Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_624/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal concerning social security contributions due to lack of substantiated procedural arguments under federal law

Geschäftsnummer 9C_624/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal through a simplified procedure, leaving the lower court's non-entry judgment intact, because the appellant failed to meet statutory briefing requirements. The dispute arose from a challenge against a lower court decision that refused to enter upon an appeal concerning the reimbursement of old-age and survivors' insurance contributions due to the failure to pay an advance of costs. Under Articles 42 Abs. 1 and 2 and 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), an appellant must specifically address the grounds of the contested procedural ruling rather than merely arguing the underlying merits of the case. Because the submission relied solely on inadmissible, purely appellate criticism concerning the substantive contribution dispute without challenging the procedural non-entry reasons, the court refused to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Inadmissibility of appeal concerning social security contributions due to lack of substantiated procedural arguments under federal law: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_624/2025

Urteil vom 6. Januar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2025 (C-4671/2025).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. November 2025 (Poststempel) gegen das (Nichteintretens-) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2025 (betr. Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 21. Mai 2025 [Rückvergütung von AHV-Beiträgen]),

in die weiteren von A.________ am 11., 13. und 18. November 2025 aufgegebenen Eingaben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_230/2023 vom 3. April 2023 mit Hinweisen),

dass das kantonale Gericht in seinem Urteil mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich darauf beschränkt, die ihm seines Erachtens zu Unrecht verwehrte Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu rügen, und damit einzig auf die materiellen Aspekte des Falles Bezug nimmt,

dass den Ausführungen mithin insgesamt nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die Eingaben des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl