Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_626/2007 KI-generiert

Disability Insurance Pension Reduction Based on Expert Assessment of Work Incapacity

Geschäftsnummer 9C_626/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding disability insurance entitlements for an individual born in 1957. Initially, the individual was awarded a full disability pension for a specified short period and a half pension for a longer span, which prompted further investigations into potential health improvements. An expert assessment determined a 40% work incapacity, leading to the proposal of a quarter pension. After the individual's appeal against the subsequent decision was denied by a social insurance court, they sought to contest this decision at a higher authority, requesting adjustments to their pension entitlements and further medical evaluations. The case revolves around the assessment of ongoing disabilities and the resulting pension qualifications under Swiss social security law.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 28 IVG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Disability Insurance Pension Reduction Based on Expert Assessment of Work Incapacity: Initially, the individual was awarded a full disability pension for a specified short period and a half pension for a longer span, which prompted further investigations into potential health improvements. An expert assessment determined a 40% work incapacity, leading to the proposal of a quarter pension. After the individual's appeal against the subsequent decision was denied by a social insurance court, they sought to contest this decision at a higher authority, requesting adjustments to their pension entitlements and further medical evaluations. The case revolves around the assessment of ongoing disabilities and the resulting pension qualifications under Swiss social security law.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Herabsetzung der Invalidenrente Bemessung der Arbeitsunfähigkeit halbe Rente Sachverständigengutachten Minderung der Erwerbsfähigkeit Früherfassung in der Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal as obviously unfounded in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to charge the costs of the proceedings to the appellant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

IV.2023.157 (2024-08-13) · sg
Invalidity Pension Claim Rejection Due to Symptom Exaggeration and Qualifying Period Assessment
«…eit ja ab. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (statt vieler etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2007, 9C_626/2007 E. 3.2) muss bei einer Bandbreitenangabe immer vom Mittelwert ausgegangen werden, weil der Mittelwert am weitesten von…»
IV.2021.182 (2022-07-04) · sg
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«…urchschnittlich 90 % (Mittelwert der vom RAD angegebenen Bandbreite, gemäss Bundesgerichtsurteil vom 28. Dezember 2007, 9C_626/2007 E. 3.2) abzustellen. 5. 5.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im…»
IV.2021.182 (2022-07-04) · sg
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«…urchschnittlich 90 % (Mittelwert der vom RAD angegebenen Bandbreite, gemäss Bundesgerichtsurteil vom 28. Dezember 2007, 9C_626/2007 E. 3.2) abzustellen. 5. 5.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im…»
IV.2017.434 (2020-03-27) · sg
Appeal of Disability Pension Denial Based on Residual Work Capacity Assessment
«…nössischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2005, I 822/04, E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2007, 9C_626/2007, E. 3.2). An sich wäre es angezeigt, beim internistischen Gutachter eine Rückfrage zu stellen, wie seine Arbeitsfähigke…»
IV.2017.434 (2020-03-27) · sg
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«…nössischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2005, I 822/04, E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2007, 9C_626/2007, E. 3.2). An sich wäre es angezeigt, beim internistischen Gutachter eine Rückfrage zu stellen, wie seine Arbeitsfähigke…»
IV.2017.379 (2020-01-14) · sg
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«…enössischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2005, I 822/04 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2007, 9C_626/2007 E. 3.2). Jedenfalls beträgt er nicht mehr als 30%. Somit ist von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführ…»
IV.2017.379 (2020-01-14) · sg
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«…enössischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2005, I 822/04 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2007, 9C_626/2007 E. 3.2). Jedenfalls beträgt er nicht mehr als 30%. Somit ist von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführ…»
IV.2015.389 (2018-09-17) · sg
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«…ischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2005, I 822/04 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2007, 9C_626/2007 E. 3.2). Demnach ist dem Einkommensvergleich aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 % zugrunde zu legen…»
IV.2015.389 (2018-09-17) · sg
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«…ischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2005, I 822/04 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2007, 9C_626/2007 E. 3.2). Demnach ist dem Einkommensvergleich aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 % zugrunde zu legen…»
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«…schen Versicherungsgerichts vom 21. April 2005, I 822/04 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Dezem¬ber 2007, 9C_626/2007 E. 3.2). Dem Einkommensvergleich ist also eine Arbeitsfähigkeit von 75 % zugrunde zu legen. Der IV-Grad beträgt folglic…»
IV.2016.122 (2018-05-25) · sg
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«…schen Versicherungsgerichts vom 21. April 2005, I 822/04 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Dezem¬ber 2007, 9C_626/2007 E. 3.2). Dem Einkommensvergleich ist also eine Arbeitsfähigkeit von 75 % zugrunde zu legen. Der IV-Grad beträgt folglic…»
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«…rsicherungsgerichts vom 21. April 2005, I 822/04 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2007, 9C_626/2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Argumentation des Rechtsvertreters, die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. P.___ sei zu unge…»
IV.2015.322 (2015-10-27) · sg
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«…rsicherungsgerichts vom 21. April 2005, I 822/04 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2007, 9C_626/2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Argumentation des Rechtsvertreters, die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. P.___ sei zu unge…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_626/2007

Urteil vom 28. Dezember 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Hubert Ritzer, Zürcherstrasse 5a, 5400 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2007.

Sachverhalt:

A. A.a Mit Verfügungen vom 27. April 2004 und Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1957 geborenen M.________ für die Dauer vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 eine ganze und vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2004 eine halbe Invalidenrente zu. In Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid erhobenen Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Juni 2005 die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie durch einen Facharzt abklären lasse, ob sich beim Versicherten ab dem 1. April 2004 tatsächlich eine gesundheitliche Besserung eingestellt habe.

A.b Die IV-Stelle liess in der Folge durch die Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals X.________ ein Gutachten (vom 30. Dezember 2005) erstellen, in welchem von einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgegangen wurde. Gestützt darauf sowie auf den Bericht der IV-Berufsberatung vom 24. Februar 2006 stellte die IV-Stelle M.________ mit Vorbescheid vom 31. August 2006 die Zusprechung einer ganzen Rente für die Dauer vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001, einer halben Rente vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2004 und einer Viertelsrente ab 1. Juli 2004 in Aussicht. Nach Eingang der Stellungnahme des Versichterten vom 30. September 2006 verfügte die IV-Stelle am 11. Dezember 2006 im angekündigten Sinne. Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 wies die IV-Stelle das Begehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen ab.

B. Die gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2006 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Juni 2007 ab.

C. M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und damit der Verfügung vom 11. Dezember 2006; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; es sei ihm für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005 eine ganze Rente nachzuzahlen; ab 1. Januar 2006 sei eine ganze Rente - verbunden mit der Auflage einer psychiatrisch - psychotherapeutischen Therapie - auszurichten und deren Revision auf 1. September 2007 vorzusehen; das Sozialversicherungsgericht sei anzuweisen, zu prüfen, ob ab 1. Januar 2002 eine höhere Rente als die bisher ausbezahlte auszurichten sei; die IV-Stelle sei anzuweisen, Einsicht in die Stellungnahme des [IV-Stellen-Arztes] Dr. med. O.________ gemäss Schreiben vom 2. September 2005 zu gewähren oder sich über den Verbleib des Berichts zu äussern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, die zu prüfen habe, ob weiter gehende medizinische Abklärungen (zum Beispiel Arbeitsversuch, Ergänzung des Gutachtens des Universitätsspitals X.________ bezüglich Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit) vorzunehmen seien; zusätzlich seien die Beurteilungen und Berichte der ESPAS (Stiftung für wirtschaftliche und soziale Integration Erwerbsbeeinträchtigter) und der IV-Berufsberatung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in die aktuelle Beurteilung des Rentenanspruches einzubeziehen.

D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 weist das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Verwaltung und Vorinstanz haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Rentenanspruchs ( Art. 28 IVG ) massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. April 2004. Denn entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 9. Juni 2005 nur bezüglich dieses Zeitraums zurückgewiesen, bis dahin jedoch die halbe Rente bestätigt worden.

3.1 Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bei einem Arbeitspensum von 60 % im Einkommensvergleich (Stufe angestellter Geschäftsführer) ab 1. Juli 2004 nur noch einen Invaliditätsgrad von 49 % erreichte und deshalb noch Anspruch auf eine Viertelsrente hatte. Es hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt. Dabei hat es namentlich gestützt auf die Berichte der Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Dres. med. S.________ (vom 3. Oktober 2001) und E.________ (vom 28. August 2003; gemeinsam mit lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP) sowie des in Nachachtung des ersten vorinstanzlichen Entscheides beim Universitätsspital X.________ in Auftrag gegebenen Gutachtens (vom 30. Dezember 2005) geprüft, ob und in welchem Ausmass sich in der Zeit ab 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005 eine gesundheitliche Verbesserung eingestellt hat.

3.2 Diese Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich, da sie nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind. Von unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als Rechtsverletzung gilt, könnte nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall; die Vorinstanz hat vom Gutachten des Universitätsspitals X.________ ausgehend die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % festgelegt. Das ist nicht offensichtlich unrichtig: Die retrospektive gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von "30 % bis 50 %" lässt ohne nähere Angaben darauf schliessen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % tendenziell als zu niedrig, von 50 % dagegen als eher zu hoch angesehen wird. Es rechtfertigt sich, für die Invaliditätsbemessung den Mittelwert heranzuziehen. Dieses Vorgehen vermeidet Rechtsungleichheiten, die sich einstellen können, wenn der eine Gutachter die an sich gleiche Beurteilung in einem einzigen Wert, der andere aber in einer mehr oder weniger grossen Spannbreite ausdrückt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in vergleichbaren Konstellationen regelmässig auf den Mittelwert abgestellt und entsprechende vorinstanzliche Entscheide geschützt (Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4 mit Hinweisen auf die Urteile I 378/02 vom 15. Januar 2004 E. 4.1; I 734/02 vom 5. Juni 2003 E. 4.3.2; I 328/02 vom 3. März 2003 E. 4.2; I 266/01 vom 19. August 2002 E. 3.2; I 314/00 vom 7. Mai 2001 E. 2b).

4.

4.1 Was die bereits vor kantonaler Instanz vorgebrachten übrigen Rügen anbelangt (für die medizinische Beurteilung seien nicht alle Akten und Unterlagen herangezogen worden; für das Gutachten des Universitätsspitals X.________ hätten die Akten des Hausarztes nicht vorgelegen; es sei von falschen Annahmen hinsichtlich der Organisation des Umzuges nach Spanien ausgegangen worden; über den Invaliditätsgrad bis 31. März 2004 sei noch nicht rechtskräftig entschieden; ein versicherungsinterner Bericht des IV-Stellen-Arztes Dr. med. O.________ sei nicht offen gelegt worden), ist im angefochtenen Entscheid das Wesentliche bereits dargelegt worden. Auch darauf wird verwiesen.

4.2 Insbesondere kann aber nicht davon die Rede sein, das Gutachten sei von falschen Annahmen ausgegangen, wenn es in einem Teilaspekt (Organisation des Umzuges nach Spanien) dem Beschwerdeführer allenfalls eine aktivere Rolle zugeordnet hat, als er sie effektiv wahrnahm, weil primär die Umzugsfirma und die Ehefrau mit der Vorbereitung und Umsetzung besorgt waren. Dass im Zeitpunkt des ersten vorinstanzlichen Entscheides die Erkenntnisse des Gutachtens des Universitätsspitals X.________ noch nicht vorlagen, ändert nichts daran; im Übrigen ergeben sich aus dem betreffenden Gutachten auch abgesehen von der Umzugsthematik keine weitergehenden Einschränkungen und der Beschwerdeführer macht auch keine solchen geltend. Auch hat die IV-Stelle gestützt darauf für die Zeit bis zum 31. März 2004 nichts Abweichendes verfügt und so ihren früheren Entscheid auch nicht in Revision gezogen. Nach der vom Beschwerdeführer angesprochenen Aktennotiz der IV-Stellen-Mitarbeiterin (vom 2. September 2005) hat Dr. med. O.________ keinen Bericht verfasst, sondern die Sachbearbeiterin hat die Angelegenheit mit ihm besprochen und seine Stellungnahme festgehalten, wonach eine Rente zuzusprechen und später ein neues Gutachten zu veranlassen sei. Die Verfügung vom 11. Dezember 2006 und der kantonale Entscheid gründen denn auch nur auf dem Gutachten des Universitätsspitals X.________. Bleibt anzufügen, dass der Invaliditätsgrad anhand der verbliebenen Erwerbsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung zu bemessen ist ( Art. 7 und 8 ATSG ). Wenn der Beschwerdeführer vorbringen lässt, aus seiner Sicht sei ihm eine solche Arbeit nicht zumutbar, kann dies nicht entscheidend sein, weil die Zumutbarkeit einer Tätigkeit nicht aus der subjektiven Sicht des gesundheitlich Eingeschränkten zu beurteilen ist, sondern auf objektiv- medizinischer ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit beruht. Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage besteht kein Anlass für eine weitere Begutachtung oder zu anderen medizinischen Abklärungen oder einem Arbeitsversuch.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen.

6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz