Invalid Transport Costs for Weekend Visits Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a young individual with congenital cerebral palsy seeking reimbursement for transportation costs incurred during weekend visits to their parents' home, separate from their weekday stay at a facility. The local social security office initially denied this claim, stating that only transport costs to the nearest medical treatment facility are covered under supplemental benefits. An appeal made by the individual's parents to a regional court was also dismissed, leading them to escalate the matter to the federal court for further judicial review regarding the entitlement to these transportation costs under existing laws.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 14 ELG, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 7 IFEG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Invalid Transport Costs for Weekend Visits Upheld: The local social security office initially denied this claim, stating that only transport costs to the nearest medical treatment facility are covered under supplemental benefits. An appeal made by the individual's parents to a regional court was also dismissed, leading them to escalate the matter to the federal court for further judicial review regarding the entitlement to these transportation costs under existing laws.
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KI-generiertThe provision was applied to order the appellant to bear the court costs because they lost the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_623/2016 {T 0/2}
Urteil vom 21. März 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch ihre Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 5. August 2016.
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 2. März 2016, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2016, lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern den Anspruch der 1994 geborenen A.________, die an einer angeborenen Cerebralparese leidet, für deren Folgen sie u.a. eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen bezieht, auf Vergütung der an den Wochenenden anfallenden Transportkosten zwischen B.________, wo sie sich an den Wochentagen in der Institution C.________ aufhält, und D.________, wo ihre Eltern wohnen, ab; im Rahmen der Ergänzungsleistungen würden nur Transportkosten zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort, nicht jedoch private Wochenendtransporte, vergütet.
B. Die von den Eltern der Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher sie die Übernahme der Kosten der Wochenend-transporte im Rahmen der Ergänzungsleistungen beantragen liessen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. August 2016 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen die Eltern von A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz hat die bundesrechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Bern über den Anspruch auf Vergütung von Kosten, die bei Transporten von Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zur nächstgelegenen Behandlungsstelle entstehen, zutreffend wiedergegeben ( Art. 14 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 ELG ; Art. 6 Abs. 1 - 3 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern zum ELG vom 27. November 2008 und Art. 22 Abs. 1 der Einführungsverordnung des Kantons Bern zum ELG vom 16. September 2009). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1. Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher Begründung richtig dargelegt, dass eine Vergütung der Kosten für den Transport der Beschwerdeführerin zwischen ihrem Aufenthaltsort in B.________ an den Wochentagen und in D.________ an den Wochenenden nicht unter dem Titel Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ELG vergütet werden können, weil nach Abs. 1 lit. e dieser Bestimmung nur Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle vergütet werden und auch aufgrund der vorstehend zitierten Vorschriften des kantonalen Rechts kein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten nach ELG besteht. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, dass sie nach dem kantonalen Recht Anspruch auf Vergütung dieser Kosten habe.
2.2 Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen.
2.2.1 Die bereits vorinstanzlich vorgebrachte Behauptung, die Verneinung des Anspruchs auf Vergütung der Transportkosten verletze das Grundrecht auf Familie und die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 und 14 BV sowie Art. 8 EMRK , ist unbegründet. Weder Art. 13 Abs. 1 BV noch Art. 8 Ziff. 1 EMRK verleihen einen unmittelbaren Anspruch auf finanzielle Leistungen zu Gunsten von Familien ( BGE 138 I 225 E. 3.5 S. 229 und E. 3.8.1 S. 231). Was Art. 8 Ziff. 1 EMRK betrifft, hat das Bundesgericht diesen Grundsatz im Übrigen unlängst mit Bezug auf Leistungen der Invalidenversicherung bestätigt (Urteil 9C_6/2017 vom 17. Februar 2017). Dass die Nichtvergütung der Transportkosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen den Schutz des Familienlebens verletzen soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu begründen. Dass sich allenfalls die finanzielle Situation der Familie verschlechtert oder andere Fahrgelegenheiten gesucht werden müssen, wenn die Transportkosten nicht vergütet werden, stellt keinen Eingriff in das durch Verfassung und EMRK geschützte Grundrecht auf Achtung der Familie dar.
2.2.2 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Versicherte schliesslich aus dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (SR 831.26; in Kraft seit 1. Januar 2008; IFEG). Dieses Gesetz verleiht den behinderten Personen keinen direkten Anspruch auf staatliche Leistungen, insbesondere auch nicht auf solche gemäss ELG. Dies gilt auch für den in der Beschwerde erwähnten Art. 7 IFEG . Nach dieser Bestimmung, die sich im 2. Abschnitt des IFEG (Aufgaben der Kantone) findet, beteiligen sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt. In BGE 140 V 499 E. 5.1 S. 503 hat das Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 7 IFEG bestätigt, dass die Kantone die Kosten für den Aufenthalt in einer nach diesem Gesetz anerkannten Institution nicht aus Mitteln der Sozialhilfe bestreiten dürfen. Vielmehr hätten sie dies mittels Subventionen an die entsprechende Institution oder mit direkten Unterstützungsbeiträgen, etwa als Ergänzungsleistungen, zu tun.
Diese Aussage des Urteils richtet sich indessen an die beiden Kantone, zwischen welchen streitig war, welcher die Kosten für die Unterbringung einer geistig und körperlich schwer behinderten Person in einem Alters- und Pflegeheim zu übernehmen hat und steht in keinem Zusammenhang mit der Höhe der einer versicherten Person in einem konkreten Fall zustehenden Ergänzungsleistungen. Dass sich eine versicherte Person, die Ergänzungsleistungen bezieht, unmittelbar auf Art. 7 IFEG berufen kann, um höhere (Ergänzungs-) Leistungen einzufordern, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer anerkannten Institution stehen, hat das Bundesgericht nicht festgestellt. Derartiges ergibt sich nicht aus dem IFEG, das sich mit Institutionen zur Förderung der Eingliederung befasst.
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer