new medical reports that were not permissible due to procedural limits. Consequently, the court found the appeal invalid and opted not to proceed with it.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung formeller Mangel medizinische Beweismittel tatsächliche Begründung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal due to the lack of a valid appeal, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees because no judgment on the merits was rendered.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_626/2009

Urteil vom 24. August 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 1211 Genf 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Juli 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009,

in die nach Erlass der Verfügung vom 29. Juli 2009 betreffend fehlender Beilagen und anscheinlich nicht erfüllter Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich Antrag und Begründung (deren Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei) von S.________ am 11. August 2009 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sich der Versicherte darauf beschränkt, seine gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten zu schildern und - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend macht, er sei bezüglich der Gewährung von Renten bei Wohnsitz im Ausland falsch informiert worden, sich aber nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen insbesondere auch nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass es sich bei den letztinstanzlich aufgelegten Arztberichten vom 15. und 21. Juli 2009 um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 BGG handelt und diese im Übrigen zum rechtserheblichen Sachverhalt, wie er sich bis zu der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 1. Juni 2007 verwirklicht hat, nichts beizutragen vermögen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der vorinstanzliche Entscheid nachgereicht worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. August 2009

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle